Gesetz vom 25. Mai 1913, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg betreffend die Schießstandsordnung
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung der Landtage Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt:
§ 1.
Zweck des Schießstandswesens.
Das Schießstandswesen in Tirol und Vorarlberg hat im allgemeinen den Zweck, als selbständiges Institut ohne militärische Eingliederung die Elemente der Landesverteidigung vorzubereiten und auszubilden, im besonderen aber der Landsturmorganisation als Stütze zu dienen. Es genießt als gemeinnütziges und volkstümliches Institut den besonderen Schutz und die Unterstützung der Staatsverwaltung, der Landtage und der Gemeinden.
Durch das Schießstandswesen wird das Institut der Landesverteidigung ergänzt.
(§ 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1913, betreffend das Institut der Landesverteidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg.)
§ 2.
Oberleitung.
Die Oberleitung über das Schießstandswesen in beiden Ländern kommt dem Ministerium für Landesverteidigung zu.
Zur Beratung der Durchführungsfragen in Bezug auf die Organisation des Schießstandswesens ist die k. k.
Landesverteidigungskommission für das Schießstandswesen und Wehrangelegenheiten in Tirol und Vorarlberg berufen. (§ 3 des Landesverteidigungsgesetzes.)
§ 3.
Unmittelbare Leitung.
In jedem der beiden Länder leitet unmittelbar der Landesoberstschützenmeister das Schießstandswesen, insoferne es sich nicht um Schießübungen handelt, die von Abteilungen der bewaffneten Macht auf Schießübungsplätzen der Schießstände stattfinden. Der jeweilige Landeshauptmann ist Landesoberstschützenmeister und wird durch seinen Stellvertreter im Landesausschusse auch in dieser Eigenschaft vertreten.
Ihm werden über seinen Vorschlag vom Landtage ein Referent und das nötige Hilfspersonale beigestellt und überdies in Tirol sechs, in Vorarlberg drei Vertrauensmänner zur Verhandlung wichtiger Angelegenheiten beigegeben.
§ 4.
Bildung der k. k. Schießstände.
Durch die Vereinigung von wenigstens 20 nach § 10 dieses Gesetzes zum Eintritte berechtigten Personen ein und desselben Ortes oder benachbarter Orte mit dem ausgesprochenen Zwecke, nach dem gegenwärtigen Gesetze das Schießwesen zu pflegen, kann ein k. k. Schießstand gebildet werden. Die bezügliche Eingabe ist der zuständigen politischen Bezirksbehörde vorzulegen und seitens derselben begutachtend an den Landesoberstschützenmeister weiter zu leiten.
Dieser trifft im Einvernehmen mit dem Landesverteidigungskommando und der Statthalterei die Entscheidung.
Ein auf diese Weise gebildeter k. k. Schießstand, dessen Mitglieder Standschützen genannt werden, besteht so lange, als die vorgenannte Zahl derselben vorhanden ist und überhaupt kein gesetzliches Hindernis des Fortbestandes eintritt.
Treten solche Fälle ein, so obliegt die bezügliche Begutachtung bzw. Wahrnehmung der zuständigen politischen Bezirksbehörde. Die Entscheidung über die Auflösung oder den Fortbestand trifft der Landesoberstschützenmeister im Einvernehmen mit dem Landesverteidigungskommando und der Statthalterei endgültig.
Über das Vermögen aufgelöster Schießstände hat, sofern nicht besondere Vorbehalte bestehen, der Landesoberstschützenmeister im Einvernehmen mit dem Landesverteidigungskommando die erforderlichen Verfügungen für Zwecke des Schießstandswesens des betreffenden Landes zu treffen.
§ 5.
Aufgabe der k. k. Schießstände.
Die k. k. Schießstände, die gemäß § 17 des Landesverteidigungsgesetzes landsturmpflichtige Körperschaften sind, haben die Aufgabe, das gesamte Schießwesen für die Zwecke der Landesverteidigung zu fördern, junge Schützen heranzubilden, den Gemeinsinn der Schützen für die Verteidigung des Vaterlandes und die Kaisertreue zu beleben und zu pflegen.
Zu diesem Behufe sind auch Jungschützenschulen zu errichten, welche den Zweck haben, diese Kategorie von Standschützen im Gebrauche des Armeegewehres zu schulen und im militärischen Schießwerfen vorzubilden.
§ 6.
Benennung der k. k. Schießstände.
