Bundesgesetz vom 21. Juli 1925 über die Vereinfachung der Verwaltungsgesetze und sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Verwaltungsbehörden (Verwaltungsentlastungsgesetz – V. E. G.)
Abkürzung
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I. Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Einschränkung der Feiertagsruhe.
Der 2. Februar, der 25. März und der 8. September gelten, sofern sie nicht auf einen Sonntag (der 25. März auf den Ostermontag) fallen, als Werktage.
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Artikel 2.
Ermächtigung der Bundesminister zu Akten der Vollziehung an Stelle der Bundesregierung.
Die Bundesregierung kann zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht bundesverfassungsgesetzlich vorbehalten sind, auch den zuständigen Bundesminister ermächtigen.
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Artikel 3.
Allgemeine Abkürzung des Instanzenzuges bei geringwertigen Angelegenheiten.
I. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung ist eine Berufung an ein Bundesministerium, auch wenn sie sonst nach den die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen und Verordnungen statthaft wäre, unzulässig, sofern es sich um Geldleistungen handelt, für die Berufungsentscheidung ein Geldbetrag unter 200 S in Frage käme und in der Angelegenheit bereits zwei Instanzen entschieden haben.
II. Für die Fälle, in denen die dem Bundesministerium unmittelbar untergeordnete Behörde eine Entscheidung im Berufungswege bestätigt, erhöht sich die im Punkt I festgesetzte Grenze für die Unzulässigkeit einer Berufung an das Bundesministerium auf 500 S.
III. Für die Anwendung der Bestimmungen der Punkte I und II ist, wenn der Bestand eines Rechtes auf wiederkehrende Geldleistungen strittig ist, bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung und bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag, jedoch in keinem Falle mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung, maßgebend.
IV. Die Bestimmungen der Punkte I bis III finden keine Anwendung, soweit das Abgabenrechtsmittelgesetz vom 19. Juli 1922, B. G. Bl. Nr. 502, in Betracht kommt.
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Artikel 4.
Zahlungsverkehr.
I. Im Zahlungsverkehr des Bundes sind Zahlungen unter 1 S nur auf ausdrückliches Begehren des Berechtigten oder, wenn sie ohne erheblichen Aufwand an Kosten geschehen können, zu leisten. Die Einbringung von Geldbeträgen, die mit den Kosten der Einbringung im Mißverhältnis stehen, hat zu unterbleiben.
II. Diese Bestimmungen finden auf den Post-, Telegraphen- und Postsparkassenverkehr keine Anwendung.
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Artikel 5.
Einrichtung des Buchhaltungsdienstes der Bundesverwaltung.
(Anm.: aufgehoben durch § 100 Abs. 2 Z 1 BG, BGBl. Nr. 213/1986)
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Artikel 7.
Heimfall unbehobener Depositen.
(Anm.: Durch die Verordnung zur Einführung hinterlegungsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten, dRGBl. I S. 1331/1938 (GBlÖ Nr. 325/1939), aufgehoben und nicht wieder eingeführt (siehe nunmehr das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963)
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Artikel 8.
Geringwertige Depositen.
(Anm.: Durch die Verordnung zur Einführung hinterlegungsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten, dRGBl. I S. 1331/1938 (GBlÖ Nr. 325/1939), aufgehoben und nicht wieder eingeführt (siehe nunmehr das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963)
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Artikel 9.
Entgelt für die Verwahrung und Verwaltung der gerichtlichen Depositen.
(Anm.: Durch die Verordnung zur Einführung hinterlegungsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten, dRGBl. I S. 1331/1938 (GBlÖ Nr. 325/1939), aufgehoben und nicht wieder eingeführt (siehe nunmehr das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963)
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Artikel 10.
Verwahrung von Urkunden.
I. Die für ein Gericht in depositenamtlicher (steueramtlicher) Verwahrung befindlichen, nicht in Geld umsetzbaren Urkunden sind unter Vormerkung der Verwahrungsgebühr bei den dazu gehörenden Akten zu hinterlegen. Originalurkunden, deren Verlust überhaupt nicht oder nur mit bedeutenden Schwierigkeiten oder Kosten zu ersetzen wäre, sind, wenn ihre weitere Verwahrung nicht geboten ist, den Berechtigten auszufolgen. Die Berechtigten sind zu ihrer Behebung binnen bestimmter Frist aufzufordern. Ist die Ausfolgung unmöglich oder die Aufforderung zur Behebung erfolglos, so sind auch diese Urkunden unter Vormerkung der Verwahrungsgebühr bei den dazu gehörenden Akten zu hinterlegen oder erforderlichenfalls gemäß den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden zu verwahren. Auf die Folgen der Versäumung sind die Berechtigten in der Aufforderung aufmerksam zu machen.
