Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG)(NR: GP XX RV 1273 AB 1635 S. 159. BR: AB 5877 S. 651.)
die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses.
Abkürzung
WTBG
Kreiswahlkommissionen – Bestellung
§ 189. (1) Für jeden Wahlkreis ist am Sitz der jeweiligen Landesstelle eine Kreiswahlkommission zu bestellen.
(2) Die Kreiswahlkommission hat zu bestehen aus:
dem Vorsitzenden und
vier weiteren Mitgliedern.
(3) Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen und für den Fall ihrer Verhinderung jeweils ein Stellvertreter sind vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen und ihre Stellvertreter haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihren Funktionen verbundenen Pflichten abzulegen.
(4) Die vier weiteren Mitglieder der jeweiligen Kreiswahlkommissionen sind von der Hauptwahlkommission auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser Mitglieder hat die Hauptwahlkommission jeweils ein Ersatzmitglied auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes zu bestellen.
(5) Im Vorschlag des Vorstandes muß jede Berufsgruppe zumindest durch ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vertreten sein. Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und ihre Ersatzmitglieder müssen ihren Berufssitz oder Hauptwohnsitz im betreffenden Wahlkreis haben und das passive Wahlrecht besitzen.
(6) Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und ihre Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Vorsitzenden der Kreiswahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihren Funktionen verbundenen Pflichten abzulegen.
Abkürzung
WTBG
Kreiswahlkommissionen – Aufgaben
§ 190. (1) Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen haben deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Kreiswahlkommissionen zu führen, soweit diese nicht von den Kreiswahlkommissionen selbst wahrzunehmen sind.
(2) Die Kreiswahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Auflegung der Wählerlisten,
die Entgegennahme der Wahlkuverts und
die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.
Abkürzung
WTBG
Wahlkommissionen – Bestellung
§ 191. (1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sind spätestens zwei Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.
(2) Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommissionen sind spätestens vier Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.
Abkürzung
WTBG
Wahlkommissionen – Ausübung der Funktion
§ 192. (1) Die Mitglieder der Wahlkommissionen haben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben.
(2) Die Mitglieder der Wahlkommissionen sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und ihre Funktion streng unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.
(3) Jedes passiv wahlberechtigte Mitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied einer Wahlkommission anzunehmen.
(4) Die Mitglieder der Wahlkommissionen haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstandenen Barauslagen.
Abkürzung
WTBG
Sitzungen der Wahlkommissionen
§ 193. (1) Die Vorsitzenden haben die jeweiligen Wahlkommissionen innerhalb einer Woche nach ihrer Bestellung zur ersten Sitzung einzuladen. Die erste Sitzung der jeweiligen Wahlkommission hat binnen vier Wochen nach der Bestellung ihres Vorsitzenden stattzufinden.
(2) Die folgenden Sitzungen haben nach Bedarf oder auf Beschluß der Wahlkommission stattzufinden.
(3) Zu den folgenden Sitzungen haben ihre Vorsitzenden einzuberufen.
(4) Die Wahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, und mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder, im Falle ihrer Verhinderung deren Ersatzmitglieder, anwesend sind.
(5) Die Wahlkommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Nur bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.
(6) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission ist der Kammerdirektor oder sein Stellvertreter oder ein rechtskundiger Bediensteter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Beratung beizuziehen.
(7) Den Sitzungen der Kreiswahlkommissonen ist jeweils ein vom Kammerdirektor zu bestimmender Bediensteter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Beratung beizuziehen.
(8) In Angelegenheiten der Wahl sind die in Abs. 6 und Abs. 7 genannten Bediensteten an die Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommission gebunden.
Abkürzung
WTBG
Geschäftsstellen der Wahlkommissionen
§ 194. (1) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt.
(2) Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesstellen.
Abkürzung
WTBG
Vertrauenspersonen
§ 195. (1) Jede Wählergruppe ist berechtigt, jeweils eine Vertrauensperson, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter, in die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen zu entsenden.
(2) Voraussetzung für die Entsendung einer Vertrauensperson ist:
die Zulassung des Wahlvorschlages und
die Wahlbeteiligung in dem betreffenden Wahlkreis.
(3) Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter sind den jeweiligen Wahlkommissionen frühestens mit der Einbringung des Wahlvorschlages und spätestens eine Woche vor der Wahl namhaft zu machen. Die Namhaftmachung hat durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich zu erfolgen.
(4) Fristgerecht namhaft gemachte Vertrauenspersonen, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, sind berechtigt, an den Sitzungen der jeweiligen Wahlkommissionen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Abkürzung
WTBG
Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung
§ 196. (1) Die Hauptwahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl so zu bestimmen, daß zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem Wahltag ein Zeitraum von 14 Wochen liegt.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
den Wahltag,
die Angabe, wo und bis wann die Wahlkuverts abgegeben werden oder bei Übersendung einlangen müssen,
die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Kammertages,
die Angabe, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieses Bundesgesetzes und der Wahlordnung eingesehen werden können,
die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach deren Auflegung bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind,
die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens bis 16 Uhr des Tages, welcher fünf Wochen vor dem Wahltag liegt, einzubringen sind,
die Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlages, die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren,
die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufliegen werden,
die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können, und
die Angabe, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(3) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Abkürzung
WTBG
Wählerlisten
§ 197. (1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine Wählerliste anzulegen.
(2) Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung von jeder Kreiswahlkommission an ihrem Sitz zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Aktiv Wahlberechtigten sind auf Verlangen vom Kammeramt Ausfertigungen der Wählerlisten auszufolgen. Die Ausfolgung einer Ausfertigung einer Wählerliste kann frühestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung verlangt werden. Einem solchen Verlangen ist binnen einer Woche zu entsprechen.
(3) Die Auflegung der Wählerlisten ist durch die zuständige Wahlkommission in geeigneter Weise kundzumachen. Gleichzeitig mit dieser Kundmachung ist auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen die Wählerlisten gemäß Abs. 5 hinzuweisen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an ist eine Änderung dieser nur mehr im Wege eines Einspruchsverfahrens zulässig. Ausgenommen hiervon sind Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.
(5) Jeder aktiv Wahlberechtigte hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten Einspruch gegen die Wählerlisten bei der zuständigen Kreiswahlkommission zu erheben. Einsprüche sind nur gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter, die namentlich zu bezeichnen sind, zulässig. Sie sind schriftlich einzubringen und haben einen begründeten Antrag zu enthalten. Einsprüche, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(6) Die Kreiswahlkommission hat, sofern der Einspruch nicht zurückzuweisen ist, die von einem Einspruch betroffenen Personen binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs hiervon durch einen eingeschriebenen Brief zu verständigen und zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern. Stellungnahmen sind von der Kreiswahlkommission bei ihrer Entscheidung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese innerhalb weiterer fünf Tage bei der Kreiswahlkommission schriftlich einlangen. Die Kreiswahlkommission hat spätestens eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist über Einsprüche zu entscheiden. Die Entscheidung der Kreiswahlkommission ist dem Einspruchswerber und der vom Einspruch betroffenen Person zuzustellen.