Die Schießstände Innsbruck und Bregenz führen den Titel: "k. k. Landeshauptschießstand", die Schießstände am Sitze der politischen Bezirksbehörden den Titel "k. k. Hauptschießstände", die in den Hauptorten der Gerichtsbezirke gelegenen Schießstände heißen "k. k. Bezirksschießstände".
Die Landeshauptschießstände und die Hauptschießstände gelten für die betreffenden Gerichtsbezirke auch als Bezirksschießstände, bezw. für die betreffenden Gemeinden als Gemeindeschießstände. Das letztere gilt auch von den Bezirksschießständen.
§ 7.
Gegenseitiges Verhältnis der k. k Schießstände.
Die Rangsordnung der k. k Schießstände richtet sich nach der im vorstehenden Paragraphen festgelegten Reihenfolge.
Gleichwohl sind die einzelnen Schießstände von einander unabhängig.
Nur wenn es öffentliche Zwecke, bzw. Zwecke der Landesverteidigung erfordern, kann durch den Landesoberstschützenmeister im Einvernehmen mit dem k. k. Landesverteidigungskommando ein bestimmtes Verhältnis der Unter- und Überordnung derselben verfügt werden.
Zur Vereinigung mehrerer k. k. Schießstände zu einem Schützenbunde behufs regerer Pflege des Schießwesens ist die Genehmigung des Landesoberstschützenmeisters einzuholen, welcher das Einvernehmen mit dem Landesverteidigungskommando und der Statthalterei zu pflegen hat.
§ 8.
Rechte der k. k. Schießstände.
Die Rechte eines k. k. Schießstandes sind:
Das Recht der Führung des Reichsadlers auf der Vorderseite der Fahne, dem Schilde, den Drucksorten, der Stampiglie und dem Siegel. Auch ist gestattet, auf der anderen Seite der Fahne das Tiroler bezw. das Vorarlberger Landeswappen anzubringen;
die Portofreiheit für den dienstlichen Schriftenwechsel und die dienstlichen Sendungen in dem durch das Gesetz über die gebührenfreie Benützung der k. k. Postanstalt (Portofreiheit) vom 2. Oktober 1865, R. G. Bl. Nr. 108 festgesetzten Umfange;
die Stempel- und Gebührenfreiheit auf Grund und nach Maßgabe der Tarifpost 75, lit. a. des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50;
das Recht zur Abhaltung von Freischießen in Gemäßheit der betreffenden Vorschriften;
der Anspruch auf Bestgaben aus Staatsmitteln und allfällige freiwillige Bestgaben aus Landes- und Gemeindemitteln;
der bedingte Anspruch auf Beiträge zur Errichtung der Baulichkeiten und zur Erwerbung des nötigen Grundes oder des Rechtes zur Benützung für Schießzwecke;
der bedingte Anspruch auf ärarische Waffen, deren Zuweisung vom Landesverteidigungskommando aus den vom Ministerium für Landesverteidigung hiezu gewidmeten Vorräten erfolgt;
der Anspruch auf den Bezug von Munition aus ärarischen Vorräten um den Erzeugungspreis (§ 13:2);
zur höheren Ehrung patriotischer und kirchlicher Feierlichkeiten, sowie zur Pflege des Schießwesens mit Fahne und Gewehren in entsprechender Formation korporativ auszudrücken und hiebei die militärischen Horn- und Trommelsignale zu gebrauchen.
§ 9.
Pflichten der k. k. Schießstände
Die Pflichten eines k. k. Schießstandes sind im wesentlichen folgende:
Jeder k. k. Schießstand muß für seine Schießübungen einen den bezüglichen Vorschriften entsprechenden Schießübungsplatz als Eigentum oder sonst verfügbar haben, u. zw. womöglich mit mindestens zwei Distanzen. Die mindeste Entfernung hat 150 Meter (200 Schritte) zu betragen und ist die Errichtung von Scheibenständen bis zu 450 Metern (600 Schritten) anzustreben.
Jeder k. k. Schießstand muß seinen Schießübungsplatz, dessen Eignung vorausgesetzt, in folgenden Fällen zur Verfügung stellen:
Für die Schießübungen der Mittel- und Fachschulen;
ebenso den in den betreffenden Orten garnisonierenden oder dort übenden Truppen. Die Bedingungen über die Zeit der Benützung und die den k. k. Schießständen zu bewilligenden Entschädigungen werden durch das k. k. Landes-Verteidigungskommando im Einvernehmen mit dem Landesoberstmeister festgesetzt;
patriotischen Körperschaften fallweise zur Abhaltung von Schießübungen gegen eine angemessene Entschädigung; hiebei hat jedoch die Schießstandsvorstehung die Schießübungen selbst zu leiten.
