Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn, betreffend Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1926-12-25
Status Aufgehoben · 2018-12-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Unterzeichnungsdatum

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 14. Juli 1926 im Wien unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn, betreffend Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, für Handel und Verkehr und für Heereswesen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 2. Dezember 1926.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 15. Dezember 1926 stattgefunden. Das Übereinkommen ist daher gemäß Artikel IV, Punkt 7, am 25. Dezember 1926 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn, von dem gleichen Wunsche beseelt, den Verkehr zwischen den beiderseitigen benachbarten Grenzbezirken, den wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend, möglichst zu erleichtern und die diesbezüglich bestehenden verschiedenen Vereinbarungen durch eine einheitliche Regelung zu ersetzen, haben beschlossen, zu diesem Behufe ein Übereinkommen zu schließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich: den Bundeskanzler Dr. Rudolf Ramek,

Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn:

den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister d. R. Rudolf Wodianer von Maglod und den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Wien Ludwig Grafen Ambrozy von Seden und Remete,

welche nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich mitgeteilt haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel I. Als Grenzbezirke im Sinne des Übereinkommens werden die auf beiden Seiten der gemeinschaftlichen Zollgrenze gelegenen Gebietsteile anerkannt, deren nähere Festsetzung den beiden Regierungen vorbehalten bleibt; doch darf die Breite der Grenzzone an keiner Stelle 15 Kilometer überschreiten.

Die Bewohner der Grenzbezirke sind Grenzbewohner im Sinne der Vereinbarungen.

Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig, die genaue Beschreibung der ihrerseits festgestellten inneren Zollinie in kürzester Zeit mitteilen.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel II. (kleiner Grenz- und Marktverkehr.)

1.Im beiderseitigen Einfuhrverkehre sind vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauches örtlich anzuordnenden Beschränkung oder Aufhebung dieser Vergünstigung frei von Zoll und Abgaben zu lassen:

Fleisch von Vieh, frisch oder einfach zubereitet, in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm,

Müllereierzeugnisse aus Getreide, ferner Hülsenfrüchte in Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm,

gewöhnliches Brot und Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm,

Milch in Mengen von nicht mehr als 2 Litern, insoweit diese Waren von Grenzbewohnern für den Bedarf des eigenen Haushaltes im Straßenverkehr mitgenommen werden.

2.Wo die örtlichen Verhältnisse es wünschenswert und zulässig erscheinen lassen, erforderlichenfalls unter entsprechenden Vorkehrungen, dürfen folgende, aus dem Grenzbezirke stammende Waren in Mengen, die den eigenen Hausbedarf der Grenzbewohner nicht übersteigen, zoll- und abgabenfrei auch auf zollamtlich festgesetzten Nebenwegen über die Grenze gebracht werden:

Natürliche und künstliche Düngemittel, Flachs und Hanf in Stengeln, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Stroh, Häckerling), Waldstreu, Moos, Binsen, gemeiner Bausand, Kieselsteine, Schmirgel, in Stücken, gemeine Ton- und Töpfererde, Brennholz, Torf, Moorerde, roher Feuerschwamm.

3.

Getreide, Ölsamen, Hanf, Flachs, Holz, Kohle und ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von Grenzbewohnern zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben od. dgl. in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht und im verarbeiteten Zustande zurückgeführt werden, bleiben unter den für den Veredlungsverkehr vorgeschriebenen Bedingungen oder, wenn berücksichtigungswerte örtliche Verhältnisse dafür sprechen, auch ohne Anwendung der Vorschriften über den Veredlungsverkehr unter entsprechender Zollsicherung frei von Zollabgaben. Die Mengen der Erzeugnisse, die an Stelle der Rohstoffe wieder eingeführt werden dürfen oder wieder ausgeführt werden müssen, sind erforderlichenfalls von den beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen festzusetzen.

4.

