Notenwechsel zwischen Österreich und Schweden, betreffend Aufhebungdes Sichtvermerkzwanges
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 236/2013).
Ratifikationstext
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Regierungsübereinkommen ist am 1. