Bundesgesetz betreffend die Übernahme einer Garantie für eine von der Oesterreichischen Nationalbank gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich („BIZ“) einzugehende Haftung
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank die Haftung in Form einer Garantie nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu übernehmen, für den Fall, daß diese aus der Erfüllung der Verpflichtungen aus einer gegenüber der „BIZ“ übernommenen Haftung für einen Kredit an die Banco Central do Brasil Zahlungen zu leisten hat.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen darf von der im § 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
der Gesamtbetrag der Garantie 50 Millionen US-Dollar an Kapital zuzüglich Zinsen nicht übersteigt;
die Laufzeit des Kredites 3,5 Jahre nicht übersteigt;
der Zinssatz des Kredites nicht mehr als der jeweils geltende 6-Monats-US-Dollar-Libor zuzüglich 560 Basispunkte beträgt.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3. (1) Für die Übernahme der Garantie durch den Bund nach diesem Bundesgesetz ist von der Oesterreichischen Nationalbank ein Entgelt zu entrichten, welches ihrem von der „BIZ“ bezogenen Haftungsentgelt entspricht.
(2) Für die Übernahme der Garantie durch den Bund nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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