II. Neu zu Gericht erlegte, nicht in Geld umsetzbare Urkunden sind bei den dazu gehörenden Akten oder gemäß den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden zu verwahren (Punkt I). Eine depositenamtliche (steueramtliche) Verwahrung von Urkunden findet nicht statt.
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Artikel 11.
Auflösung der Waisenkassen.
I. Alle Vorschriften über gemeinschaftliche Waisenkassen, insbesondere die kaiserliche Verordnung vom 9. November 1858, R. G. Bl. Nr. 205, die Ministerialverordnung vom 24. Juni 1859, R. G. Bl. Nr. 123, das Gesetz vom 18. März 1876, R. G. Bl. Nr. 51, die Ministerialverordnung vom 29. März 1876, R. G. Bl. Nr. 53, das Gesetz vom 11. November 1889, R. G. Bl. Nr. 179, die Ministerialverordnung vom 8. März 1896, R. G. Bl. Nr. 38, und Artikel III des Gesetzes vom 21. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 636, werden aufgehoben.
II. Die bestehenden gemeinschaftlichen Waisenkassen sind aufzulösen; der Bundeskanzler wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die hiezu notwendigen Maßnahmen, erforderlichenfalls durch Verordnung zu treffen.
III. Gelder Pflegebefohlener dürfen weiterhin nicht mehr in Waisenkassen angelegt werden, außenstehende Darlehen sind zu kündigen oder auf andere Gläubiger zu übertragen, das bisher in der Waisenkasse angelegte Vermögen Pflegebefohlener ist mündelsicher anzulegen, Darlehen, deren Einbringung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, können abgeschrieben und aus dem Reservefonds der gemeinschaftlichen Waisenkassen gedeckt werden. Der schließlich verbleibende Reservefonds ist zum Bundesschatze einzuziehen.
IV. Bis zur Auflösung sind, soweit nicht anderes angeordnet ist, die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
V. Rechtsurkunden, die in Durchführung dieser Bestimmungen zur Übertragung von Darlehen der Waisenkassen auf andere Gläubiger errichtet werden, sowie die aus diesem Anlaß erforderlichen gerichtlichen Eingaben und grundbücherlichen Eintragungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
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Artikel 12.
Umwandlung geringwertiger Wertpapierdepots beim Postsparkassenamt in unverzinsliche Barguthaben.
Beim Postsparkassenamt erliegende Wertpapierdepots im Werte bis zu 10 S können mit Ablauf von sechs Monaten nach der vom Verfügungsberechtigten oder vom Postsparkassenamt ausgesprochenen Kündigung, falls diese aber schon vor dem Zeitpunkte des Beginnes der Wirksamkeit dieser Bestimmung erfolgt ist, mit Ablauf von sechs Monaten von diesem Zeitpunkte in unverzinsliche Barguthaben umgewandelt werden.
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Artikel 13.
Verfahren in Enteignungsangelegenheiten.
Sofern die Gesetze Enteignungen zulassen und nicht anderes anordnen, finden für das bei der Durchführung der Enteignung und bei der Festsetzung der Entschädigung zu beobachtende Verfahren sinngemäß die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, Anwendung und ist zur Entscheidung über die Enteignung in erster Instanz der Landeshauptmann, in zweiter Instanz das Bundeskanzleramt zuständig.
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Artikel 14.
Beschränkung der Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt.
(Anm.: Änderung des BG, BGBl. Nr. 33/1920)
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Artikel 16.
Disziplinarverfahren gegen Pensionisten.
(Anm.: Änderung des Gesetzes, BGBl. Nr. 735/1921)
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Obsolet
II. Hauptstück.
Besondere Bestimmungen.
A. Bundeskanzleramt.
Bevölkerungswesen.
Artikel 17.
Wanderungswesen.
I. In den Angelegenheiten der Ein- und Auswanderung ist das Bundeskanzleramt als einzige Instanz zuständig; in Angelegenheiten allgemeiner und grundsätzlicher Natur steht dem Bundesministerium für soziale Verwaltung die Mitwirkung zu.
