Übereinkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der königlich ungarischen Regierung, betreffend die Regelung des Personenverkehrs im kleinen Grenzverkehre

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1926-12-25
Status Aufgehoben · 2007-12-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die königlich ungarische Regierung haben das folgende Regierungsübereinkommen abgeschlossen:

Ratifikationstext

Dieses Regierungsübereinkommen samt Schlußprotokoll ist vereinbarungsgemäß am 25. Dezember 1926 – gleichzeitig mit dem Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn, betreffend Erleichterungen im kleinen Grenzverkehre (B. G. Bl. Nr. 374 vom Jahre 1926) – in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichneten bevollmächtigten Vertreter der Bundesregierung der Republik Österreich und der königlich ungarischen Regierung haben hinsichtlich des Personenverkehres im kleinen Grenzverkehre zwischen Österreich und Ungarn folgendes vereinbart:

Grenzgebiet.

Artikel 1. Als Grenzgebiet im Sinne dieses Übereinkommens werden die auf beiden Seiten der gemeinschaftlichen Zollgrenze gelegenen Gebietsteile anerkannt, deren nähere Festsetzung den beiden Regierungen vorbehalten bleibt. Die Breite dieser Grenzzone darf in der Regel 15 Kilometer nicht überschreiten.

Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig die genaue Beschreibung der inneren Grenzlinie der ihrerseits festgestellten Grenzzone in kürzester Zeit mitteilen.

Artikel 2. Zur Erleichterung des Personenverkehres zwischen den benachbarten Grenzgebieten können dazu befugte Personen, die Staatsangehörige eines der vertragsschließenden Staaten sind, Grenzverkehrsscheine, beziehungsweise Grenzüberschreitungsbewilligungen ausgefolgt werden.

a)

Grenzverkehrsscheine

Artikel 3. Grenzverkehrsscheine berechtigen den Inhaber zur mehrmaligen Überschreitung der Grenze und können auf eine Gültigkeitsdauer von mehreren Monaten, jedoch höchstens von einem Jahre ausgestellt werden.

Artikel 4. Grenzverkehrsscheine können nur für solche Personen ausgestellt werden, die den Nachweis erbringen können, daß sie ihren ständigen Wohnsitz im Grenzgebiete haben und zufolge ihres Berufes oder ihrer Beschäftigung zum wiederholten Überschreiten der Grenze genötigt sind, sofern sie in kriminal- oder staatspolizeilicher sowie gefällsamtlicher Hinsicht unbedenklich befunden werden.

Artikel 5. Die Grenzverkehrsscheine werden von der zuständigen Verwaltungs- oder Polizeibehörde I. Instanz ausgefertigt.

Diese Grenzverkehrsscheine werden laut den beigefügten Mustern (Beilage A) im Heftformat, mit festem Einbande auf zweisprachigen Formularen ausgestellt. Der Weg, auf dem der Grenzübertritt erfolgt und der Arbeits- oder Beschäftigungsort (Orte) im jenseitigen Grenzgebiete sowie die beigebrachten Nachweise sind im Grenzverkehrsschein anzuführen.

Grenzverkehrsscheine sind mit einem aus neuerer Zeit stammenden Lichtbild des Inhabers zu versehen. Vom Lichtbilde kann abgesehen werden, wenn der Inhaber mit einer anderen vollgültigen Legitimation (Personalidentitätskarte oder dergleichen) bereits versehen ist, auf der das Lichtbild die Person leicht erkenntlich und einzeln darstellt. In diesem Falle müssen die Angaben der Legitimation im Grenzverkehrsscheine eingetragen werden, und die Legitimation muß jedesmal bei der Überschreitung der Grenze vorgewiesen werden.

Kinder unter 15 Jahren können in den Grenzverkehrsschein erwachsener Personen eingetragen werden, sofern sie die Grenze in deren Begleitung überschreiten.

Artikel 6. Grenzverkehrsscheine berechtigen zur Überschreitung der Grenze nur dann, wenn sie von der zuständigen Verwaltungs- oder Polizeibehörde I. Instanz des anderen Staates mit einem Sichtvermerk versehen sind.

