Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 17 Abs. 4 und Abs. 6 des Einkommensteuergesetzs 1988 und § 14 Abs. 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet:
§ 1. (1) Im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der Ermittlung der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten können die Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pauschal ermittelt werden.
(2) Die folgenden Bestimmungen beziehen sich jeweils auf Betriebsausgaben und Werbungskosten aus ein und derselben Betätigung (bei Arbeitnehmern aus ein und demselben Dienstverhältnis).
§ 2. (1) Die Höhe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten bestimmt sich als durchschnittlicher Prozentsatz der Betriebsausgaben oder Werbungskosten der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zu den Umsätzen (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder zu den Einnahmen jeweils dieser Kalenderjahre. Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten darf höchstens jener Betrag abgesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten Kalenderjahren tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten entspricht. Die unter § 3 bzw. § 4 fallenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei Arbeitnehmern treten an die Stelle der Umsätze bzw. Einnahmen die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.
§ 3. Neben den pauschal ermittelten Betriebsausgaben dürfen folgende Betriebsausgaben abgesetzt werden:
Ausgaben für den Eingang von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären.
Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden.
Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 4. Neben den pauschal ermittelten Werbungskosten dürfen folgende Werbungskosten abgesetzt werden:
Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4, bei Arbeitnehmer Werbungskosten im Sinne des § 62 des Einkommensteuergesetzes 1988, weiters Werbungskosten gemäß § 28 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Gegenstand der Tätigkeit bilden.
§ 5. (1) Im Rahmen der Ermittlung der Vorsteuerbeträge können die Vorsteuerbeträge jeweils für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pauschal ermittelt werden.
(2) Die folgenden Bestimmungen beziehen sich jeweils auf Vorsteuern bei ein und derselben Betätigung.
§ 6. (1) Die Höhe der Vorsteuern gemäß § 12 und Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 bestimmt sich als durchschnittlicher Prozentsatz der Vorsteuern der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zum Umsatz jeweils dieser Kalenderjahre. Als Vorsteuern darf höchstens jener Betrag angesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten Kalenderjahren tatsächlich angefallenen Vorsteuern entspricht. Die unter § 7 fallenden Vorsteuern sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(2) Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.
§ 7. Neben den pauschal ermittelten Vorsteuern dürfen folgende Vorsteuern gesondert abgezogen werden:
Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 15 000 S übersteigen, sowie für die Lieferung und den Eigenverbrauch von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren und für die Erwerbsteuer für Erwerbe,
Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten 15 000 S übersteigen,
Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren und für die Erwerbsteuer für Erwerbe.
Bezugszeitraum: Z 1 und 2
ab 1. 1. 2002
§ 8a idF BGBl. II Nr. 416/2001
§ 7. Neben den pauschal ermittelten Vorsteuern dürfen folgende Vorsteuern gesondert abgezogen werden:
Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 1 100 Euro übersteigen, sowie für die Lieferung und den Eigenverbrauch von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren und für die Erwerbsteuer für Erwerbe,
Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten 1 100 Euro übersteigen,
Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren und für die Erwerbsteuer für Erwerbe.
§ 8. Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn
in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 tatsächlich Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Vorsteuern angefallen sind, und
die Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Vorsteuern in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden sind, und
keine Buchführungspflicht besteht oder freiwillig keine Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen, und
die Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling betragen, und
aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
§ 8. (1) Die Anwendung der Pauschalierung gemäß § 2 ist nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die Betätigung jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt.
In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Betriebsausgaben oder Werbungskosten angefallen.
Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden.
Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von Betriebsausgaben oder Werbungskosten einerseits und Umsätzen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen Prozentsatz im Sinne des § 2 Abs. 1 um nicht mehr als 20%.
Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der jeweils in diesen Jahren angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 2 Abs. 1) um nicht mehr als 20%.
Es besteht jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.
Es besteht für das Kalenderjahr, für das die Pauschalierung angewendet wird, keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.
Die Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997, 1998 und 1999 betragen jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling.
Es geht aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervor, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
(2) Die Anwendung der Pauschalierung gemäß § 6 ist nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die Betätigung jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt.
In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Vorsteuern angefallen.
Die Vorsteuern sind jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden.
Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von Vorsteuern einerseits und Umsätzen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen Prozentsatz im Sinne des § 6 Abs. 1 um nicht mehr als 20%.
Die Vorsteuern jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der jeweils in diesen Jahren angefallenen Vorsteuern (§ 6 Abs. 1) um nicht mehr als 20%.
Es besteht jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.
Es besteht für das Kalenderjahr, für das die Pauschalierung angewendet wird, keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.
Die Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997, 1998 und 1999 betragen jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling.
Es geht aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervor, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
§ 8a. § 7 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.
§ 9. Die Abgabenbehörden sehen Maßnahmen vor, die eine Beurteilung der Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf künftige Pauschalierungsregelungen ermöglichen.
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