(7) Gegen die Entscheidung der Kreiswahlkommission steht dem Einspruchswerber und der vom Einspruch betroffenen Person das Recht der Berufung an die Hauptwahlkommission zu. Berufungen gegen Entscheidungen der Kreiswahlkommission sind innerhalb einer Woche nach Zustellung bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat innerhalb einer Woche über die Berufung zu entscheiden. Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung der Kreiswahlkommission, dem Einspruchswerber und der vom Einspruch betroffenen Person zuzustellen.
(8) Die Kreiswahlkommissionen haben erforderliche Richtigstellungen und Ergänzungen der Wählerlisten auf Grund von rechtskräftigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren unverzüglich vorzunehmen. Bei jeder Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerlisten ist ein Hinweis auf die diesbezügliche Entscheidung anzubringen.
(9) Nach Abschluß der Einspruchsverfahren haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten abzuschließen und jenen aktiv Wahlberechtigten, denen Ausfertigungen der Wählerlisten gemäß Abs. 2 ausgefolgt wurden, die vorgenommenen Richtigstellungen und Ergänzungen der Wählerlisten bekanntzugeben. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.
Abkürzung
WTBG
Wahlvorschläge
§ 198. (1) Die Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens bis 16 Uhr des Tages, welcher fünf Wochen vor dem Wahltag liegt, schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Der Empfang des Wahlvorschlages ist unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf aktiv Wahlberechtigten, jedenfalls aber von einem Prozent der aktiv Wahlberechtigten, abgerundet auf eine volle Zahl, des betreffenden Wahlkreises durch deren Unterschrift unterstützt werden. Hat eine Wählergruppe in vier Wahlkreisen die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nachgewiesen, so ist sie berechtigt, für die übrigen Wahlkreise Wahlvorschläge ohne Unterstützungsunterschriften einzubringen.
(3) Die Wahlvorschläge haben nicht weniger Wahlwerber als ein Drittel, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl, und nicht mehr Wahlwerber als das Doppelte der Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des Kammertages zu enthalten. Die Zustimmung jedes Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine Unterschrift nachgewiesen werden.
(4) Jeder Wahlvorschlag hat die Bezeichnung der Wählergruppe zu enthalten. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Wahlwerber, zu benennen. Der Listenführer gilt dann als Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, wenn nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter im Wahlvorschlag genannt wird. Zustellungsbevollmächtigte müssen aktiv wahlberechtigt sein.
(5) In einem Wahlkreis ist die Aufnahme eines Wahlwerbers nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe zulässig. Ist ein Wahlwerber in einem Wahlkreis in mehreren Wahlvorschlägen verschiedener Wählergruppen enthalten, so ist er von der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung eine Erklärung abzugeben, für welche Wählergruppe er kandidiert. Entsprechend seiner fristgerecht abgegebenen Erklärung ist er von den anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgibt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(6) Die Verbindung von zwei oder mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist zulässig. Diesbezügliche Erklärungen sind durch die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltag liegt, bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Verbindungserklärungen haben die Reihenfolge der Wahlwerber zu enthalten.
(7) Wenn eine Wählergruppe keinen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren zu erheben beabsichtigt, muß dies der Zustellungsbevollmächtigte im Wahlvorschlag erklären. Andernfalls gelten alle im ersten Ermittlungsverfahren nicht berufenen Kandidaten des Wahlvorschlages als Wahlwerber für das zweite Ermittlungsverfahren.
(8) Die Verbindung von zwei oder mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist auch für das zweite Ermittlungsverfahren zulässig. Diesbezügliche Erklärungen sind durch die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltag liegt, bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Eine Reihung der Wahlwerber ist in diesem Fall nicht erforderlich. Es ist jedoch ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen.
(9) Wird in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die in diesem Wahlkreis zu vergebenden Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren als Restmandate zuzuteilen.
Abkürzung
WTBG
Prüfung der Wahlvorschläge
§ 199. (1) Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der Einbringungsfrist die Wahlvorschläge zu prüfen.
(2) Wahlwerber, die nicht die Wählbarkeit besitzen, sind durch die Hauptwahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Wahlvorschläge, die durch Gleichheit oder Ähnlichkeit der Bezeichnungen zu Verwechslungen führen könnten, sind durch entsprechende Unterscheidungsmerkmale von der Hauptwahlkommission zu ergänzen.
(3) Stellt die Hauptwahlkommission Mängel in einem Wahlvorschlag fest, so sind diese dem jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von drei Tagen bekanntzugeben. Gleichzeitig ist der Zustellungsbevollmächtigte aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb einer von mindestens fünf Tagen zu setzenden Frist zu beheben.
(4) Wahlvorschläge sind nicht zuzulassen, wenn sie
verspätet eingebracht wurden oder
auch nach Ablauf der Frist zur Mängelbehebung nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften aufweisen oder nicht die erforderliche Anzahl von wählbaren Wahlwerbern enthalten.
(5) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltag liegt, der Hauptwahlkommission schriftlich mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen vom Zustellungsbevollmächtigten und von mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag durch ihre Unterschrift unterstützt haben, unterschrieben sein.
(6) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht oder wird auf Grund eines Übereinkommens aller Wählergruppen eines Wahlkreises ein gemeinsam erstellter gültiger Wahlvorschlag rechtzeitig eingebracht, so hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens für diesen Wahlkreis abzusehen und die Wahlwerber dieses Wahlvorschlages durch Verlautbarung für gewählt zu erklären.
Abkürzung
WTBG
Kundmachung der Wahlvorschläge
§ 200. (1) Die Hauptwahlkommission hat die von ihr zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch 15 Tage vor dem Wahltag, kundzumachen. Die Kundmachung hat im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.
(2) In der Kundmachung der Wahlvorschläge hat sich die Reihenfolge der Wählergruppe, die im zuletzt gewählten Kammertag, wenn auch im Rahmen einer Verbindung mit anderen Wählergruppen oder unter einer anderen Bezeichnung, vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl ermittelten Stimmen zu richten. Ist diese Zahl gleich, so hat die Hauptwahlkommission die Reihenfolge durch Los zu ermitteln. Die übrigen Wählergruppen sind in der Reihenfolge der Zeitpunkte der Einbringung ihrer Wahlvorschläge zu reihen.
Wahlkuvert - Stimmzettel - Stimmabgabe
§ 201. (1) Die amtlichen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel sind auf Anordnung der Hauptwahlkommission oder der Kreiswahlkommissionen entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von 20 Prozent herzustellen.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zugelassen worden ist, eine gleich große Zeile vorzusehen. Diese Zeile hat die Listennummer, einen Kreis und die Bezeichnung der Wählergruppe einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem amtlichen Stimmzettel hat der Reihenfolge in der Kundmachung der Wahlvorschläge zu entsprechen.