Sichtvermerke können verweigert werden, wenn die Vorbedingungen zur Ausstellung der Grenzverkehrsscheine (Artikel 4) nicht vorhanden sind.

Zur Ausstellung des Sichtvermerkes sollen die im Amtswege überwiesenen Grenzverkehrsscheine nicht länger als 3 Tage in Verwahrung der Behörden des anderen Staates verbleiben. In Ausnahmefällen ist die ausstellende Behörde von der Verzögerung unverzüglich und unmittelbar zu verständigen.

Artikel 7. Die Erteilung des Sichtvermerkes auf den Grenzverkehrsscheinen hat stempel- und gebührenfrei zu erfolgen.

Besitzer von Grenzverkehrsscheinen haben anläßlich des Grenzübertrittes keine Gebühren zu entrichten, sind jedoch verpflichtet, sich den bestehenden Kontrollvorschriften zu unterwerfen und den Grenzverkehrsschein vorzuweisen.

Artikel 8. Grenzverkehrsscheine berechtigen den Inhaber zu einem ununterbrochenen Aufenthalte bis zu 8 Tagen im Grenzgebiete des anderen Staates in jenen Orten, die im Grenzverkehrsschein angeführt sind.

Artikel 9. Die Überschreitung der Grenze mittels Grenzverkehrsscheinen kann nur auf den durch Vereinbarung der zuständigen politischen Behörden, der in Betracht kommenden jenseitigen Gebiete, im Einvernehmen mit den beiderseitigen Zollbehörden festzusetzenden Straßenzügen und Nebenwegen erfolgen.

Landwirte, Grundbesitzer, Pächter, deren Familienmitglieder und Hilfsarbeiter dürfen jedoch die Grenze auch an anderen von den beiderseitigen Grenzorganen hiezu bestimmten Punkten überschreiten, soferne sie die Grenze zwecks Verrichtung von land-, garten- und forstwirtschaftlichen Arbeiten auf im Grenzgebiete des anderen Staates gelegenen eigenen oder gepachteten Grundstücken zu passieren haben. Werden die betreffenden Grundstücke durch die Grenzlinie durchschnitten, so dürfen diese Personen die Grenze innerhalb dieser Grundstücke wo immer überschreiten.

Artikel 10. Sofern die für die Ausfertigung des Grenzverkehrsscheines angenommenen Voraussetzungen eine Änderung erfahren, insbesondere aber die polizeiliche Unbedenklichkeit des Inhabers nicht fortbesteht, kann der Sichtvermerk auf dem Grenzverkehrsschein auch während der Gültigkeitsdauer ungültig gemacht und der Schein abgenommen werden. Die zuständige Behörde des anderen Staates ist hievon unter Aufhebung des abgenommen Scheines in jedem Fall unverzüglich zu verständigen.

b)

Grenzüberschreitungsbewilligungen.

Artikel 11. Grenzüberschreitungsbewilligungen berechtigen den Inhaber zur einmaligen Überschreitung der Grenze (Hin- und Rückweg) und können auf eine Gültigkeitsdauer von höchstens 3 Tagen, vom Tage des Grenzübertrittes an gerechnet, ausgestellt werden. In besonders dringenden und berücksichtigungswürdigen Fällen kann die zuständige Behörde des anderen Staates die Bewilligung zu einem weiteren Aufenthalte von höchstens 3 Tagen erteilen.

Werden Grenzüberschreitungsbewilligungen innerhalb einer Frist von einem Monat, vom Tage des Ausstellung an gerechnet, nicht in Anspruch genommen, so verlieren sie ihre Gültigkeit.

Artikel 12. Grenzüberschreitungsbewilligungen können erteilt werden:

a)

ständigen Bewohnern der Grenzgebiete, die durch besonders dringende Fälle, aus wichtigen Familien- oder Gesundheitsrücksichten (Todesfall, schwerer Krankheitsfall u. dgl.) zur Überschreitung der Grenze genötigt sind, sofern sie in kriminal- und staatspolizeilicher sowie in gefällsämtlicher Hinsicht unbedenklich befunden wurden;

b)

Sommerfrischlern, Ausflüglern, Touristen und anderen Personen, wenn diese nicht im Grenzgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben, nur gegen Vorweisung eines gültigen und mit den zu mehrmaligen Grenzübertritt berechtigenden Sichtvermerke des anderen Staates versehenen Reisepasses.