Auf den k. k. Schießständen darf von den Standschützen bei Schießen um Bestgaben aus Staats-, Landes- oder Gemeindemitteln, dann aus der Schießstandskasse nur mit den in der Schießordnung bestimmten Gewehren geschossen werden. Für alle Schießübungen sind die Bestimmungen der Schießstandsordnung und die besonderen Vorschriften der Schießordnung maßgebend.
§ 10.
Eintritt in einen k. k. Schießstand
Der Eintritt in einen k. k. Schießstand und die Übernahme der sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten erfolgt durch die Einverleibung (Immatrikulierung) in das vom Schießstande zu führende, im Verordnungswege vorzuschreibende Matrikelbuch.
Jeder Tiroler und Vorarlberger, welcher das 17. Lebensjahr vollendet hat und die zum Schießen erforderliche geistige und körperliche Tauglichkeit besitzt, ist berechtigt, in einen k. k. Schießstand einzutreten.
Zur Immatrikulierung bei gleichzeitiger Aufnahme in eine vorschriftsgemäß organisierte Jungschützenschule genügt, die vorerwähnte Tauglichkeit voraussetzt, das vollendete 16. Lebensjahr.
Andere innerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie heimatberechtigte Personen, die den übrigen Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, können ebenfalls immatrikuliert werden.
Ausgeschlossen vom Eintritte sind:
Alle unter Kuratel stehenden Personen,
Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, des Betruges, der Kuppelei (§§ 460, 461, 463, 464, 512 St.-G.), wegen der im § 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881, R.-G.-Bl. Nr. 47 und im § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R.-G.-Bl. Nr. 78 bezeichneten Straftaten, oder wegen Übertretung der §§ 1, 2, 3, 4, und 5, vorletzter Absatz, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.-G.-Bl. Nr. 89 zu einer Strafe verurteilt worden sind;
Personen, die wegen eines Vergehens nach den §§ 66 bis 69 des Wehrgesetzes vom 5. Juli 1912, R.-G.-Bl. Nr. 128 zu einer Strafe verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der Strafe.
Personen, die unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, bis nach Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen der Polizeiaufsicht, bezw. nach Entlassung aus der Zwangsarbeitsanstalt.
Personen, denen seitens des Gerichtes die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, so lange die betreffenden Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, jedenfalls aber während drei Jahren nach der gerichtlichen Verfügung.
Personen, die wegen Trunkenheit oder Trunksucht, auf Grund des allgemeinen Strafgesetzes oder anderer noch einzuführender Gesetzesbestimmungen mehr als zweimal zu einer Arreststrafe verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der Strafe.
§ 11.
Den Immatrikulierten gleichgestellte Personen,
Ehrenmitglieder.
Sämtliche aktive Offiziere der bewaffneten Macht und der Gendarmerie, die Beamten der Grenzfinanzwache, dann die aktive Mannschaft derjenigen Truppenkörper, die sich aus Tirol und Vorarlberg ergänzen oder dort garnisonieren, der Gendarmerie und der Grenzfinanzwache sind bei den kaiserlichen Fest- und Freischießen, auch im Falle sie nicht Mitglieder eines k. k. Schießstandes sind, wie solche zu betrachten.
Personen, die innerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie heimatberechtigt sind und sich um das Schießstandswesen besonderes verdient gemacht haben, können nach vorher eingeholter Zustimmung des Landesoberstschützenmeisters zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben auf Kaiser- oder Schützengaben nur als immatrikulierte Standschützen Anspruch.
§ 12.
Pflichten der Mitglieder.
Den Mitgliedern der k. k. Schießstände obliegt:
Die Befolgung der Schießstandsordnung und der bezüglichen Durchführungsvorschriften im allgemeinen, die dem Geiste dieses Gesetzes entsprechende und für die Erreichung der Zwecke des Schießstandswesens erforderliche Unterordnung gegenüber den Schießstandsbehörden und der Botmäßigkeit gegenüber den Vorstehungen und deren Organen.
regelmäßig in jedem Kalenderjahre an wenigstens vier Übungen des eigenen Schießstandes schießordnungsmäßig teilnehmen, wobei der Vorstehung bei nichtentsprechenden Schießleistungen das Recht zusteht, die Übung als ungültig zu erklären;
bei diesen Schießübungen im ganzen wenigstens 60 Schüsse abgeben;
Standschützen, welche die Enthebung von der Waffenübung (§ 13 : 6) anstreben, müssen hiebei mit dem Normalgewehre ein bestimmtes Programm durchschießen und gewisse Bedingungen erfüllen;
§ 13.
