Wegen des Tragens fremder Orden
Seine Majestät haben zu befehlen geruhet: daß alle Gesuche um die Annehmung fremder Orden solcher Individuen, welche, ohne die Erlaubnis von Höchstdenselben hierwegen früher erhalten zu haben, dieselben bey fremden Regierungen begehren, zurückzuweisen seyn, und daß auch, so oft Seine Majestät sich bewogen finden sollten, eine solche Erlaubnis zu ertheilen, den betreffenden Individuen immer bedeutet werden müsse, in keinem Falle einen Eid oder ein Versprechen des Ordens wegen abzulegen.
Hofkanzley-Decret vom 17. September 1818, an sämmtliche Länderstellen.
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