Bundesgesetz betreffend die Übertragung des Bundesanteils an der Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-07-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. im Nominale von 10 400 000 S unentgeltlich an das Land Tirol und die Stadt Innsbruck zu übertragen.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das im Eigentum des Bundes stehende Grundstück Nr. 1788/1, vorgetragen in EZ 352 Grundbuch 81125 Pradl, samt den darauf befindlichen Objekten und Anlagen unentgeltlich in das Eigentum der Stadt Innsbruck zu übertragen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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