Zur Erleichterung des Verkehres der beiderseitigen Grenzbewohner mit Gegenständen des eigenen Bedarfes, die zur Ausbesserung oder zur handwerksmäßigen Bearbeitung aus einem Grenzbezirke in den gegenüberliegenden versandt werden und zurückkommen, werden die beiderseitigen Grenzzollämter ermächtigt werden, den Ausbesserungs- und Veredlungsverkehr in beiden Richtungen zuzulassen. Der handwerksmäßigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleichzustellen. Die handwerksmäßige Bearbeitung darf bei Garnen und Geweben auch im Färben bestehen. Im Bearbeitungsverkehr mit Stoffen zur Herstellung von Kleidungsstücken erstreckt sich die Zollfreiheit auch auf die bei der Herstellung verwendeten Zutaten.

5.

Handwerks- und Betriebsgerät kann zur vorübergehenden Benutzung, erforderlichenfalls unter Vorbehalt der für das Vormerkverfahren vorgeschriebenen Zollsicherung, auch auf Nebenwegen frei von Zoll und Abgaben in den gegenüberliegenden Grenzbezirk gebracht werden.

6.

Zubereitete Arzneiwaren, die Grenzbewohner zum eigenen Bedarf und nicht zum Wiederverkauf gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten und Tierärzten in den Verhältnissen der Beziehenden entsprechenden kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken holen, dürfen auch auf Nebenwegen ohne besondere Bewilligung der zuständigen Behörden eingebracht und zoll- und abgabenfrei abgefertigt werden. Bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, die auf der Umhüllung eine genaue und deutliche pharmazeutische Bezeichnung tragen und nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen, wird überdies von dem Erfordernis der Beibringung von Rezepten abgesehen, sofern sie ebenfalls nur zum eigenen Bedarf und in entsprechenden kleinen Mengen bezogen werden.

Im Einfuhrstaate nicht zugelassene Heilmittel dürfen auch im Grenzverkehre nicht mitgenommen werden.

7.

Die im Grenzbezirke ansässigen und zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzte, Tierärzte und diplomierten Hebammen können ihren Beruf auch im jenseitigen Grenzbezirke ausüben, sie müssen aber die im jenseitigen Gebiete geltenden Vorschriften genauestens beachten und haben sich jedenfalls der für ansteckende Krankheiten geltenden amtlichen Anzeigepflicht zu unterwerfen. Sie dürfen, wenn sie mit besonderen zollämtlichen Legitimationskarten ausgestattet sind, in Ausübung ihres Berufes auch mit Fahrrädern oder Motorrädern die Grenze ohne jeweilige Stellung zu einem Zollamte auch auf Nebenwegen und ohne Beschränkung auf die Tageszeit überschreiten. Nähere Anordnungen bezüglich dieser Erleichterungen werden die beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen treffen.

Die Verabreichung von mitgebrachten Arzneien ist nur im Falle drohender Gefahr gestattet.

Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig die geltenden Bestimmungen, betreffend die Ausübung der obigen Sanitätsberufe, zum Zwecke der Benachrichtigung der in Betracht kommenden Sanitätspersonen mitteilen sowie die Verzeichnisse der im Grenzbezirke ansässigen und zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzte, Tierärzte und der diplomierten Hebammen gegenseitig austauschen und einander allfällige Änderungen, beziehungsweise Ergänzungen zur Kenntnis bringen.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Artikel III. Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

1.

Vieh, das auf nahe Weideplätze geführt und noch am selben Tage wieder zurückgebracht wird, bleibt gegen Anmeldung der Viehbestände durch die in Betracht kommenden Grenzbewohner und Festsetzung der Auf- und Abtriebsstunden ohne Einleitung des Vormerkverfahrens frei von Zoll und Abgaben.

Die Beförderung von Vieh ist jedoch unter Einhaltung der veterinärpolizeilichen Vorschriften nur auf solchen Wegen zulässig, die im gegenseitigen Einvernehmen von den zuständigen Verwaltungsbehörden als Viehtriebwege bestimmt werden.

2.

Vieh zum Verwiegen, zum Schneiden, zur tierärztlichen Behandlung oder zur vorübergehenden Arbeit im Fußtrieb auf den im Punkt 1, Absatz 2, bezeichneten Wegen, sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte zur vorübergehenden Benützung und unter Vorbehalt der für das Vormerkverfahren vorgeschriebenen Zollsicherung werden frei von Zoll und Abgaben belassen.

3.

