Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die doppelte Preisauszeichnung und andere Angaben von Geldbeträgen erlassen werden (Euro-Währungsangabengesetz - EWAG)(NR: GP XX RV 1639 AB 1952 S. 175. BR: AB 5971 S. 656.)
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt anläßlich der Währungsumstellung von Schilling auf Euro Angaben von Geldbeträgen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 KSchG) sowie die Angaben von Geldbeträgen gegenüber Adressaten individueller hoheitlicher Verwaltungsakte in der Bundesverwaltung.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Angaben von Geldbeträgen, die unter den Anwendungsbereich des Art. I §§ 3 und 4 des 1. Euro-JuBeG, BGBl. I Nr. 125/1998, fallen.
Ziele
§ 2. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
einen geordneten Übergang bei der Währungsumstellung zu unterstützen;
die Gewöhnung an die neue Währung für die Verbraucher zu erleichtern;
unter Bedachtnahme auf die Sicherung der Nahversorgung den Wettbewerb durch Information über Preise zu fördern;
die Vergleichbarkeit von Preisen zu erhöhen und
Inflationsschübe auf Grund der Währungsumstellung zu vermeiden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Doppelte Währungsangabe im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Angabe von Geldbeträgen sowohl in Schilling/Groschen (im folgenden: Schillingbetrag) als auch in Euro/Cent (im folgenden: Eurobetrag) entsprechend dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs (im folgenden: Umrechnungskurs).
(2) Saldierungswährung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jene Währungseinheit, in der der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher seine Verrechnung durchführt.
Abschnitt
Pflicht zur doppelten Währungsangabe
Dauer der Pflicht zur doppelten Währungsangabe
§ 4. (1) Die Pflicht zur doppelten Währungsangabe beginnt mit 1. Oktober 2001 und bleibt bestehen, solange der Schilling gesetzliches Zahlungsmittel ist.
(2) Die Bundesregierung kann die Dauer der Pflicht zur doppelten Währungsangabe nach Anhörung der Euro-Preiskommission (§ 18) durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2002 verlängern, sofern dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele erforderlich ist.
Pflicht zur doppelten Währungsangabe von Unternehmern
§ 5. (1) Unternehmer sind
in Anboten, Kostenvoranschlägen, Rechnungen und Quittungen und
bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt ist, sowie
dort, wo sie durch Bundesrecht zu Geldbetragsangaben verpflichtet sind,
(2) Die Pflicht zur doppelten Währungsangabe umfaßt die Angabe von Geldbeträgen in Schilling und Euro aller Einzelpositionen und des Endbetrages, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine Summierung von Einzelpositionen hat nur hinsichtlich der Saldierungswährung zu erfolgen.
(3) Die Pflicht gemäß Abs. 1 lit. a kann hinsichtlich bestimmter oder aller Angaben im einzelnen zwischen Unternehmer und Verbraucher abbedungen werden.
Art der doppelten Währungsangabe
§ 6. (1) Die doppelte Währungsangabe ist so vorzunehmen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und der jeweiligen Denomination eindeutig zuordnen sowie beide Angaben gleichzeitig wahrnehmen kann.
(2) Bei einer Preisauszeichnung gemäß den Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992 in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei Preisangaben in der Werbung hat hinsichtlich der doppelten Währungsangabe bei Preisangaben nebeneinander der Schillingbetrag links und der Eurobetrag rechts, bei Preisangaben übereinander, der Schillingbetrag oben und der Eurobetrag unten zu stehen.
(3) Unternehmer haben im Kassenbereich an gut sichtbarer Stelle auf einem Aushang den Umrechnungskurs, die Saldierungswährung sowie eine Liste der Stückelungen von Schillingnoten und -münzen und Euronoten und -münzen mit dem jeweiligen Wert in der anderen Denomination anzugeben.
Verordnungsermächtigung
§ 7. Sofern die Art der doppelten Währungsangabe eine unzumutbare technische oder wirtschaftliche Belastung darstellt, kann der jeweils zuständige Bundesminister, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf ein Übereinkommen der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich oder der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, durch Verordnung unter Berücksichtigung der Ziele in § 2 und nach Anhörung der Euro-Preiskommission geeignete andere Maßnahmen, die die Ermittlung eines Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, vorsehen.