(3) Die Kreiswahlkommissionen haben allen laut abgeschlossener Wählerliste ihres Wahlkreises aktiv Wahlberechtigten zehn Tage vor dem Wahltag ein amtliches Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel mit eingeschriebenem Brief zuzusenden.
(4) Jeder Wahlberechtigte hat durch Übermittlung des geschlossenen, den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission, in deren Wählerliste er eingetragen ist, sein Wahlrecht auszuüben. Bei Verwendung eines anderen als des amtlichen Wahlkuverts ist die abgegebene Stimme ungültig.
(5) Das amtliche Wahlkuvert ist der zuständigen Kreiswahlkommission vom Wahlberechtigten entweder durch die Post, persönlich oder durch einen Boten zu übermitteln. Bei der Übermittlung durch die Post hat der Wahlberechtigte dafür Sorge zu tragen, daß jegliche Postvermerke und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert durch eine entsprechende Umhüllung vermieden werden. Die Übersendung durch die Post erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. Das amtliche Wahlkuvert muß bis zum Wahlschluß bei der zuständigen Kreiswahlkommission eingelangt sein. Die Kreiswahlkommissionen sind verpflichtet, dem Wähler oder dessen Boten auf Verlangen die Übernahme des Wahlkuverts zu bestätigen.
(6) Die Kreiswahlkommission hat die bei ihr eingelangten Wahlkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Verwahrung bis zum Wahltag zu sorgen. Auskünfte über bereits eingelangte Wahlkuverts oder Aufforderungen zur Stimmabgabe auf Grund der Kenntnis bereits eingelangter Wahlkuverts sind untersagt.
(7) Die Stimmabgabe ist nur mit dem amtlichen Stimmzettel zulässig. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, so sind alle abgegebenen Stimmen ungültig, wenn für verschiedene Wählergruppen gestimmt worden ist. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, so sind alle Stimmen als eine Stimme zu zählen, wenn alle abgegebenen gültigen Stimmen der gleichen Wählergruppe zuzuzählen wären.
(8) Der amtliche Stimmzettel ist nur dann gültig, wenn eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Leere Wahlkuverts sind als ungültige Stimmen zu zählen.
Abkürzung
WTBG
Wahlkuvert – Stimmzettel – Stimmabgabe
§ 201. (1) Die amtlichen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel sind auf Anordnung der Hauptwahlkommission oder der Kreiswahlkommissionen entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von 20 Prozent herzustellen.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zugelassen worden ist, eine gleich große Zeile vorzusehen. Diese Zeile hat die Listennummer, einen Kreis und die Bezeichnung der Wählergruppe einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem amtlichen Stimmzettel hat der Reihenfolge in der Kundmachung der Wahlvorschläge zu entsprechen.
(3) Die Kreiswahlkommissionen haben allen laut abgeschlossener Wählerliste ihres Wahlkreises aktiv Wahlberechtigten einundzwanzig Tage vor dem Wahltag ein amtliches Kuvert und einen amtlichen Stimmzettel mit eingeschriebenem Brief zuzusenden.
(4) Jeder Wahlberechtigte hat durch Übermittlung des geschlossenen, den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission, in deren Wählerliste er eingetragen ist, sein Wahlrecht auszuüben. Bei Verwendung eines anderen als des amtlichen Wahlkuverts ist die abgegebene Stimme ungültig.
(5) Das amtliche Wahlkuvert ist der zuständigen Kreiswahlkommission vom Wahlberechtigten entweder durch die Post, persönlich oder durch einen Boten zu übermitteln. Bei der Übermittlung durch die Post hat der Wahlberechtigte dafür Sorge zu tragen, daß jegliche Postvermerke und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert durch eine entsprechende Umhüllung vermieden werden. Die Übersendung durch die Post erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. Das amtliche Wahlkuvert muß bis zum Wahlschluß bei der zuständigen Kreiswahlkommission eingelangt sein. Die Kreiswahlkommissionen sind verpflichtet, dem Wähler oder dessen Boten auf Verlangen die Übernahme des Wahlkuverts zu bestätigen.
(6) Die Kreiswahlkommission hat die bei ihr eingelangten Wahlkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Verwahrung bis zum Wahltag zu sorgen. Auskünfte über bereits eingelangte Wahlkuverts oder Aufforderungen zur Stimmabgabe auf Grund der Kenntnis bereits eingelangter Wahlkuverts sind untersagt.
(7) Die Stimmabgabe ist nur mit dem amtlichen Stimmzettel zulässig. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, so sind alle abgegebenen Stimmen ungültig, wenn für verschiedene Wählergruppen gestimmt worden ist. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, so sind alle Stimmen als eine Stimme zu zählen, wenn alle abgegebenen gültigen Stimmen der gleichen Wählergruppe zuzuzählen wären.
(8) Der amtliche Stimmzettel ist nur dann gültig, wenn eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Leere Wahlkuverts sind als ungültige Stimmen zu zählen.
Abkürzung
WTBG
Abstimmungsverfahren
§ 202. (1) Die Kreiswahlkommission hat am Wahltag zur Entgegennahme von Wahlkuverts und zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreis in dem in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeitraum zusammenzutreten.
(2) Im Amtsraum der Kreiswahlkommission müssen sich befinden:
die Wählerliste des Wahlkreises,
ein Abstimmungsverzeichnis,
eine Wahlzelle und
eine Wahlurne.
(3) Bei jedem am Wahltag persönlich überbrachten Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Wähler in der Wählerliste des Wahlkreises eingetragen ist. Ist der Wähler in die Wählerliste des Wahlkreises eingetragen, so ist er dort zu streichen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Im Anschluß daran hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zum Wahlakt zu nehmen. Das Wahlkuvert ist in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen.
(4) Ist der Wähler nicht im Besitz des amtlichen Wahlkuverts oder des amtlichen Stimmzettels, so hat er der Kreiswahlkommission seine Identität nachzuweisen. Ist der Wähler in die Wählerliste des Wahlkreises eingetragen, so ist er dort zu streichen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Im Anschluß daran hat ihm der Vorsitzende der Kreiswahlkommission ein leeres amtliches Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Der Wähler hat dann in der Wahlzelle den amtlichen Stimmzettel auszufüllen, in das amtliche Wahlkuvert zu legen und dieses zu verschließen. Das amtliche Wahlkuvert ist sodann dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission zu übergeben. Im Anschluß daran hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zum Wahlakt zu nehmen. Das Wahlkuvert ist in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen. Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission ihm einen weiteren amtlichen Stimmzettel auszuhändigen. Der dem Wähler zuerst ausgehändigte Stimmzettel ist vor der Kreiswahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen.
(5) Bei allen anderen durch die Post oder durch Boten übermittelten Wahlkuverts ist nach Abschluß der Stimmabgaben gemäß Abs. 3 und 4 zu überprüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Wähler in der Wählerliste des Wahlkreises eingetragen ist. Ist der Wähler in die Wählerliste des Wahlkreises eingetragen, so ist er dort zu streichen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Im Anschluß daran hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zum Wahlakt zu nehmen. Das Wahlkuvert ist in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen.