II. Gemäß Punkt I kommt dem Bundeskanzleramt insbesondere zu:
die Erteilung der Berechtigung zum Betriebe von Auswanderungsgeschäften im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 21. Jänner 1897, R. G. Bl. Nr. 27, namentlich auch die Erteilung der Berechtigung zur Ausgabe von Zwischendeckfahrkarten und Fahrkarten III. Klasse sowie einer dieser gleichzuhaltenden Klasse aller in- und ausländischen Seeschiffahrtsunternehmungen und jener Binnenschiffahrtsunternehmungen, die sich mit der Beförderung von Auswanderern befassen; näheres über die Voraussetzungen, unter denen diese Berechtigungen erteilt werden können, sowie über die bei Ausübung dieser Berechtigungen einzuhaltenden Vorschriften kann durch Verordnung bestimmt werden;
die Erteilung der staatlichen Genehmigung des Gesellschaftsvertrages von Gesellschaften m. b. H., bei denen die Anwerbung und Beförderung von Auswanderern zum Gegenstand des Unternehmens gehört, gemäß § 3 des Gesetzes vom 6. März 1906, R. G. Bl. Nr. 58;
die Einrichtung und Besorgung des Schutz- und Beratungsdienstes für Auswanderer sowie die Aufrechterhaltung des Verkehres mit den Wanderungsämtern anderer Staaten.
III. (Anm.: Änderung des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung.)
IV. Die noch auf Grund des § 2, Punkt c), der Ministerialverordnung vom 23. November 1895, R. G. Bl. Nr. 181, oder früherer Vorschriften erworbenen Berechtigungen zur Ausgabe von Zwischendeckfahrkarten und Fahrkarten III. Klasse sowie einer dieser gleichzuhaltenden Klasse der im Punkt II, a), bezeichneten Schiffahrtsunternehmungen bleiben aufrecht.
V. Unbeschadet der Bestimmungen der Punkte I und II kann das Bundeskanzleramt die Behörden der politischen Verwaltung beauftragen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des Wanderungswesens nach näheren Richtlinien in seinem Namen zu erledigen. Bereits erteilte Aufträge dieser Art bedürfen keiner Erneuerung.
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Sicherheitswesen und Wirtschaftspolizei.
Artikel 18.
Halten von Vervielfältigungsapparaten.
(Anm.: Änderung des Gesetzes, RGBl. Nr. 118/1912)
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Artikel 19.
Amtliche Preisprüfung.
(Anm.: Änderung der V, RGBl. Nr. 131/1917)
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Artikel 20.
Handel mit Lebens- und Futtermitteln.
(Anm.: Änderung der V, RGBl. Nr. 131/1917)
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Wirtschaftliches Assoziationswesen.
Artikel 21.
Sparkassen.
In allen Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht, die nach dem Hofkanzleidekret vom 26. September 1844, P. G. S. Bd. 72, Nr. 123 (Sparkassenregulativ), nicht ausdrücklich den Landesbehörden oder den Staatskommissären zugewiesen sind, ist das Bundeskanzleramt zuständig; das Bundeskanzleramt kann jedoch die Behörden der politischen Verwaltung beauftragen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht nach näheren Richtlinien in seinem Namen zu erledigen. Bereits erteilte Aufträge dieser Art bedürfen keiner Erneuerung.
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Artikel 22.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
(Anm.: Änderung des Gesetzes, RGBl. Nr. 70/1873)
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Aufsicht über gebundene Vermögenschaften.
Artikel 23.
Stiftungen.
I. Stiftungen, deren Stammvermögen nur aus beweglichen Sachen besteht und den Betrag von 100 S nicht übersteigt, können mit anderen Stiftungen, die einen im wesentlichen gleichartigen Zweck verfolgen, zu gemeinsamer Verwaltung oder zu einer neuen Stiftung vereinigt werden. Soweit die Angleichung der Zwecke der einzelnen Stiftungen es fordert, kann über die Bestimmungen der Stiftbriefe hinweggegangen werden. Für die Bereinigung sind zunächst Stiftungen desselben Bundeslandes und, wenn auf diese Weise ein Stiftungsvermögen von wenigstens 1000 S nicht erreicht wird, auch Stiftungen mehrerer Bundesländer heranzuziehen.