Artikel 13. Grenzüberschreitungsbewilligungen werden von der zuständigen Verwaltungs- oder Polizeibehörde I. Instanz ausgefertigt; sie werden laut den beigefügten Mustern (Beilage B) auf zweisprachigen Formularen ausgestellt. Der Zweck der Grenzüberschreitung, der Weg, auf dem der Grenzübertritt erfolgt, und der Aufenthaltsort im jeweiligen Grenzgebiete sind im Grenzübertrittsscheine anzuführen.

Grenzüberschreitungsbewilligungen bedürfen keines Lichtbildes.

Kinder unter 15 Jahren können in die Grenzüberschreitungsbewilligungen erwachsener Personen eingetragen werden, sofern sie die Grenze in deren Begleitung überschreiten.

Artikel 14. Grenzüberschreitungsbewilligungen berechtigen ohne Sichtvermerk zur Überschreitung der Grenze, doch ist die zuständige Behörde des anderen Staates von der Ausstellung zu verständigen.

Artikel 15. Das Überschreiten der Grenze ist den Grenzbewohnern auch ohne Grenzverkehrsschein oder Grenzüberschreitungsbewilligung sowie nötigenfalls auch zur Nachtzeit und auf Nebenwegen in Fällen des Notstandes (Überschwemmung, Feuersbrunst, sonstige Elementareingriffe, Unfälle, Fälle schwerer Erkrankung u. dgl.) gestattet.

Artikel 16. Die Grenze kann sowohl mit Grenzverkehrsscheinen als auch mit Grenzüberschreitungsbewilligungen in der Regel nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang überschritten werden.

Falls besondere örtliche Verhältnisse oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände dies angezeigt erscheinen lassen, kann im beiderseitigen Einvernehmen eine andere Regelung erfolgen.

Artikel 17. Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die Vorschriften, betreffend die Überschreitung der Grenze mit Reisepässen.

c)

Durchzugsverkehr

Artikel 18. Reisende, die die im bezüglichen Verkehrsabkommen vorstehenden, den unmittelbaren Verkehr der Gebiete des einen Teiles über das Gebiet des anderen Teiles vermittelnden privilegierten durchgehenden Züge benützen, bedürfen, falls sie den Zug im Gebiet des anderen Staates nicht verlassen, keines Reisedokumentes.

Artikel 19. Inhaber von Grenzverkehrsscheinen und Grenzüberschreitungsbewilligungen können innerhalb der beiden Grenzgebiete auch Eisenbahnverbindungen benützen; sie sind weiters berechtigt, die Durchgangsgebiete auch mit den gewöhnlichen Zügen und mit der Möglichkeit des Grenzübertrittes in allen in Betracht kommenden Grenzübertrittsstationen zu durchreisen.

Artikel 20. Den Grenzbewohnern ist auch die Benützung der für sie wichtigen Straßen und Wege, die das Gebiet des anderen Staates durchschneiden oder jeweils längs der Grenze führen, gestattet.

Das vorliegende Übereinkommen unterliegt der Genehmigung der beiderseitigen Regierungen und tritt nach gegenseitiger Mitteilung der Genehmigung in Kraft. Es bleibt während der Dauer von zwei Jahren in Geltung. Nach Ablauf dieser Frist steht es jedem der vertragsschließenden Teile frei, von dem gegenwärtigen Übereinkommen unter der Bedingung zurückzutreten, daß diese Absicht drei Monate vorher dem anderen Teil angekündigt worden ist.

Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Übereinkommens verlieren die Bestimmungen des am 16. Oktober 1922 in Budapest unterfertigten Übereinkommens, betreffend die Regelung des Personenverkehrs im kleinen Grenzverkehr und des Schlußprotokolls hiezu ihre Gültigkeit.