(6) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht gemäß Abs. 4 ausgeübt und zusätzlich auch ein Wahlkuvert durch die Post oder durch einen Boten übermittelt, so ist das durch die Post oder durch einen Boten übermittelte Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen.
Abkürzung
WTBG
Stimmenzählung
§ 203. (1) Nach Abschluß des Abstimmungsverfahrens hat die Kreiswahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen. Im Anschluß daran ist die Wahlurne zu entleeren und die Anzahl der vorhandenen Wahlkuverts festzustellen. Sodann sind diese zu öffnen und es ist festzustellen, in wievielen Wahlkuverts kein Stimmzettel enthalten ist. In der Folge sind zunächst die gültigen und ungültigen Stimmen zu ermitteln, und sodann ist zu ermitteln, auf welche einzelnen Wahlvorschläge die gültigen Stimmen entfallen.
(2) Die Kreiswahlkommissionen haben über das Abstimmungsverfahren und die Stimmenzählung Protokoll zu führen und das Abstimmungsergebnis zu beurkunden.
(3) Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sind unverzüglich an die Hauptwahlkommission zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten ist der Hauptwahlkommission das Abstimmungsergebnis vorläufig bekanntzugeben.
Abkürzung
WTBG
Ermittlungsverfahren
§ 204. (1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlergebnisse für jeden Wahlkreis die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.
(2) Die Wahlzahl für das erste Ermittlungsverfahren ist der Quotient aus der Gesamtsumme der im Wahlkreis für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und der Zahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate. Die Wahlzahl ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.
(3) Im ersten Ermittlungsverfahren erhält jede Wählergruppe so viele Mandate, als die Wahlzahl gemäß Abs. 2 in den für sie abgegebenen Stimmen enthalten ist.
(4) Mandate, die bei der Verteilung im ersten Ermittlungsverfahren innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden konnten, und abgegebene gültige Stimmen, die für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Wählergruppe nicht ausreichten, sind im zweiten Ermittlungsverfahren für den Wahlkreisverband bei jenen Wählergruppen zu berücksichtigen, die Anspruch auf Zuteilung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren haben. Anspruch auf die Zuweisung von Restmandaten haben nur jene Wählergruppen, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht haben.
(5) Die Wahlzahl für das zweite Ermittlungsverfahren wird ermittelt, indem die Summe der auf jene Wählergruppen, die im zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch auf die Zuteilung von Restmandaten haben, entfallenden Reststimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter diese Summen ist jeweils ihre Hälfte, unter diese jeweils ihr Drittel, ihr Viertel usw. zu schreiben. Als Wahlzahl gilt bei einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte usw. Zahl der angeschriebenen Zahlen.
(6) Im zweiten Ermittlungsverfahren erhält jede Wählergruppe so viele Restmandate, als die Wahlzahl gemäß Abs. 5 in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Haben zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch, so hat das Los zu entscheiden.
(7) Die Hauptwahlkommission hat so viele Wahlwerber, als der entsprechenden Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren Mandate zukommen, entsprechend ihrer Reihung im Wahlvorschlag als gewählt zu erklären. Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen einer Woche nach Verständigung der Hauptwahlkommission zu erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet. Gibt er innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so hat die Hauptwahlkommission darüber zu entscheiden.
(8) Erhalten Wählergruppen auf Grund des zweiten Ermittlungsverfahrens Restmandate, so sind die Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppen aufzufordern, der Hauptwahlkommission binnen einer Woche mitzuteilen, welchen Wahlwerbern die Restmandate zukommen. Diese sind von der Hauptwahlkommission als gewählt zu erklären.
(9) Wurde im ersten Ermittlungsverfahren in einem Wahlkreis kein Mandat vergeben, so hat der Zustellungsbevollmächtigte jener Wählergruppe, die in diesem Wahlkreis die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, einen Wahlwerber des betreffenden Wahlkreises für ein Restmandat gemäß Abs. 8 namhaft zu machen.
Einspruchsverfahren
§ 205. (1) Die Zustellungsbevollmächtigten haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich einzubringen. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakten das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen. Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahlkommission zu bestimmen, welche Teile der Wahl zu wiederholen sind.
(4) Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine Ungültigerklärung vorliegen.
(5) Gegen die Abweisung eines Einspruchs oder einer stattgebenden Entscheidung der Hauptwahlbehörde ist die Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die Berufung unter Anschluß des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Entscheidung vorzulegen.
Einspruchsverfahren
§ 205. (1) Die Zustellungsbevollmächtigten haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich einzubringen. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakten das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen. Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahlkommission zu bestimmen, welche Teile der Wahl zu wiederholen sind.
(4) Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine Ungültigerklärung vorliegen.
(5) Gegen die Abweisung eines Einspruches oder einer stattgebenden Entscheidung der Hauptwahlbehörde ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die Berufung unter Anschluss des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Entscheidung vorzulegen.
Abkürzung
WTBG
Einspruchsverfahren
§ 205. (1) Die Zustellungsbevollmächtigten haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich einzubringen. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakten das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen. Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahlkommission zu bestimmen, welche Teile der Wahl zu wiederholen sind.
(4) Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine Ungültigerklärung vorliegen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)
Abkürzung
WTBG
Verständigung
§ 206. (1) Die Hauptwahlkommission hat jeden zum Kammertag gewählten Wahlwerber über die erfolgte Wahl zu verständigen.
(2) Die Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Wahl das Ergebnis der Wahlen in den Kammertag und die Namen der neu gewählten Mitglieder des Kammertages im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.
Abkürzung
WTBG
Nachbesetzung
§ 207. (1) Scheidet während der Funktionsperiode des Kammertages ein Mitglied aus, so ist der in der Reihenfolge nach nächste, nicht berufene Wahlwerber des Wahlvorschlages, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, einzuberufen.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keine weiteren Wahlwerber enthält, so ist der Zustellungsbevollmächtigte des betreffenden Wahlvorschlages schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Die Hauptwahlkommission hat den nominierten Kandidaten einzuberufen, wenn dieser am Tag der schriftlichen Aufforderung die Wählbarkeit besessen hat.
(3) Scheidet während der Funktionsperiode des Kammertages ein Mitglied aus und handelt es sich hierbei um ein Mitglied, das auf Grund eines Restmandates gewählt wurde, so ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden Wählergruppe aufzufordern, der Hauptwahlkommission binnen zwei Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Die Hauptwahlkommission hat den nominierten Kandidaten einzuberufen, wenn dieser am Tag der schriftlichen Aufforderung die Wählbarkeit besessen hat.
(4) Die Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Nachbesetzung den Namen des neuen Mitgliedes des Kammertages im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.
Abkürzung
WTBG
Konstituierung des Kammertages
§ 208. (1) Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die neu gewählten Mitglieder des Kammertages unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit schriftlich zur konstituierenden Sitzung des Kammertages einzuberufen.