Werden Landgüter oder andere Besitzungen von der Grenze durchschnitten (Doppelbesitzer im engeren Sinne), so können das zu der Besitzung gehörige Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, die zu ihrer Bestellung erforderliche Aussaat, dann die auf ihnen gewonnenen Erzeugnisse der Land-, Garten- und Forstwirtschaft bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den im jenseitigen Gebiete befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden frei von Zoll und Abgaben an jedem Punkte über die durchschneidende Grenze gebracht werden.

Grenzbewohner, die diesseits der Grenze ihren Wohnsitz haben und im jenseitigen Grenzbezirke auf eigenen, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes gelegenen Grundstücken Feld- oder landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben (Doppelbesitzer im weiteren Sinne), können selbst oder durch ihre Angehörigen, beziehungsweise ihr Gesinde das für diese Arbeiten erforderliche Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, die erforderliche Aussaat und die auf ihnen gewonnenen Erzeugnisse der Land-, Garten- und Forstwirtschaft zoll- und abgabenfrei über die Grenze bringen. Die Verbringung über die Grenze kann auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus dem jenseitigen Grenzbezirke an demselben Tage zurückkehrt, an dem er ihn betreten hat.

Als Erzeugnisse der Landwirtschaft werden auch frische Weintrauben, Weinmaische und Traubenmost, dessen Gärung noch nicht beendet ist, betrachtet, falls sie längstens bis zum 30. November des Erntejahres in die eigenen Weinkeller über die Grenze gebracht werden.

Die angeführten Doppelbesitzer können – falls ihre Preßhäuser oder Weinkeller im jenseitigen Grenzbezirke liegen – auch den auf ihren eigenen, daselbst gelegenen Grundstücken erzeugten Wein bis zum 30. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres frei von Zoll und Abgaben in die in der diesseitigen Grenzzone gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäude bringen.

Die Verbringung von Weintrauben und Weinmaische ist im allgemeinen auch auf zollamtlich festgesetzten Nebenwegen gegen vorherige Anmeldung bei der nächsten Zollwachabteilung zulässig. Die Verbringung von Traubenmost und Wein ist in der Regel nur auf Zollstraßen und nur gegen vorherige Anmeldung beim Zollamte gestattet. Wo die örtlichen Verhältnisse es wünschenswert und zulässig erscheinen lassen, kann die Verbringung über die Grenze unter entsprechenden Vorkehrungen auch auf zollamtlich festgesetzten Nebenwegen gegen vorherige Anmeldung bei der nächsten Zollwachabteilung erfolgen.

Zwecks einer erforderlichenfalls notwendigen Kontrolle des Warenverkehrs der Doppelbesitzer im engeren und weiteren Sinne sind von den politischen Behörden erster Instanz der beiden Vertragsteile Verzeichnisse über die im Grenzbezirke liegenden Wirtschaftsbetriebe (Grundstücke und ihr Ausmaß, Kulturgattung; Besitzer), welche auf die Begünstigung des Grenzverkehres Anspruch haben, anzufertigen und längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gegenseitig auszutauschen. Bei der Bebauung der Grundstücke mit Weinreben sind außerdem die Rebensorten in die Verzeichnisse aufzunehmen.

Die politischen Behörden erster Instanz der beiden Vertragsteile werden einander das Aufhören eines Doppelbesitzes, beziehungsweise jede Änderung in der Person des Doppelbesitzers und in der Kulturgattung, sowie im Ausmaß des Grundstückes sofort mitteilen, außerdem werden sie alle drei Monate zusammenfassende Ausweise über derartige Veränderungen austauschen.

Die Menge der im begünstigten Verkehre über die Grenze zu bringenden Waren ist erforderlichenfalls von den für die Einfuhr in Betracht kommenden Grenzzollämtern, beziehungsweise Zollwachabteilungen auf Grund der mutmaßlichen Fechsung festzusetzen.

Die vorstehenden Begünstigungen finden, insoweit sie sich auf Traubenmost und Wein beziehen, nur auf jene Doppelbesitzer Anwendung, welche derzeit Eigentümer sind oder welche späterhin die Grundstücke sei es unter Lebenden oder im Wege der Erbfolge von Personen erwerben, nach welchen sie gemäß den Gesetzen des Staates, in dem der Hauptbesitz des Wirtschaftsbetriebes der Doppelbesitzer liegt, zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden.