Rechte der Standschützen.
Die Mitglieder eines k. k. Schießstandes haben folgende Vorrechte:
Den Anspruch auf die Schützengaben des eigenen Schießstandes und auf die Beste der kaiserlichen Fest- und Freischießen.
Den Anspruch auf den Bezug von Munition um den Erzeugungspreis für den eigenen Bedarf sowie den bedingten Anspruch auf ärarische Waffen (§ 8, g und h).
Das Tragen eines eigenen Abzeichens nach Vorschrift der Schießordnung.
Das Tragen der etwa bei der Truppe erworbenen Ober- bezw. Scharfschützenauszeichnung.
Den Anspruch auf das mit Allerhöchster Entschließung vom 26. November 1908 gestiftete Ehrenzeichen für 25-, bezw. 40jährige verdienstliche Mitgliedschaft bei einer landsturmpflichtigen Körperschaft.
Den Anspruch auf Begünstigung bezüglich der Waffenübungen nach § 11 des Landesverteidigungsgesetzes.
§ 14.
Austritt und Ausschließung.
Der Austritt aus dem k. k. Schießstande ist jedem Mitgliede insolange gestattet, als nicht bereits Einleitungen zu dessen Ausschließung getroffen sind.
Die Ausschließung erfolgt:
Wenn die die Aufnahme in einem Schießstand hindernden oder für die Verweigerung der Einverleibung vorgesehenen Umstände (§ 10) eintreten, oder
wenn mit einem Disziplinarerkenntnisse die Ausschließung ausgesprochen wurde.
§ 15.
Die Vorstehung.
Jeder k. k. Schießstand hat sich eine Vorstehung zu wählen.
Diese besteht bei sämtlichen Schießständen aus je einem Oberschützenmeister, einem I. und einem II. Unterschützenmeister, dann bei den Landeshauptschießständen aus zwölf, bei den Haupt-, bezw. Bezirksschießständen aus sechs, bei den Gemeindeschießständen aus drei Schützenräten. Von den Mitgliedern jeder Schießstandsvorstehung muß mindestens ein Drittel eine wenigstens einjährige aktive Militärdienstzeit aufweisen.
In jenen Garnisonsorten der Kaiserjäger und der Landesschützen, wo k. k. Schießstände sich befinden, hat der ranghöchste Kommandant dieser Truppen Sitz und Stimme in der betreffenden Schießstandsvorstehung.
Die Dienstleistung der Mitglieder der Schiestandsvorstehung ist Ehrenamt, und als solches unentgeltlich. Hiedurch sind jedoch Entlohnungen für spezielle Dienstleistungen, welche nicht unmittelbar zur Obliegenheit der Schießstandsvorstehung gehören, nicht ausgeschlossen.
§ 16.
Wahl der Vorstehung.
Für den Vorgang bei der Wahl wird ein eigenes Wahlnormale erlassen, welches der Genehmigung seitens des Ministeriums für Landesverteidigung bedarf. Die Gesamtvorstehung wird durch die Standschützen (§§ 10 und 11) unter Leitung des vom Landesoberstschützenmeister bestimmten Kommissärs gewählt.
Die gewählten Vorstehungs-Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Ober- sowie die beiden Unterschützenmeister; von diesen Funktionären muß mindestens einer eine wenigstens einjährige aktive Militärdienstzeit aufweisen.
Der Wahlkommissär bringt das Ergebnis der Wahl dem Landesoberstschützenmeister behufs Bestätigung zur Kenntnis. Die Bestätigung kann verweigert werden, wenn die Wahl auf Personen gefallen ist, die nach dem Ermessen des Landesoberstschützenmeisters für dieses Amt nicht geeignet sind. Gegen die Entscheidung des Landesoberstschützenmeisters ist innerhalb einer 14tägigen Frist die Berufung an die k. k. Landesverteidigungskommission zulässig, welche endgültig entscheidet.
Im Falle der rechtskräftig gewordenen Verweigerung der Bestätigung der Vorstehungsmitglieder, oder der aus ihrer Mitte gewählten Ober- und Unterschützenmeister, verlieren die Nichtbestätigten die Wählbarkeit in die Schießstandsvorstehung für die Dauer einer Amtsperiode.
§ 17.
Wirkungskreis der Vorstehung.
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