Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz)Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz) und ein Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz) erlassen und mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden(NR: GP XX RV 1793 AB 1894 S. 175. BR: 5966 AB 5978 S. 656.) (CELEX-Nr.: 397L0005)
Ist aber weiterhin auf Zahlungsvorgänge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2009 ausgelöst wurden (vgl. Art. 8, BGBl. I Nr. 66/2009).
Ist aber weiterhin auf Zahlungsvorgänge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2009 ausgelöst wurden (vgl. Art. 8, BGBl. I Nr. 66/2009).
Artikel I
Allgemeines
§ 1. (1) Bei grenzüberschreitenden Überweisungen in Währungen der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder in Euro im Gegenwert bis zu 50 000 Euro treffen diejenigen, die damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen gewerbsmäßig durchführen, die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten.
(2) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten gelten unbeschadet weitergehender Pflichten nach sonstigen Vorschriften und können zum Nachteil der daraus Berechtigten nicht abbedungen werden.
(3) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten bestehen unbeschadet sonstiger Vorschriften nicht gegenüber Unternehmen im Sinne von Art. 2 lit. a bis c der Richtlinie 97/5/EG.
Ist aber weiterhin auf Zahlungsvorgänge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2009 ausgelöst wurden (vgl. Art. 8, BGBl. I Nr. 66/2009).
Informationspflichten
§ 2. (1) Jeder, der die Durchführung von Überweisungen anbietet, hat jedem, der diese nachfragt, schriftlich oder elektronisch folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Die Ausführungsfrist und den Tag, der die Ausführungsfrist in Gang setzt; das Ende der Ausführungsfrist ist der Bankarbeitstag, an dem dem Empfängerinstitut der Überweisungsbetrag zur Verfügung steht;
die Berechnungsmodalitäten sämtlicher Entgelte für die Überweisungsleistung einschließlich der Sätze sowie allfällige sonstige im Überweisungsfalle zu verrechnende Kosten;
die Umwechslungskurse, falls im Zuge der Überweisung eine Umwechslung stattzufinden hat, und gegebenenfalls den Tag, der für die Anwendung des Umwechslungskurses herangezogen wird;
die unternehmenseigene Beschwerdestelle für den Fall einer Leistungsstörung.
(2) Jeder, der sich als Empfängerinstitut anbietet, hat jedem, der eine solche Dienstleistung nachfragt, schriftlich oder elektronisch folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Die längstmögliche Frist, gerechnet von dem Bankarbeitstag, an dem die Überweisung dem Empfängerinstitut zur Verfügung steht, bis zu dem Bankarbeitstag, an dem dem Begünstigten der Überweisungsbetrag zur Verfügung steht;
die Berechnungsmodalitäten sämtlicher Entgelte für die Überweisungsempfangsleistung einschließlich der Sätze sowie allfällige sonstige im Überweisungsempfangsfalle zu verrechnende Kosten;
die unternehmenseigene Beschwerdestelle für den Fall einer Leistungsstörung.
(3) Jeder, der einen übernommenen Überweisungsauftrag durchgeführt hat, hat dem Auftraggeber und jedes Empfängerinstitut, bei dem ein Überweisungsbetrag eingelangt ist, hat dem aus einer Überweisungsleistung Begünstigten folgende Informationen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen:
Eine Angabe, anhand deren die Überweisung für den Informationsempfänger eindeutig zugeordnet werden kann;
den Überweisungsbetrag;
den den Informationsempfänger belastenden oder begünstigenden Wertstellungszeitpunkt;
die dem Informationsempfänger aus Anlaß der Überweisung verrechneten Entgelte und sonstige Kosten; hat der Auftraggeber verfügt, daß die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser vom Empfängerinstitut hievon in Kenntnis zu setzen;
erforderlichenfalls den angewendeten Umwechslungskurs samt Umrechnungsdatum.