Tankstellen
§ 8. Unbeschadet der Preisauszeichnung für Treibstoffe gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, haben die Betreiber von Tankstellen für die Abgabe von Treibstoff an Verbraucher an der Zapfsäule oder deren unmittelbarer Nähe zusätzlich deutlich sichtbar die Saldierungswährung, den Umrechnungskurs, den Preis für einen Liter des jeweiligen Treibstoffes in Schilling und in Euro sowie eine Liste der Stückelungen von Schillingnoten und -münzen und Euronoten und -münzen mit dem jeweiligen Wert in der anderen Denomination anzugeben. Die in Euro angegebenen Literpreise haben drei Dezimalstellen aufzuweisen.
Kataloge
§ 9. Unternehmer, die Kataloge herausgeben, die einen wesentlichen Teil des Verkaufs- oder Dienstleistungssortiments enthalten, können im Fall von Preisangaben im Katalog der Verpflichtung gemäß § 6 auch dadurch entsprechen, daß sie eine gut lesbare Preisliste mit allen im Katalog enthaltenen Preisen in aufsteigender Reihenfolge mit den entsprechenden Währungsangaben in der jeweils anderen Denomination beilegen oder andere geeignete Umrechnungshilfen, die die Ermittlung eines Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, wie insbesondere das Verwenden von technischen Umrechnungshilfen, vorsehen.
Taxigewerbe
§ 10. (1) Bei Fahrzeugen des Taxigewerbes, die mit mehrwährungsfähigen Fahrpreisanzeigern ausgestattet sind, wird der Pflicht zur doppelten Währungsangabe gemäß § 5 Abs. 1 lit. c durch das Verwenden dieser Geräte entsprochen, wobei das Beförderungsentgelt über Ersuchen des Verbrauchers diesem durch Umschalten des Gerätes auf die jeweils andere Denomination bekanntzugeben ist. Der Verbraucher muß auf einem für ihn gut sichtbaren Schild auf die Möglichkeit der Ablesung in Schilling und Euro hingewiesen werden.
(2) In Fahrzeugen des Taxigewerbes, die nicht mit einem mehrwährungsfähigen Fahrpreisanzeiger ausgestattet sind, ist unmittelbar beim Taxameter ein Hinweis anzubringen, der den Umrechnungskurs, die Saldierungswährung sowie drei typische Beförderungsentgelte in Schilling und in Euro enthält.
Konzessionäre nach dem Glücksspielgesetz
§ 11. Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 in der jeweils geltenden Fassung, können den Verpflichtungen gemäß den §§ 5 und 6 auch dadurch entsprechen, daß Listen mit den entsprechenden Währungsangaben in beiden Denominationen in den Verkaufs- und Betriebsstellen gut sichtbar ausgehängt und zur freien Entnahme aufgelegt werden. An Glücksspiel- und Glücksspielverkaufsautomaten sind die Einsätze, Preise und Gewinne mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste sowohl in Schilling als auch in Euro auszuzeichnen.
Buchhandel
§ 12. Bei der Abgabe von Büchern und anderen Verlagsprodukten an Letztverbraucher wird die Pflicht zur doppelten Währungsangabe gemäß § 5 Abs. 1 lit. c wie folgt erfüllt:
Hinsichtlich jener Bücher und Verlagsprodukte, die vor dem 1. Juli 2001 angeliefert wurden, ist ein Aushang, der auf diesen Umstand hinweist, und den Umrechnungskurs sowie die Preise von mindestens fünf typischen im Buchhandel verlangten Buchpreisen in Schilling und in Euro enthält, anzubringen;
hinsichtlich jener Bücher und Verlagsprodukte, die nach dem 1. Juli 2001 angeliefert wurden, sind, soweit nicht der jeweilige Verlag oder Grossist die doppelte Preisangabe am Produkt vorgenommen hat, geeignete Umrechnungstabellen bereitzuhalten.
