Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet:
§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden für das Heeres-Materialamt auf die Buchhaltung des Militärkommandos Wien übertragen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 709/1991, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.
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