Dieses Übereinkommen wird in deutscher und ungarischer Urschrift ausgefertigt. Beide Texte sind authentisch.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das Übereinkommen unterfertigt.

Geschehen in Wien, am 14. Juli eintausendneunhundertsechsundzwanzig in doppelter Ausfertigung.

Beilage A/I.

1.

Seite:

Grenzverkehrsschein

für Bewohner des Grenzgebietes.

Name: ..... .......................................................................................................................................................

Beruf: ................................................................... Staatsangehöriger ...........................................................

Ständiger Wohnsitz: ............................................................................... Haus-Nr. ……………………....

Art der Beschäftigung: .................................................................................................................................

Ort der Beschäftigung: .................................................................................................................................

Obgenannter ist berechtigt, auf Grund dieses Scheines die österreich-ungarische Grenze auf dem Wege…………………………………………………………………………………………………………

mehrmals zu überschreiten und sich am Orte der Beschäftigung 8 Tage ohne Unterbrechung aufzuhalten.

Name des Kindes unter 15 Jahren: ..........................................................................................................

Gültig: ......................................................................... Monat vom Tage der Ausstellung.

………………………………

Unterschrift des Ausstellers.

2.

Seite: Personenbeschreibung

3.

Seite: Sichtvermerk

4.

Seite: Beschreibung der Arbeitsgeräte und Werkzeuge

5.

– 7. Seite: Amtliche Vormerkungen

8.

– 10. Seite: Belehrung

11.

Seite: Kontrollvermerke

12.

– 13. Seite: Kalendervormerkung des Aus- und Eintrittes

Beilage A/II.

1.

Seite:

Grenzverkehrsschein

für Grundbesitzer (Pächter).

Name: ..... .......................................................................................................................................................

Beruf: ............................................................................................. Staatsangehöriger .................................

Ständiger Wohnsitz: .................................................................................................. Haus-Nr. …………....

Art des Besitzes (der Pachtung): ....................................................................................................................

Ort des Besitzes (der Pachtung): ....................................................................................................................

Obgenannter ist berechtigt, auf Grund dieses Scheines die österreichisch-ungarische Grenze auf dem Wege ………………………………………………………………...............................................................

mehrmals zu überschreiten und sich auf seinem Besitze (Pachtung) ohne Unterbrechung 8. Tage aufzuhalten.

Name der Kinder unter 15 Jahren: ..........................................................................................................

Gültig ein (1) Jahr vom Tage der Ausstellung.

..............................................

Unterschrift des Ausstellers.

2.

Seite: Personenbeschreibung

3.

Seite: Sichtvermerk

4.

Seite: Beschreibung des Grundbesitzes (der Pachtung)

5.

Seite: Beschreibung des Wirtschaftstiere

6.

Seite: Beschreibung der Arbeits- und Wirtschaftsgeräte 7. Seite: Beschreibung der Erzeugnisse des Weideviehs

8.

– 9. Seite: Vormerkung der im Stande der Wirtschaftsgeräte und Tiere eingetretenen Änderungen

10.

– 12. Seite: Amtliche Vormerkungen

13.

– 16. Seite: Belehrung

17.

Seite: Kontrollvermerke

18.

und 20. Seite: Vormerkung der Ausgeführten Aussaat

19.

und 21. Seite: Vormerkung der eingeführten Erzeugnisse 22. Seite: Vormerkung des Aus- und Eintrittes

Beilage B.

1.

Seite:

Grenzüberschreitungsbewilligung.

Name: ..... .......................................................................................................................................................

Beruf: ............................................................................... Staatsangehöriger ...............................................

Wohnsitz (Wohnung) ................................................................................... Haus-Nr. .................................

Zweck (Grund) der Grenzüberschreitung: .....................................................................................................

Zielort der Grenzüberschreitung: ..................................................................................................................

Obgenannter ist berechtigt, die österreich-ungarische Grenze auf dem Wege ........................................................................................................................................................................

(Hin- und Rückweg) einmal zu überschreiten und sich am angeführten Ziel (Aufenthaltsort) 3 Tage ununterbrochen aufzuhalten.

Name der Kinder unter 15 Jahren: ..........................................................................................................

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