(2) Die konstituierende Sitzung des Kammertages ist binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzuberufen. Hat jedoch ein Einspruchsverfahren stattgefunden, so ist die konstituierende Sitzung binnen zwei Wochen nach dessen Beendigung einzuberufen.
(3) Der Kammertag ist bei seiner konstituierenden Sitzung beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat zwei Stunden später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.
(4) Die konstituierende Sitzung ist von dem an Jahren ältesten Mitglied des Kammertages zu leiten.
(5) Der Kammertag hat in seiner konstituierenden Sitzung die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Vorstandes zu wählen.
Abkürzung
WTBG
Abschnitt
Wahl des Vorstandes
Funktionsperiode des Vorstandes
§ 209. (1) Der Vorstand hat eine fünfjährige Funktionsperiode.
(2) Die Funktionsperiode des Vorstandes beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Vorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung.
Abkürzung
WTBG
Leitung
§ 210. Die Wahl des Vorstandes ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.
Abkürzung
WTBG
Wahlrecht
§ 211. (1) Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Kammertages.
(2) Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die
am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliche Mitglieder angehört haben und
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Kammertages sein.
Abkürzung
WTBG
Wahlvorschläge
§ 212. (1) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat zu Beginn der konstituierenden Sitzung des Kammertages die im Kammertag vertretenen Wählergruppen aufzufordern, einen bevollmächtigten Vertreter zu nominieren.
(2) Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben in der Reihenfolge ihrer bei den Wahlen erreichten Stärke ihre Kandidaten für den Vorstand zu nennen und einen schriftlichen Wahlvorschlag zu erstatten.
(3) Die Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten und Ersatzkandidaten enthalten, als dem auf eine volle Zahl aufgerundeten Fünftel der Mitglieder der Wählergruppe im Kammertag entsprechen. Gleichzeitig mit der Erstattung der Wahlvorschläge ist die schriftliche Zustimmungserklärung der Kandidaten vorzulegen.
(4) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmitglied der gleichen Berufsgruppe zu wählen. Doppelkandidaturen innerhalb eines Wahlvorschlages sind unzulässig. Die Ersatzmitglieder der nicht dem Wahlkreis Wien angehörenden Vertreter dürfen gleichfalls nicht dem Wahlkreis Wien angehören.
(5) Wählergruppen sind berechtigt, sich zur Erstattung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Vorstandes zusammenzuschließen. Die Stärke des Zusammenschlusses bestimmt sich in diesem Fall aus der Summe der auf seine Wählergruppen entfallenden Mandate im Kammertag.
Abkürzung
WTBG
Wahlverfahren
§ 213. (1) Wird insgesamt nur ein Wahlvorschlag erstattet, so hat jede weitere Wahlhandlung zu entfallen und gelten die vorgeschlagenen Kandidaten als gewählt.
(2) Werden mehrere Wahlvorschläge erstattet, so hat der Vorsitzende der Hauptwahlkommission leere Stimmzettel und leere Wahlkuverts zu verteilen. Hierauf hat er die Kammertagsmitglieder zur Abgabe ihrer Stimme aufzurufen.
(3) Die Mitglieder des Kammertages haben in einer Wahlzelle auf dem Stimmzettel den Wahlvorschlag zu bezeichnen, den Stimmzettel in das leere Wahlkuvert zu legen und das Wahlkuvert dem Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu übergeben.
(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens das Abstimmungsergebnis, die Wahlzahl und die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate zu ermitteln und bekanntzugeben.
(5) Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Summe der auf die Wählergruppen entfallenen Stimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter diese Summen ist jeweils ihre Hälfte, unter diese jeweils ihr Drittel, ihr Viertel usw. zu schreiben. Als Wahlzahl gilt die elftgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Haben zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch, so hat das Los zu entscheiden.
(6) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat so viele Kandidaten, wie der entsprechenden Wählergruppe im Ermittlungsverfahren Mandate zukommen, entsprechend ihrer Reihung im Wahlvorschlag als gewählt zu erklären.
(7) Ergibt die durchgeführte Wahl eine Zusammensetzung des Vorstandes, die nicht dem § 151 Abs. 2 entspricht, so ist die Wahl ungültig und so oft zu wiederholen, bis die Zusammensetzung des Vorstandes dieser Bestimmung entspricht.
(8) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes haben, wenn sie anwesend sind, dem Vorsitzenden der Hauptwahlkommission sofort zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Im Fall ihrer Abwesenheit haben sie diese Erklärung binnen drei Tagen nach schriftlicher Aufforderung des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission abzugeben. Im Fall der Ablehnung ist die Wahlhandlung ohne Verzug fortzusetzen.
(9) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.
Einspruchsverfahren
§ 214. (1) Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich einzubringen. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakten das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen. Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahlkommission zu bestimmen, welche Teile der Wahl zu wiederholen sind.
(4) Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine Ungültigerklärung vorliegen.
(5) Gegen die Abweisung eines Einspruchs oder eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlbehörde ist die Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die Berufung unter Anschluß des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Entscheidung vorzulegen.
Abkürzung
WTBG
Einspruchsverfahren
§ 214. (1) Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich einzubringen. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakten das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen. Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahlkommission zu bestimmen, welche Teile der Wahl zu wiederholen sind.
(4) Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine Ungültigerklärung vorliegen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)
Abkürzung
WTBG
Nachbesetzung
§ 215. (1) Scheidet während der Funktionsperiode des Vorstandes ein Mitglied aus, so hat an seine Stelle das für ihn gewählte Ersatzmitglied zu treten.
(2) Ist ein gewähltes Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden, so hat der Vorsitzende der Hauptwahlkommission den bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe, welcher der Ausgeschiedene angehört hat, schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat den nominierten Kandidaten einzuberufen, wenn dieser am Tag der schriftlichen Aufforderung die Wählbarkeit besessen hat.
(3) Das gewählte Ersatzmitglied oder die gemäß Abs. 2 bestellten Kandidaten haben auch dann an die Stelle des gewählten Vorstandsmitgliedes zu treten, wenn dieses verhindert ist, seine Funktion als Vorstandsmitglied auszuüben. Die rechtzeitige Verständigung des Ersatzmitgliedes obliegt dem verhinderten Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Nachbesetzung den Namen des neuen Mitgliedes des Vorstandes im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.
Abkürzung
WTBG
Konstituierung des Vorstandes
§ 216. (1) Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die neu gewählten Mitglieder des Vorstandes unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(2) Die konstituierende Sitzung des Vorstandes ist binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzuberufen. Hat jedoch ein Einspruchsverfahren stattgefunden, so ist die konstituierende Sitzung binnen zwei Wochen nach dessen Beendigung einzuberufen.
(3) Der Vorstand ist bei seiner konstituierenden Sitzung beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat zwei Stunden später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.
(4) Die konstituierende Sitzung ist von dem an Jahren ältesten Mitglied des Vorstandes zu leiten.
(5) Der Vorstand hat in der konstituierenden Sitzung die Mitglieder des Präsidiums zu wählen.