(4) Auf die in Abs. 3 enthaltenen Informationspflichten kann der Berechtigte nur durch im einzelnen ausverhandelte Erklärung verzichten.
Ist aber weiterhin auf Zahlungsvorgänge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2009 ausgelöst wurden (vgl. Art. 8, BGBl. I Nr. 66/2009).
Überweisungsauftragsvertrag
§ 3. (1) Unbeschadet seiner zivilrechtlichen Verbindlichkeit hat der Inhalt eines Überweisungsauftragsvertrages auf Verlangen des die Überweisungsdienstleistung Nachfragenden hinsichtlich Ausführungsfrist, verrechnete Entgelte und Kosten - ausgenommen diejenigen im Zusammenhang mit einem allfälligen Währungstausch
- bestimmt zu sein.
(2) Wurde entgegen Abs. 1 eine Vereinbarung getroffen, entfällt der Anspruch des Auftragnehmers auf Entgelt.
Ist aber weiterhin auf Zahlungsvorgänge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2009 ausgelöst wurden (vgl. Art. 8, BGBl. I Nr. 66/2009).
§ 4. (1) Der Auftragnehmer hat den Überweisungsauftrag fristgerecht auszuführen. Wurde in einem Überweisungsauftragsvertrag keine andere Ausführungsfrist vereinbart, hat die Überweisung so rechtzeitig zu erfolgen, daß der gesamte Überweisungsbetrag spätestens am fünften Bankarbeitstag, der dem Bankarbeitstag, an dem der Auftragnehmer den Auftrag angenommen hat und sämtliche vom Auftraggeber zu erfüllenden Bedingungen hinsichtlich finanzieller Deckung und der für die Ausführung erforderlichen Angaben erfüllt sind, folgt, dem Empfängerinstitut zur Verfügung steht.
(2) Der Auftragnehmer und allfällige Subauftragnehmer sind nicht berechtigt, vom Überweisungsbetrag Teilbeträge zur Abdeckung von Entgelten und Kosten einzubehalten. Der Auftraggeber kann allerdings ausdrücklich verfügen, daß bestimmte Teilbeträge des Überweisungsbetrages für Entgelt- und Kostenzwecke vom Empfängerinstitut für Rechnung des Begünstigten zu verwenden sind.
(3) Wurde entgegen Abs. 2 ein Abzug vorgenommen, hat der Auftragnehmer dem Begünstigten auf Weisung des Auftraggebers den abgezogenen Betrag ohne Abzüge und kostenfrei zu überweisen, es sei denn, der Auftraggeber gibt die Weisung, daß der Betrag ihm selbst gutgeschrieben werden soll.
(4) Wurde entgegen Abs. 2 ein Abzug durch einen Subauftragnehmer vorgenommen, hat dieser dem Auftragnehmer oder, wenn dieser entsprechende Weisung erteilt, dem Begünstigten den abgezogenen Betrag ohne Abzüge und kostenfrei zu überweisen.
Ist aber weiterhin auf Zahlungsvorgänge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2009 ausgelöst wurden (vgl. Art. 8, BGBl. I Nr. 66/2009).
Überweisungsempfang
§ 5. (1) Das Empfängerinstitut hat den eingelangten Überweisungsbetrag dem Begünstigten fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Wurde keine andere Frist für die Gutbuchung beim Begünstigten des beim Empfängerinstitut eingelangten Überweisungsbetrages vereinbart, ist die Gutbuchung so rechtzeitig auszuführen, daß der gesamte Überweisungsbetrag spätestens an dem Bankarbeitstag, der dem Bankarbeitstag, an dem der Überweisungsbetrag dem Empfängerinstitut erstmals zur Verfügung steht, folgt, dem Begünstigten zur Verfügung steht.
(2) Das Empfängerinstitut ist nicht berechtigt, vom eingegangenen Betrag Teilbeträge zur Abdeckung von Entgelten und Kosten einzubehalten, es sei denn, in der Anweisung an das Empfängerinstitut ist ausdrücklich verfügt, daß Teilbeträge für Entgelt- und Kostenzwecke für Rechnung des Begünstigten zu verwenden sind; diese Regelung schließt nicht aus, daß das Empfängerinstitut dem Begünstigten die Kontoführungsgebühren entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen in Rechnung stellt.
(3) Hat das Empfängerinstitut zu verantworten, daß Abzüge entgegen den Anweisungen des Auftraggebers aus dem Überweisungsauftragsvertrag vorgenommen worden sind, hat es dem Begünstigten den Differenzbetrag auf den richtigen Überweisungsbetrag ohne Abzüge und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Ist aber weiterhin auf Zahlungsvorgänge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2009 ausgelöst wurden (vgl. Art. 8, BGBl. I Nr. 66/2009).
Leistungsstörungen
§ 6. (1) Bei Säumnis mit der Überweisung sind Verzugszinsen, auf die im Vorhinein nicht verzichtet werden darf, zu zahlen. Der Anspruch auf diese Verzugszinsen steht dem Auftraggeber gegen den Auftragnehmer im Falle des Verzuges gemäß § 4 Abs. 1 und dem Begünstigten im Falle des Verzuges gegen das Empfängerinstitut gemäß § 5 Abs. 1 zu. Die Verzugszinsen betragen zwei Prozentpunkte über dem am Tag des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch sechs Prozent pro Jahr. Dieser Verzugszinssatz kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Geschäftsstelle, bei der der Auftragnehmer den Überweisungsauftrag entgegengenommen hat (zweiter Satz erster Fall) bzw. bei der das Konto des Begünstigten geführt wird (zweiter Satz zweiter Fall), in Österreich liegen. Ansonsten gelten die von den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens in Umsetzung von Art. 2 lit. k in Verbindung mit lit. d der Richtlinie 97/5/EG festgesetzten Zinssätze. Ist die Ursache der Säumnis von Subauftragnehmern der Zahlungspflichtigen zu verantworten, haben diese einen Regreßanspruch gegen die verantwortlichen Subauftragnehmer.
(2) Sollte - unbeschadet der Abs. 3 und 4 - aus welchem Grund auch immer, nach Eintritt des Verzuges der Überweisungsbetrag endgültig nicht beim Empfängerinstitut einlangen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber bis zum Betrag von 12 500 Euro den entgegengenommen/abgebuchten Überweisungsbetrag zuzüglich Zinsen gemäß Abs. 1 und ihm erwachsener Kosten ersatzweise zur Verfügung zu stellen und zwar binnen vierzehn Bankarbeitstagen nach Geltendmachung des Anspruches beim Auftragnehmer. Die Zinsen gebühren von dem Bankarbeitstag der Annahme des Überweisungsauftrages an bis zu dem Bankarbeitstag, an dem dem Auftraggeber der Ersatzbetrag zur Verfügung gestellt wird. Der Anspruch - abgesehen von demjenigen auf die Verzugszinsen - erlischt, wenn innerhalb der vorgenannten vierzehntägigen Frist der Überweisungsbetrag dem Empfängerinstitut zur Verfügung gestellt wurde. Abweichend zum ersten Satz ist der Ersatzbetrag direkt an den Begünstigten zu leisten und zwar vom Empfängerinstitut, wenn das Empfängerinstitut seinerseits einen Subauftragnehmer mit der Weiterleitung der Überweisung an ihn beauftragt hat und der genannte Subauftragnehmer die Überweisung nicht durchgeführt hat. Ist die Ursache des Unterbleibens der Überweisung von Subauftragnehmern des Auftragnehmers oder des Empfängerinstituts zu verantworten, haben der Auftragnehmer oder das Empfängerinstitut einen Regreßanspruch gegen die verantwortlichen Subauftragnehmer.
(3) Die Verzugsfolgen nach Abs. 1 und 2 treten nicht ein, wenn der in Anspruch Genommene nachweist, daß der Verzug durch den Auftraggeber oder durch den Begünstigten verursacht wurde. Die Verzugsfolgen nach Abs. 2 treten auch dann nicht ein, wenn ein ausdrücklich vom Auftraggeber bestimmter Subauftragnehmer des Auftragnehmers die Säumnis verantwortet. Ist der Auftrag wegen einer fehlerhaften oder unvollständigen Anweisung des Auftraggebers oder wegen eines Verhaltens eines ausdrücklich vom Auftraggeber bestimmten Subauftragnehmers nicht beim Empfängerinstitut eingelangt, haben sich der Auftragnehmer und allfällige sonstige Subauftragnehmer jedoch zu bemühen, den Überweisungsbetrag für den Auftraggeber wiederzuerlangen und ihm zur Verfügung zu stellen. Diesfalls besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf allfällige Zinsen und Kostenersatz. Des weiteren sind der Auftragnehmer und allfällige sonstige Subauftragnehmer diesfalls berechtigt, die ihnen im Rahmen des Wiedereinzuges nachgewiesenermaßen angefallenen Kosten zu verrechnen.
(4) Die Verzugsfolgen nach den Abs. 1 bis 3 treten nicht ein, wenn das Unterbleiben der Überweisung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Strafbestimmung
§ 7. Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Dienstleisters (§ 1) eine gemäß § 2 gebotene Information unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
Strafbestimmung
§ 7. Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Dienstleisters (§ 1) eine gemäß § 2 gebotene Information unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
Ist aber weiterhin auf Zahlungsvorgänge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2009 ausgelöst wurden (vgl. Art. 8, BGBl. I Nr. 66/2009).
Strafbestimmung
§ 7. Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Dienstleisters (§ 1) eine gemäß § 2 gebotene Information unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder nach § 7a Abs. 2 oder 3 zu ahnden ist.
Ist aber weiterhin auf Zahlungsvorgänge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2009 ausgelöst wurden (vgl. Art. 8, BGBl. I Nr. 66/2009).
§ 7a. (1) Wer entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001)
für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche elektronische Zahlungsvorgänge in Euro bis zu einem Betrag von 12 500 Euro, ab 1. Jänner 2006 jedoch bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende elektronische Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Bundesgebietes, oder
für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Überweisungen in Euro bis zu einem Betrag von 12 500 Euro, ab 1. Jänner 2006 jedoch bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende Überweisungen in Euro innerhalb des Bundesgebietes
(2) Wer es entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001) unterlässt
einen Kunden schriftlich oder elektronisch in leicht verständlicher Form über die Gebühren, die vom Kreditinstitut für grenzüberschreitende Zahlungen und für Zahlungen innerhalb Österreichs verrechnet werden, sowie über jede Gebührenänderung vor deren In-Kraft-Treten zu informieren, oder
beim An- und Verkauf von Euro einen Kunden
vorab über alle Umtauschgebühren zu informieren und
die eingehobenen Umtauschgebühren gesondert auszuweisen
(3) Wer es unterlässt, entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001)
auf den Kontoauszügen seines Kunden oder auf einer Anlage dazu dessen internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) bekannt zu geben, oder
einem Kunden auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder
einen Kunden bei der Ausführung einer Überweisung vorab über die Höhe von Gebühren zu informieren, die verrechnet werden, weil der Kunde die IBAN des Empfängers und den BIC des Empfängerinstitutes nicht bekannt gegeben hat,
Inkrafttreten
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt am 13. August 1999 in Kraft.
Ist aber weiterhin auf Zahlungsvorgänge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2009 ausgelöst wurden (vgl. Art. 8, BGBl. I Nr. 66/2009).
Inkrafttreten
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 13. August 1999 in Kraft.
(2) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Ist aber weiterhin auf Zahlungsvorgänge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2009 ausgelöst wurden (vgl. Art. 8, BGBl. I Nr. 66/2009).
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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