Bundesgesetz vom 17. Dezember 1927 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht (Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1928)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1928-03-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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§ 1. (1) Die Obergrenzen der Geldstrafen (Geldbußen, Ordnungsstrafen, Ordnungsbußen u. dgl.), die für Verwaltungsübertretungen in bundesgesetzlichen Vorschriften (§§ 2 und 5 des übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925) angedroht sind, werden, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, in der Weise erhöht, daß an Stelle des ursprünglichen Kronenbetrages das nachfolgend angeführte Vielfache dieses Kronenbetrages, ausgedrückt in Schilling, tritt, u. zw.:

bei Geldstrafen, die angedroht sind in einer Verwaltungsvorschrift mit dem Datum

aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1917: das 10.000fache (d. i. 1 S für 1 K);

aus der Zeit vom 1. Jänner 1917 bis 31. Dezember 1920; das 1000fache (d. i. 0.10 S für 1 K);

aus der Zeit vom 1. Jänner 1921 bis 30. September 1922: das 100fache (d. i. 0.01 S für 1 K).

(2) Die Obergrenze der nach Absatz 1 errechneten Geldstrafe beträgt jedoch mindestens 200 S und höchstens 2000 S.

(3) Die in den im Absatz 1 bezeichneten Vorschriften für Geldstrafen etwa festgesetzten Untergrenzen entfallen.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Geldstrafsätze, die mit einem Vielfachen eines bestimmten Betrages bemessen sind.

(5) Wenn die Strafdrohung nur in einem ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag besteht, hat das nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnende Vielfache die Obergrenze des Strafsatzes zu bilden.

(6) Wenn eine Tat mit einer Geldstrafe bedroht ist, die sowohl vom Gericht als auch von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden kann, so findet der für die gerichtliche Strafe geltende Strafsatz auch bei der Bemessung der Verwaltungsstrafe Anwendung.

§ 2. (Anm.: Änderung des Forstgesetzes, RGBl. Nr. 250/1852, Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Einschränkung der Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche, BGBl. Nr. 448/1922, Änderung des betriebswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes, RGBl. Nr. 307/1917, Änderung der Gewerbeordnung, Änderung des Gesetzes betreffend

die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes, RGBl. Nr. 36/1875.)

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1928 in Kraft.

(2) Gleichzeitig verlieren in den Angelegenheiten der Artikel 10 und 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925, die Bundesgesetze vom 13. März 1923, B. G. Bl. Nr. 213 (Zweites Verwaltungsstraferhöhungsgesetz), und vom 27. Juli 1926, B. G. Bl. Nr. 193 (Novelle zum Zweiten Verwaltungsstraferhöhungsgesetz), ihre Wirksamkeit. Sie sind jedoch auf strafbare Handlungen, die während der Dauer ihrer Wirksamkeit begangen wurden noch anzuwenden.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

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