Abkürzung
WTBG
Abschnitt
Wahl des Präsidiums
Funktionsperiode des Präsidiums
§ 217. (1) Das Präsidium und seine Mitglieder haben eine fünfjährige Funktionsperiode.
(2) Die Funktionsperiode beginnt mit dem Tag der Wahl des Präsidiums. Die Funktionsperiode endet mit dem Tag der Neuwahl des Präsidiums.
Leitung
§ 218. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist von dem an Jahren ältesten Mitglied des Vorstandes zu leiten.
Abkürzung
WTBG
Leitung
§ 218. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.
Abkürzung
WTBG
Wahlrecht
§ 219. (1) Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Vorstandes.
(2) Wählbar sind ausschließlich gewählte Mitglieder des Vorstandes.
(3) Zum Präsidenten ist nicht mehr wählbar, wer unmittelbar vorher zwei volle Amtsperioden bereits Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war.
Abkürzung
WTBG
Wahlvorschläge
§ 220. (1) Der Wahlleiter hat zu Beginn der konstituierenden Sitzung des Vorstandes die im Vorstand vertretenen Wählergruppen aufzufordern, einen bevollmächtigten Vertreter zu nominieren.
(2) Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben in der Reihenfolge ihrer bei den Wahlen erreichten Stärke ihre Kandidaten für das Präsidium zu nennen und einen schriftlichen Wahlvorschlag zu erstatten.
(3) Die Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten und Ersatzkandidaten enthalten, als der auf eine volle Zahl aufgerundeten Hälfte der Mitglieder der Wählergruppe im Vorstand entspricht. Gleichzeitig mit der Erstattung der Wahlvorschläge ist die schriftliche Zustimmungserklärung der Kandidaten vorzulegen.
(4) Wählergruppen sind berechtigt, sich zur Erstattung eines Wahlvorschlages für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums zusammenzuschließen. Die Stärke des Zusammenschlusses ergibt sich in diesem Fall aus der Summe der auf seine Wählergruppen entfallenden Mandate im Vorstand.
Abkürzung
WTBG
Wahlverfahren
§ 221. (1) Wird insgesamt nur ein Wahlvorschlag erstattet, so hat jede weitere Wahlhandlung zu entfallen und gelten die vorgeschlagenen Kandidaten als gewählt.
(2) Werden mehrere Wahlvorschläge erstattet, so hat der Wahlleiter leere Stimmzettel und leere Wahlkuverts zu verteilen. Hierauf hat er die Vorstandsmitglieder zur Abgabe ihrer Stimme aufzurufen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes haben in einer Wahlzelle auf dem Stimmzettel den Wahlvorschlag zu bezeichnen, den Stimmzettel in das leere Wahlkuvert zu legen und das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben.
(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens das Abstimmungsergebnis, die Wahlzahl und die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate zu ermitteln und bekanntzugeben.
(5) Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Summe der auf die Wählergruppen entfallenen Stimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter diese Summen ist jeweils ihre Hälfte, unter diese jeweils ihr Drittel, ihr Viertel usw. zu schreiben. Als Wahlzahl gilt die der Anzahl der Mitglieder des Präsidiums entsprechend größte Zahl der angeschriebenen Zahlen. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Haben zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch, so hat das Los zu entscheiden.
(6) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat so viele Kandidaten, als der betreffenden Wählergruppe im Ermittlungsverfahren Mandate zukommen, entsprechend ihrer Reihung im Wahlvorschlag als gewählt zu erklären. Zum Präsidenten ist jenes Vorstandsmitglied gewählt, das an erster Stelle jenes Wahlvorschlages steht, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes haben die Annahme ihrer Wahl bei ihrer Anwesenheit dem Wahlleiter sofort zu erklären. Im Fall ihrer Abwesenheit haben sie die Annahme ihrer Wahl binnen drei Tagen nach schriftlicher Aufforderung des Wahlleiters zu erklären. Im Fall der Ablehnung ist die Wahlhandlung ohne Verzug fortzusetzen.
(8) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.
Einspruchsverfahren
§ 222. (1) Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich einzubringen. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakten das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen. Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahlkommission zu bestimmen, welche Teile der Neuwahl zu wiederholen sind.
(4) Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine Ungültigerklärung vorliegen.
(5) Gegen die Abweisung eines Einspruchs oder eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlbehörde ist die Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die Berufung unter Anschluß des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Entscheidung vorzulegen.
Abkürzung
WTBG
Einspruchsverfahren
§ 222. (1) Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich einzubringen. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakten das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen. Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahlkommission zu bestimmen, welche Teile der Neuwahl zu wiederholen sind.
(4) Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine Ungültigerklärung vorliegen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)
Abkürzung
WTBG
Übernahme der Amtsgeschäfte
§ 223. Unmittelbar nach durchgeführter Wahl der Mitglieder des Präsidiums hat die Übergabe der Amtsgeschäfte an den neu gewählten Präsidenten zu erfolgen.
Abkürzung
WTBG
Nachbesetzung
§ 224. (1) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident während der Funktionsperiode aus, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten für die Funktion des Ausgeschiedenen eine Neuwahl entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. Die Erstattung eines Wahlvorschlages ist in diesem Fall nur seitens jener Wählergruppe zulässig, welcher der Ausgeschiedene angehört hat.
(2) Scheiden der Präsident und alle Vizepräsidenten aus, so hat das an Jahren älteste nicht verhinderte Mitglied des Vorstandes die Aufgaben des Präsidiums und seiner Mitglieder wahrzunehmen.
Abkürzung
WTBG
Abschnitt
Sonstige Wahlbestimmungen
Fristenlauf
§ 225. Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.
Abkürzung
WTBG
Zustellungen
§ 226. Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist § 16 Abs. 5 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 357/1990, nicht anzuwenden.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Teil
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 227. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 175 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Teil
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 227. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 175 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(3) Die §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Teil
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 227. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 175 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(3) Die §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Teil
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 227. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 175 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(3) Die §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(5) Die Bestimmungen des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.
Teil
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 227. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 68, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Die §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(5) Die Bestimmungen des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.
Teil
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 227. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 68, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Die §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(5) Die Bestimmungen des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.
(6) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses gemäß Art. 66 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 und der §§ 68 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 8, 107, 108a samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 173 Abs. 1 1. Satz, 173 Abs. 3 Z 3, 173 Abs. 4 Z 3 und 173 Abs. 4 Z 3a sowie 173 Abs. 6 7. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Teil
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 227. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 68, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Die §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(5) Die Bestimmungen des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.
(6) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses gemäß Art. 66 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 und der §§ 68 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 8, 107, 108a samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 173 Abs. 1 1. Satz, 173 Abs. 3 Z 3, 173 Abs. 4 Z 3 und 173 Abs. 4 Z 3a sowie 173 Abs. 6 7. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 10, § 99 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 158 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
Teil
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 227. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 68, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Die §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(5) Die Bestimmungen des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.
