Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925 über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 274, wird verordnet:
Zitat in Abs. 2 geht nach Novelle zum EGVG 1950, BGBl. Nr. 92/1959,
ins Leere;
heute: Art. II Abs. 2 lit. B Z 25 und 26 EGVG 1950, BGBl.
Nr. 172/1950, (Gemeindeverbände und Gemeinden mit Ausnahme der Städte
mit eigenem Statut).
§ 1. (1) Von der im § 18, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist.
(2) Das Vorhandensein dieser Voraussetzung muß vor der Gebrauchnahme für die im Artikel II, Absatz 2, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen unter B, i, k und l, bezeichneten Behörden auf Antrag der Behörde von der zur Aufsicht über ihre Geschäftsführung berufenen Oberbehörde ausdrücklich festgestellt sein.
§ 2. (1) Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen ein Geschäftsstück der Behörde zugrunde liegt, das die betreffende, von dem hiezu berufenen Amtsorgan eigenhändig gefertigte Erledigung enthält.
(2) Eine Unterfertigung von Urkunden, für die eine besondere Art der Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, durch die Kanzlei ist unzulässig.
§ 3. (1) Zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen sind nur die Angestellten ermächtigt, die für ihre Person mit dieser Aufgabe durch eine besondere schriftliche Verfügung des Amtsvorstandes ausdrücklich betraut worden sind.
(2) Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder - ohne daß jedoch hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Beobachtung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Ausfertigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.
(3) Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.
§ 4. Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, daß am Schlusse der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" beigesetzt und vom Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.
§ 5. Diese Verordnung tritt zugleich mit den Verwaltungsverfahrensgesetzen am 1. Jänner 1926 in Kraft.
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