Gesetz vom 25. December 1894, betreffend die Gendarmerie der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder
§. 1.
(Anm.: Aufgehoben durch § 8 Abs. 1 BG StGBl. Nr. 75/1918)
§. 2.
(Anm.: Aufgehoben durch § 8 Abs. 1 BG StGBl. Nr. 75/1918)
§. 3.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I BG, BGBl. Nr. 59/1972)
§. 4.
Die Gendarmerie-Officiere sind die militärischen Vorgesetzten der Gendarmerie-Mannschaft. Sie haben den Unterricht der Mannschaft bezüglich des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der militärischen Ausbildung zu leiten, sowie die Disciplin, Adjustirung und Bewaffnung derselben zu überwachen.
§. 5.
Die Dienstbehörde und die militärischen Vorgesetzten haben sich bei der Überwachung der einzelnen Posten im Einvernehmen zu erhalten und sich gegenseitig jene Wahrnehmungen mitzutheilen, welche für die Handhabung des Dienstes von Belang sind.
§. 6.
Zu den übrigen k. k. Zivil- und zu den Militärbehörden, sowie zu den Gemeindeämtern steht die Gendarmerie nicht in dem Verhältnisse der Unterordnung.
§. 7.
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind berechtigt, die Dienstleistung der Gendarmerie unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Im Verordnungswege wird bestimmt, wie die an die Gendarmerie von diesen Behörden ergangenen Anforderungen zur Kenntnis der Dienstbehörde zu bringen sind.
Andere Zivil- und die Militärbehörden, sowie die Gemeindeämter, haben ihre Requisitionen um Gendarmerieassistenz an die Dienstbehörde der Gendarmerie zu richten, und nur, wenn Gefahr im Verzuge ist, hat die Gendarmerie über an sie unmittelbar ergangene Requisition Assistenz zu leisten.
§. 8.
Die Mitwirkung der Gendarmerie in Angelegenheiten der Localpolizei wird nach den örtlichen Verhältnissen durch die Dienstbehörde geregelt; jedoch darf hiedurch die Bestimmung der Gendarmerie für die Zwecke der öffentlichen Sicherheit keinen Eintrag erleiden.
§. 9.
Die Gendarmerie hat die erhaltenen Aufträge unbedingt zu vollziehen und sich in eine Beurtheilung derselben nicht einzulassen.
Sie ist auch in jenen Fällen, in welchen die Ertheilung eines schriftlichen Auftrages nicht in den Gesetzen angeordnet ist, berechtigt, dieselbe zu verlangen, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist.
Den Inhalt des Auftrages hat die den Auftrag ertheilende Behörde zu verantworten. Im übrigen ist die Gendarmerie für die Beobachtung der bestehenden Gesetze und Verordnungen bei ihren Dienstesverrichtungen verantwortlich.
§. 10.
(Anm.: Aufgehoben durch § 8 Abs. 1 BG StGBl. Nr. 75/1918)
§. 11.
Dem in Ausübung seines Dienstes begriffenen Gendarmen kommen die gesetzlichen Rechte der Civil- und Militärwache zu.
§. 12.
(Anm.: Aufgehoben durch § 15 Abs. 2 BG BGBl. Nr. 149/1969)
§. 13.
Die Gendarmerie ist berechtigt, zur Durchführung ihrer Dienstesobliegenheiten die Unterstützung aller Organe des öffentlichen Dienstes, insbesondere der Civil-Behörden, anderer Wachkörper und ihrer Mitglieder, der Gemeindevorstände und militärischen Commanden in Anspruch zu nehmen.
§. 14.
Der Gendarm hat sich in allen Fällen seines dienstlichen Einschreitens gegen Personen der Formel: Im Namen des Gesetzes (in der Landessprache) zu bedienen, und es ist in solchen Fällen jedermann, inbegriffen die der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Personen, verpflichtet, seiner Aufforderung, unbeschadet nachträglicher Beschwerde, Folge zu leisten.
§. 15.
(Anm.: Aufgehoben durch § 8 Abs. 1 BG StGBl. Nr. 75/1918)
§. 16.
(Anm.: Aufgehoben durch § 8 Abs. 1 BG StGBl. Nr. 75/1918)
§. 17.
Jeder Landeschef, sowie jeder Bezirkshauptmann ist berechtigt, im Falle die öffentliche Ordnung und Sicherheit in bedenklicher Weise gefährdet erscheint, die einzelnen Gendarmerieposten seines Verwaltungsgebietes auf dem bedrohten Punkte zusammenzuziehen und überhaupt die Dienstleistungen der Gendarmerie innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen den Localverhältnissen anzupassen.
Eine zeitliche Verstärkung der Gendarmerie in einem der Königreiche oder Länder durch Zuweisung aus anderen verfügt der Minister für Landesvertheidigung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.
§. 18.
Ein Wechsel der Gendarmerie-Officiere und Mannschaft in ihrer Eintheilung auf den verschiedenen Dienstposten darf nur aus erheblichen Dienstesrücksichten stattfinden.
§. 19.
(Anm.: Aufgehoben durch § 8 Abs. 1 BG StGBl. Nr. 75/1918)
§. 20.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 21.
Der Stand der Officiere wird ergänzt:
durch die stufenweise Beförderung im Gendarmeriecorps selbst;
(Anm.: Gegenstandslos.)
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 22.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 23.
(Anm.: Aufgehoben durch § 8 Abs. 1 BG, StGBl. Nr. 75/1918)
§. 24.
(Anm.: Aufgehoben durch § 8 Abs. 1 BG StGBl. Nr. 75/1918)
§. 25.
Der Austritt der Officiere aus dem Corps findet nach den für das
k. und k. Heer geltenden Vorschriften statt.
Die Entlassung der Gendarmerie-Mannschaft aus dem Corps findet statt:
während der Probedienstleistung wegen erwiesener Nichteignung zum Gendarmerie-Dienste;
(Anm.: Gegenstandslos.)
(Anm.: Gegenstandslos.)
(Anm.: Gegenstandslos.)
(Anm.: Gegenstandslos.)
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 26.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 27.
Der Stand und die Gebühren, einschließlich der den Personen der Gendarmerie zu gewährenden besonderen Zulagen, die Ausbildung, die Adjustirung und Bewaffnung, dann die Durchführung des Dienstes werden durch die auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen geregelt.
§. 28.
Die Versorgungsauslagen der k. k. Gendarmerie belasten den Zivil-Versorgungsetat.
§. 29.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 30.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 31.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 32.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 33.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 34.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 35.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 36.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 37.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 38.
(Anm.: Aufgehoben durch § 8 Abs. 1 BG StGBl. Nr. 75/1918)
§. 39.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 40.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 41.
Dieses Gesetz, durch welches das Gesetz vom 26. Februar 1876, R. G. Bl. Nr. 19, außer Kraft gesetzt wird, tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mein Minister für Landesvertheidigung ist beauftragt, dieses Gesetz im Einvernehmen mit den Ministern des Innern und der Justiz zu vollziehen.
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