(6) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses gemäß Art. 66 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 und der §§ 68 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 8, 107, 108a samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 173 Abs. 1 1. Satz, 173 Abs. 3 Z 3, 173 Abs. 4 Z 3 und 173 Abs. 4 Z 3a sowie 173 Abs. 6 7. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 10, § 99 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 158 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(8) § 173 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Teil
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 227. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.
(5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses gemäß Art. 66 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 und der §§ 68 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 8, 107, 108a samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 173 Abs. 1 1. Satz, 173 Abs. 3 Z 3, 173 Abs. 4 Z 3 und 173 Abs. 4 Z 3a sowie 173 Abs. 6 7. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 10, § 99 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 158 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(7) Die Bestimmungen des Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2012 treten mit 1.Jänner 2013 in Kraft.
Teil
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 227. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.
(5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses gemäß Art. 66 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 und der §§ 68 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 8, 107, 108a samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 173 Abs. 1 1. Satz, 173 Abs. 3 Z 3, 173 Abs. 4 Z 3 und 173 Abs. 4 Z 3a sowie 173 Abs. 6 7. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 10, § 99 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 158 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(7) Die Bestimmungen des Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) § 173 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Teil
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 227. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.
(5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses gemäß Art. 66 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 und der §§ 68 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 8, 107, 108a samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 173 Abs. 1 1. Satz, 173 Abs. 3 Z 3, 173 Abs. 4 Z 3 und 173 Abs. 4 Z 3a sowie 173 Abs. 6 7. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 10, § 99 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 158 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(7) Die Bestimmungen des Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) § 173 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und die §§ 3 Abs. 1 Z 3, 3 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 2 Z 7, 18, 19, 30 Z 5 lit. e, 35 Z 5 lit. e, 38 Abs. 5, 39 Abs. 4, 57, 79, 93, 97, 99, 100, 104, 121 samt Überschrift, 124, 125, 126, 127, 129, 136 Abs. 2, 151 Abs. 3 Z 3, 153, 173 Abs. 10 und 175 Abs. 4 (Verfassungsbestimmung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 63 Abs. 3, 85 Abs. 6, 90 Abs. 5, 105 Abs. 4, 112 Abs. 6, 123 samt Überschrift, 140 samt Überschrift, 168 Abs. 10, 176a samt Überschrift, 205 Abs. 5, 214 Abs. 5 und 222 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Teil
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 227. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.
(5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses gemäß Art. 66 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 und der §§ 68 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 8, 107, 108a samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 173 Abs. 1 1. Satz, 173 Abs. 3 Z 3, 173 Abs. 4 Z 3 und 173 Abs. 4 Z 3a sowie 173 Abs. 6 7. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 10, § 99 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 158 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(7) Die Bestimmungen des Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) § 173 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und die §§ 3 Abs. 1 Z 3, 3 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 2 Z 7, 18, 19, 30 Z 5 lit. e, 35 Z 5 lit. e, 38 Abs. 5, 39 Abs. 4, 57, 79, 93, 97, 99, 100, 104, 121 samt Überschrift, 124, 125, 126, 127, 129, 136 Abs. 2, 151 Abs. 3 Z 3, 153, 173 Abs. 10 und 175 Abs. 4 (Verfassungsbestimmung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 63 Abs. 3, 85 Abs. 6, 90 Abs. 5, 105 Abs. 4, 112 Abs. 6, 123 samt Überschrift, 140 samt Überschrift, 168 Abs. 10, 176a samt Überschrift, 205 Abs. 5, 214 Abs. 5 und 222 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(10) § 161 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Abkürzung
WTBG
Teil
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 227. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.
(5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses gemäß Art. 66 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 und der §§ 68 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 8, 107, 108a samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 173 Abs. 1 1. Satz, 173 Abs. 3 Z 3, 173 Abs. 4 Z 3 und 173 Abs. 4 Z 3a sowie 173 Abs. 6 7. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 10, § 99 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 158 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(7) Die Bestimmungen des Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) § 173 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und die §§ 3 Abs. 1 Z 3, 3 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 2 Z 7, 18, 19, 30 Z 5 lit. e, 35 Z 5 lit. e, 38 Abs. 5, 39 Abs. 4, 57, 79, 93, 97, 99, 100, 104, 121 samt Überschrift, 124, 125, 126, 127, 129, 136 Abs. 2, 151 Abs. 3 Z 3, 153, 173 Abs. 10 und 175 Abs. 4 (Verfassungsbestimmung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 63 Abs. 3, 85 Abs. 6, 90 Abs. 5, 105 Abs. 4, 112 Abs. 6, 123 samt Überschrift, 140 samt Überschrift, 168 Abs. 10, 176a samt Überschrift, 205 Abs. 5, 214 Abs. 5 und 222 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(10) § 161 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(11) § 98d Abs. 1 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2014 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
Abkürzung
WTBG
Außerkrafttreten
§ 228. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten gleichzeitig folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996,
die Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung, BGBl. Nr. 63/1962, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 654/1988, und
das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz, BGBl. Nr. 20/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996.
Übergangsbestimmungen
§ 229. (1) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft bleiben als solche bis spätestens 31. Dezember 2005 bestehen.
(2) Buchprüfer und Steuerberater und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft bleiben als solche bis spätestens 31. Dezember 2005 bestehen.
(3) Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft bleiben als solche bis spätestens 31. Dezember 2005 bestehen.
(4) Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Steuerberatungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen sind, gelten als Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes. Neu eintretende Gesellschafter haben die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes zu erfüllen.
(5) Die Berufsberechtigten sind verpflichtet, die Berufshaftpflichtversicherungen den Bestimmungen des § 11 dieses Bundesgesetzes über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen bis längstens 30. Juni 2000 anzupassen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die erfolgte Anpassung unaufgefordert und unverzüglich zu melden.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Zulassungsansuchen zu Fach- oder Eignungsprüfungen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu beurteilen. Für das Prüfungsverfahren gelten ebenfalls die Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, es sei denn, daß der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen.
(7) Bereits ausgesprochene Zulassungen zu Fach- oder Eignungsprüfungen bleiben in Kraft. Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer. Zulassungen zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Buchprüfer. Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Steuerberater. Für das Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, es sei denn, daß der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu Ende zu führen, es sei denn, daß der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen. Bereits abgelegte positive Prüfungsteile sind unter Anwendung des § 23 dieses Bundesgesetzes anzurechnen.
(9) Personen, die auf Grund der Bestimmung des § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, von der Ablegung von Fach- oder Eignungsprüfungen ausgeschlossen sind, sind berechtigt einen neuerlichen Antrag auf Zulassung zu einer Fach- oder Eignungsprüfung zu stellen. Der Antrag auf Zulassung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen. Das Prüfungsverfahren ist ebenfalls nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(10) Die Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, gelten weiter.
(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 21/1989, und die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung 1983, BGBl. Nr. 46, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Sie treten mit der Neuerlassung der Prüfungsordnung gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2000, außer Kraft, insoweit sie nicht auf Grund der Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 weiter anzuwenden sind.
(12) Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt sind, gelten als Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer, jene für die Fachprüfung Steuerberater als solche für die Fachprüfung Steuerberater im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse betreffend die Fachprüfung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und für Steuerberater abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode anzuwenden.