4.

Grenzbewohner, die diesseits der Grenze ihren Wohnsitz haben und in dem jenseitigen Grenzbezirke auf gepachteten, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnsitzes gelegenen Äckern oder Wiesen Feldarbeiten zu verrichten haben, können das für diese Arbeiten erforderliche Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, die auf den bearbeiteten jenseitigen Grundstücken gewonnenen Erzeugnisse der Landwirtschaft, sowie die erforderliche Aussaat zoll- und abgabenfrei über die Grenze bringen. Diese Begünstigung findet auf Weintrauben, Weinmaische, Traubenmost und Wein keine Anwendung. Die Verbringung über die Grenze kann auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeit es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus dem jenseitigen Grenzbezirke an demselben Tage zurückkehrt, an dem er ihn betreten hat.

Diese Begünstigung findet nur auf vor dem 30. Juni 1926 abgeschlossene Pachtungen (Pachtverträge) Anwendung. Verlängerungen von bisherigen Pachtverträgen sind als neue Pachtverträge anzusehen.

Die Menge der in diesem Verkehre über die Grenze zu bringenden Waren ist erforderlichenfalls von den für die Einfuhr in Betracht kommenden Grenzzollämtern, beziehungsweise Zollwachabteilungen auf Grund der mutmaßlichen Fechsung festzusetzen.

Zwecks einer erforderlichenfalls notwendigen Kontrolle dieses Warenverkehrs sind von den politischen Behörden erster Instanz der beiden Vertragsteile Verzeichnisse über die bis zum 30. Juni 1926 abgeschlossenen Pachtungen unter Anführung der Pächter und Verpächter, der Grundstücke, des Ausmaßes derselben sowie deren Kulturgattung anzufertigen und längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens auszutauschen. Die politischen Behörden erster Instanz der beiden Vertragsteile werden einander ferner das Aufhören eines Pachtverhältnisses sofort mitteilen und außerdem alle drei Monate zusammenfassende Ausweise über derartige Veränderungen austauschen. Der Bestand des Pachtverhältnisses ist erforderlichenfalls gerichtsordnungsmäßig zu erweisen.

In jenen Fällen, in denen nach dem 30. Juni 1926 im jenseitigen Grenzbezirke liegende Grundstücke von ihren im diesseitigen Grenzbezirke wohnhaften Eigentümern lediglich aus dem Grunde verpachtet werden, weil die Eigentümer die Grundstücke wegen hohen oder jugendlichen Alters oder Krankheit nicht selbst bewirtschaften können, werden obige Begünstigungen für gepachtete Äcker oder Wiesen von den beiderseitigen Finanzministerien auch den neuen Pächtern zuzubilligen sein.

5.

Landwirtschaftliche Maschinen mit Dampf- und Motorbetrieb, die in den im Artikel III bezeichneten Verkehren ein-, beziehungsweise ausgeführt werden, fallen nicht unter die in dem Punkte 3, Absatz 1 und 2, und Punkt 4, Absatz 1, erwähnten Wirtschaftsgeräte und müssen dem Vormerkverfahren unterzogen werden, wobei bei bekannten und zuverlässigen Parteien von einer Sicherung des Zolles abgesehen werden kann.

6.

Grenzbewohner, welche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des jenseitigen Grenzbezirkes, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes, auf Grund abgeschlossener Dienstverträge zeitweilige Feld- oder andere land- und forstwirtschaftliche Handarbeiten verrichten, können, wenn sie aus dem jenseitigen Grenzbezirke spätestens vor Ablauf des sechsten Tages nach Betreten des Arbeitsortes in ihren Wohnort regelmäßig zurückkehren, bei Beobachtung der zur Zollsicherung in derlei Fällen getroffenen behördlichen Anordnungen die Zollgrenze auch auf von der Zollwachabteilung hiezu bestimmten Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Geräte, ferner den ins Verdienen gebrachten Natural(Deputat)Lohn, wie auch die als Teil der Entlohnung von ihrem Arbeitgeber nachweislich für sie angeschafften Gegenstände des eigenen Bedarfes (zum Beispiel Schuhe und andere Bekleidungsstücke) zoll- und abgabenfrei über die Grenze bringen.

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