II. Sind mehrere Stiftungen mit gleichartigen Zwecken nicht vorhanden oder läßt sich auch durch die Bereinigung nicht ein Stiftungsvermögen von mindestens 1000 S erzielen, so sind solche Stiftungen aufzuheben. Das Stammvermögen ist entweder dem Stiftungszweck oder, wenn dies nicht möglich ist, verwandten Zwecken zuzuführen.
III. Die Verfügungen nach Punkt I und II werden vom Bundeskanzleramt nach Anhörung der Landeshauptmänner, hinsichtlich der Unterrichts- und Studienstiftungen aber vom Bundesministerium für Unterricht und hinsichtlich der militärischen Stiftungen vom Bundesministerium für Heereswesen als der zuständigen Stiftungsoberbehörde getroffen; eine Einvernehmung der Beteiligten ist hiebei nicht erforderlich. Die Verfügungen sind unzulässig, wenn ihnen Privatrechte am Stammvermögen der Stiftung entgegenstehen.
IV. Mit den auf Grund der Punkte I und II getroffenen Verfügungen erlöschen alle Ansprüche auf den Ertrag der bezüglichen Stiftungen.
V. Auf rein kirchliche (rein konfessionelle) Stiftungen, die nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Verwaltung der Organe der Religionsgesellschaften zu stehen haben, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
VI. Werden mehrere Stiftungen zu einer Stiftung gemäß Punkt I zusammengelegt, so sind die zur Durchführung dieser Zusammenlegung etwa erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen gebührenfrei.
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Artikel 24.
Fonds.
Für die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit von Fonds und für deren Überwachung ist, sofern nicht anderes bestimmt ist oder sie nicht überhaupt der Aufsicht des Bundes entzogen sind, das Bundeskanzleramt zuständig.
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Artikel 25.
Lehen.
Die bei Verwaltungsbehörden verwahrten Lehenskapitalien sind den Lehensinhabern auszufolgen. Eine zugunsten der Lehensanwärter erfolgte Vinkulierung von Wertpapieren ist aufzuheben.
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Artikel 26.
Österreichische Lichtbildstelle.
(Anm.: Gegenstandslos.)
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B. Bundesministerium für Unterricht.
Kultuswesen.
Artikel 27.
Präsentationen und Bewilligung von Kultuskonkurrenzauslagen.
(Anm.: Änderung der Ministerialverordnung, RGBl. Nr. 10/1853)
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Artikel 28.
Bewilligung der Veräußerung und Belastung von kirchlichen Vermögenschaften; Entscheidung von Kirchenpatronats- und Konkurrenzstreitigkeiten.
(Anm.: Änderung des Gesetzes, RGBl. Nr. 50/1874)
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Artikel 29.
Zuständigkeit zur Handhabung des Forensengesetzes.
(Anm.: Änderung des BG, RGBl. Nr. 7/1895)
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Da das Gesetz über die Dotation der katholischen
Seelsorgegeistlichkeit, RGBl. Nr. 176/1898, nicht mehr in Geltung
steht, ist die darauf bezügliche Zuständigkeitsregelung
gegenstandslos.
Artikel 30.
Zuständigkeit zur Anwendung von Bestimmungen des Kongruagesetzes.
Über die Frage, ob einer Seelsorgestation oder einer Hilfspriesterstelle in dieser Eigenschaft die staatliche Anerkennung im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 176, über die Dotation der katholischen Seelsorgegeistlichkeit zukommt, entscheidet der Landeshauptmann in erster und das Bundesministerium für Unterricht in zweiter Instanz.
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C. Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Sozialpolitik.
Artikel 31.
Regelung von Streitigkeiten aus Arbeits- und Lohnverhältnissen in der Heimarbeit.
(Anm.: Änderung des Gesetzes, StGBl. Nr. 140/1918 und des Gesetzes, StGBl. Nr. 16/1920)
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Artikel 32.
Ausweiskarten für das gewerbliche Hilfspersonal; Arbeitsordnungen.
(Anm.: Änderung der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 227/1859)
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Sozialversicherung.
Artikel 33.
Krankenversicherung der Bundesangestellten.
(Anm.: Änderung des Gesetzes, StGBl. Nr. 311/1920)
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Gesundheitswesen.
Artikel 34.
Ansprüche gegen den Bundesschatz aus Anlaß der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
(Anm.: Änderung des Gesetzes, RGBl. Nr. 67/1913)
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Artikel 35.
Kurkostenersatz für die von wütenden Hunden gebissenen armen Personen.
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