(13) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgreich abgelegte Fachprüfungen gelten als Fachprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(14) Berufsanwärter, denen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits mit Bescheid die Anmeldebestätigung gemäß § 19 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, erteilt wurde, gelten als Berufsanwärter im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(15) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Anträge auf öffentliche Bestellung oder Anerkennung sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu beurteilen.
(16) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften sind über deren Antrag von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ohne jede weitere Voraussetzung als Buchhaltungsgesellschaften anzuerkennen.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht auch als Buchprüfungsgesellschaften oder als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt sind, und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht auch als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt sind, sind über deren Antrag von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ohne jede weitere Voraussetzung als Buchprüfungsgesellschaften oder als Steuerberatungsgesellschaften anzuerkennen.
(17) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Schlichtungsverfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, durchzuführen.
(18) Andere selbständige und unselbständige Tätigkeiten, die durch Berufsberechtigte bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden, sind der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen.
(19) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen und disziplinär zu verfolgende Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften.
(20) Die Ehrengerichts- und Disziplinarausschüsse und der Berufungssenat, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt sind, gelten als Disziplinarrat und Disziplinaroberrat im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung der Ehrengerichts- und Disziplinarausschüsse und des Berufungssenats abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode anzuwenden.
(21) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängigen oder bis 31. Dezember 1999 anhängig gemachten ehrengerichtlichen Verfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung, BGBl. Nr. 63/1962, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 654/1988, durchzuführen.
(22) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abändern, sind, unbeschadet der Möglichkeit von Kooptierungen Angehöriger des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter, erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode anzuwenden.
(23) Bei den dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unmittelbar folgenden Wahlen der Kammerorgane ist das passive Wahlrecht für Angehörige des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter gegeben, wenn sie am Tag der Wahlausschreibung aktiv wahlberechtigt sind.
(24) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Dienstordnung, Geschäftsordnung, Haushaltsordnung, Umlagenordnung und Wahlordnung gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Die Geschäftsordnung, die Haushaltsordnung, die Umlagenordnung und die Wahlordnung treten mit der Neuerlassung der Geschäftsordnung gemäß § 162, der Haushaltsordnung und der Umlagenordnung gemäß § 171 und der Wahlordnung gemäß § 179 dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2000, außer Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Dienstordnung ist auf bereits bestehende Dienstverträge weiterhin anzuwenden.
(25) Gemäß § 21 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 431/1996, genehmigte Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse bleiben gültig.
(26) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellten und in das Firmenbuch eingetragenen Prokuristen bleiben als solche bis spätestens 31. Dezember 2005 bestellt. Neu bestellte Prokuristen haben den Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.
(27) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 sind hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von sechs Jahren auch dann anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes lagen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(28) Personen, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bilanzbuchhalterprüfung bei den Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammern oder den Berufsförderungsinstituten erfolgreich absolviert haben und mindestens fünf Jahre hauptberuflich im Rechnungswesen tätig waren, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter oder auch Teilen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter befreit, wenn sie bis spätestens 30. Juni 2000 einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingebracht haben.
Abkürzung
WTBG
Übergangsbestimmungen
§ 229. (1) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Buchprüfer und Steuerberater und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Steuerberatungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen sind, gelten als Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes. Neu eintretende Gesellschafter haben die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes zu erfüllen.
(5) Die Berufsberechtigten sind verpflichtet, die Berufshaftpflichtversicherungen den Bestimmungen des § 11 dieses Bundesgesetzes über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen bis längstens 30. Juni 2000 anzupassen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die erfolgte Anpassung unaufgefordert und unverzüglich zu melden.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Zulassungsansuchen zu Fach- oder Eignungsprüfungen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu beurteilen. Für das Prüfungsverfahren gelten ebenfalls die Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, es sei denn, daß der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen.
(7) Bereits ausgesprochene Zulassungen zu Fach- oder Eignungsprüfungen bleiben in Kraft. Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer. Zulassungen zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Buchprüfer. Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fach- oder Eignungsprüfung für Steuerberater. Für das Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, es sei denn, daß der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu Ende zu führen, es sei denn, daß der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen. Bereits abgelegte positive Prüfungsteile sind unter Anwendung des § 23 dieses Bundesgesetzes anzurechnen.
(9) Personen, die auf Grund der Bestimmung des § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, von der Ablegung von Fach- oder Eignungsprüfungen ausgeschlossen sind, sind berechtigt einen neuerlichen Antrag auf Zulassung zu einer Fach- oder Eignungsprüfung zu stellen. Der Antrag auf Zulassung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen. Das Prüfungsverfahren ist ebenfalls nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(10) Die Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, gelten weiter.
(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 21/1989, und die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung 1983, BGBl. Nr. 46, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Sie treten mit der Neuerlassung der Prüfungsordnung gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2000, außer Kraft, insoweit sie nicht auf Grund der Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 weiter anzuwenden sind.
(12) Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt sind, gelten als Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer, jene für die Fachprüfung Steuerberater als solche für die Fachprüfung Steuerberater im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse betreffend die Fachprüfung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und für Steuerberater abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode anzuwenden.
(13) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgreich abgelegte Fachprüfungen gelten als Fachprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(14) Berufsanwärter, denen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits mit Bescheid die Anmeldebestätigung gemäß § 19 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, erteilt wurde, gelten als Berufsanwärter im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(15) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Anträge auf öffentliche Bestellung oder Anerkennung sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, zu beurteilen.
(16) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften sind über deren Antrag von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ohne jede weitere Voraussetzung als Buchhaltungsgesellschaften anzuerkennen.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht auch als Buchprüfungsgesellschaften oder als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt sind, und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht auch als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt sind, sind über deren Antrag von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ohne jede weitere Voraussetzung als Buchprüfungsgesellschaften oder als Steuerberatungsgesellschaften anzuerkennen.
(17) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Schlichtungsverfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, durchzuführen.
(18) Andere selbständige und unselbständige Tätigkeiten, die durch Berufsberechtigte bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden, sind der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen.
(19) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen und disziplinär zu verfolgende Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften.
(20) Die Ehrengerichts- und Disziplinarausschüsse und der Berufungssenat, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt sind, gelten als Disziplinarrat und Disziplinaroberrat im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung der Ehrengerichts- und Disziplinarausschüsse und des Berufungssenats abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode anzuwenden.
(21) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängigen oder bis 31. Dezember 1999 anhängig gemachten ehrengerichtlichen Verfahren sind nach den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung, BGBl. Nr. 63/1962, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 654/1988, durchzuführen.
(22) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abändern, sind, unbeschadet der Möglichkeit von Kooptierungen Angehöriger des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter, erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode anzuwenden.
(23) Bei den dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unmittelbar folgenden Wahlen der Kammerorgane ist das passive Wahlrecht für Angehörige des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter gegeben, wenn sie am Tag der Wahlausschreibung aktiv wahlberechtigt sind.
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