Waren- und Dienstleistungsautomaten
§ 13. Unternehmer, die Waren- oder Dienstleistungsautomaten betreiben, erfüllen die Pflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. c dadurch, daß sie die Preise der Waren oder Dienstleistungen, die mittels Automaten vertrieben werden, mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste sowohl in Schilling als auch in Euro auszeichnen. Bei mehrwährungsfähigen Automaten erfüllen sie die Pflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. c durch Anbringen eines gut lesbaren Hinweises, daß der Schillingbetrag aus technischen Gründen nicht als Eurobetrag realisiert werden und eine Differenz von maximal fünf Cent zum entsprechenden Schillingbetrag auftreten kann. Sofern die Differenz mehr als fünf Cent beträgt, ist ein entsprechender Wertausgleich zu gewähren.
Kleinunternehmen
§ 14. (1) Unternehmer, die Sachgüter zum Verkauf anbieten oder verkaufen, und in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind, können in ihren Betriebsstätten, in denen höchstens fünf Beschäftigte vollzeitig tätig sind, der Pflicht zur doppelten Währungsangabe, abweichend von § 5 Abs. 1 lit. c, auch durch geeignete Maßnahmen, die dem Verbraucher die Ermittlung eines Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, wie insbesondere durch Verwenden von Preislisten oder Umrechnungstabellen, entsprechen.
(2) Zur Sicherung der Nahversorgung und der Vermeidung von unverhältnismäßigen Verwaltungskosten in Unternehmen gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung für einzelne Wirtschaftsbereiche oder bestimmte Unternehmen Ausnahmen von einzelnen der in § 5 festgelegten Pflichten vorsehen.
Grundpreis
§ 15. Bei vorverpackten Waren, soweit eine Angabe des Grundpreises vorgeschrieben ist, kann die Angabe dieses Grundpreises nur in einer Denomination erfolgen. Darauf ist im Aushang nach § 6 Abs. 3 hinzuweisen.
Registrierkassen
§ 16. (1) Bei Kassenbons von Registrierkassen gilt die Pflicht zur doppelten Währungsangabe für die Endsumme, nicht jedoch für Einzelpositionen. Wird auf einem derartigen Kassenbon ein Retourgeldbetrag ausgewiesen, so ist auch dieser Betrag in der jeweils anderen Denomination anzugeben. Die Endsumme oder der Retourgeldbetrag in der jeweils anderen Denomination kann auch handschriftlich hinzugefügt werden.
(2) Unternehmer, in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind, können bei Kassenbons von Kassensystemen, die nicht vom Unternehmer selbst programmiert werden können, sowohl die Einzelpositionen als auch die Endsumme ausschließlich in der Saldierungswährung angeben. Über Aufforderung des Verbrauchers haben diese Unternehmer den Endbetrag auf dem Kassenbon in der jeweils anderen Denomination, allenfalls auch handschriftlich, hinzuzufügen. Auf diese Möglichkeit ist durch einen Aushang im Kassenbereich hinzuweisen.
Kontoauszüge und im Zahlungsverkehr verwendete Belege
§ 17. (1) Auf im Zahlungsverkehr oder im Wertpapiergeschäft von Kreditinstituten verwendete Belege findet § 5 Abs. 1 keine Anwendung.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist auf Kontoauszügen, die im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2001 und dem Zeitpunkt, in dem der Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel außer Kraft tritt, ausgestellt werden, bei Schilling- und Eurokonten der Saldo auch in der jeweils anderen Denomination anzugeben.
(3) Sofern nicht eine frühere Umstellung im einzelnen vereinbart wird, sind Sparbücher, die auf Schilling lauten, mit Ablauf des 31. Dezember 2001 auf Euro umzustellen, wobei der entsprechende Schillingsaldo auch als Eurosaldo im Sparbuch aufzuscheinen hat und der Umrechnungskurs als Information anzugeben ist. Ab dem 1. Jänner 2002 sind Buchungen in Sparbüchern ausschließlich in Euro vorzunehmen.
