Gesetz vom 27. November 1918, betreffend die Gendarmerie des Deutschösterreichischen Staates
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt wird beurkundet, daß der obenstehende Beschluß von der Provisorischen Nationalversammlung am 27. November 1918 gefaßt worden ist.
Die Provisorische Nationalversammlung des Staates Deutschösterreich hat beschlossen:
§ 1.
(1) Die Gendarmerie ist ein uniformierter, bewaffneter, nach militärischem Muster organisierter Zivilwachkörper zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit.
(2) Für den Kriegsfall kann dieselbe, unbeschadet ihrer allgemeinen Bestimmung, ausnahmsweise auch mit besonderen militärischen Aufgaben betraut werden. Die zu solchen Aufgaben bestimmten Gendarmeriebeamten sind militärischen Dienststellen zu unterstellen.
§ 1.
(1) Die Gendarmerie ist ein uniformierter, bewaffneter, nach militärischem Muster organisierter Zivilwachkörper zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch § 97 Z 4, BGBl. Nr. 566/1991)
§ 2.
(1) In jedem Lande wird ein Landesgendarmeriekommando errichtet, welches dem Landeshauptmanne untergeordnet ist.
(2) Jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist, außer für den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde, ein Bezirksgendarmeriekommando unterstellt.
(3) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes, der Unterricht sowie die Kontrolle des Dienstes werden von den eigenen Organen der Gendarmerie besorgt.
(4) In letzter Instanz untersteht die Gendarmerie dem Staatssekretär des Innern.
§ 3.
(1) Der Staatssekretär des Innern regelt die Einrichtung der Gendarmerie und bestimmt den Stand der Landesgendarmeriekommanden.
(2) Den Stand der Postenkommanden bestimmt die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landesgendarmeriekommando.
§ 4.
Die im Gendarmerieverbande stehenden Personen unterstehen der Zivilstrafgerichtsbarkeit. Die Handhabung der disziplinären Strafgewalt obliegt bis zur gesetzlichen Regelung den eigenen Organen der Gendarmerie nach Maßgabe der bisher geltenden Disziplinarvorschriften.
§ 5.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§ 6.
Die Ernennung der Offiziere erfolgt nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften.
§ 7.
Offiziere und Mannschaft haben bei ihrem Eintritt in die Gendarmerie eine Angelobung zu leisten.
§ 8.
(1) Die §§ 1, 2, 10, 15, 16, 19, 21, letzter Absatz, 23, 24 und 38 des Gesetzes vom 25. Dezember 1894, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1895, sind aufgehoben.
(2) Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Gendarmerie des Deutschösterreichischen Staates bis auf weiteres sinngemäß anzuwenden.
§ 9.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit seinem Vollzug ist der Staatssekretär des Innern betraut.
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