Kosten für den Umtausch
§ 18. Für den Umtausch von haushaltsüblichen Beträgen von Schilling in Euro und umgekehrt, dürfen keine Kosten verrechnet werden. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen des § 13 des Scheidemünzengesetzes 1988, BGBl. Nr. 597 in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt
Kontrolle der doppelten Währungsangabe
Euro-Preiskommission
§ 19. (1) Die gemäß § 9 Abs. 1 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichtete Preiskommission wird als Euro-Preiskommission im Sinne dieses Bundesgesetzes tätig.
(2) Die Euro-Preiskommission hat folgende Aufgaben:
Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Überwachung der doppelten Währungsangabe entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
Stellungnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 und § 7;
Beratung bei Beschwerden aus der Bevölkerung und Erstellung von Empfehlungen zur Beseitigung von Mißständen;
Erstellung von Berichten an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes;
Erstellung eines jährlichen Berichtes an die Bundesregierung betreffend erforderliche Umsetzungsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes;
Angelegenheiten der Euro-Preiskontrolle gemäß § 20.
(3) Die Euro-Preiskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige beiziehen. Jedenfalls als Sachverständige beizuziehen sind je ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes sowie ein Vertreter der Länder.
(4) Ein Bericht an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Z 4 ist zu erstellen, wenn dies mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Euro-Preiskommission verlangt.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat zum ehest möglichen Zeitpunkt je einen Bericht der Euro-Preiskommission gemäß Abs. 2 Z 4 jeweils über die Zeiträume bis zum 30. September 2001, bis zum 31. Jänner 2002 und bis zum 30. Juni 2002 dem Nationalrat vorzulegen.
(6) Die Euro-Preiskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der die Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse festzulegen sind. Bei Mehrheitsentscheidungen ist die Meinung der überstimmten Mitglieder festzuhalten. Die Euro-Preiskommission hat bei Bedarf über Einladung des Vorsitzenden, jedenfalls jedoch halbjährlich zusammenzutreten. Der Vorsitzende hat zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(7) Zur Erfüllung der Aufgaben der Euro-Preiskommission ist im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Geschäftsstelle einzurichten. Dieser ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben der erforderliche Personal- und Sachaufwand zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden sowie die Erteilung von Auskünften über die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Diese Auskünfte sind gebührenfrei.
Euro-Preiskontrolle
§ 20. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann von Amts wegen prüfen oder hat auf Antrag zu untersuchen, ob aus Anlaß der Währungsumstellung der von einem oder mehreren Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung bei dem betreffenden Sachgut oder bei der betreffenden Leistung oder den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt.
(2) Bei den Untersuchungen gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Marktbeobachtung auch einschlägig tätige Unternehmen oder Organisationen beauftragen. Diese werden nicht in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben tätig, wobei jedoch bei einer Beauftragung Vorsorge zu treffen ist, daß die Bestimmung des § 21 dieses Bundesgesetzes eingehalten wird.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 können von jeder der in § 9 Abs. 2 Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stellen gestellt werden.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann das Ergebnis der Untersuchung gemäß Abs. 1 und der Begutachtung durch die Euro-Preiskommission unter Bedachtnahme auf § 21 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' oder auf sonstige geeignete Weise veröffentlichen.
(5) Läßt sich aus einer Untersuchung nach Abs. 1 schließen, daß ein oder mehrere Unternehmer aus Anlaß der Währungsumstellung eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen, so kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von bis zu sechs Monaten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen, wenn der festgestellte Mißstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.
Verschwiegenheitspflicht
§ 21. Wer an einem Verfahren gemäß § 20 sowie bei der Preisüberwachung oder der Überwachung der doppelten Währungsangabe beteiligt ist, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.
Auskunftspflicht
§ 22. (1) Die für die Preisbestimmung zuständige Behörde ist berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 3 Auskunftspflichtigen Auskünfte über alles zu verlangen, was für die Anordnung eines bestimmten Preises gemäß § 20 Abs. 5 erforderlich ist, und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Das gleiche gilt für die Durchführung von Untersuchungen auf Grund von Anträgen gemäß § 20 Abs. 1.
(2) Zum Zweck der Überwachung stehen unter Bedachtnahme auf § 21 die im Abs. 1 erster Satz genannten Befugnisse auch den zur Überwachung der doppelten Währungsangabe zuständigen Behörden zu.
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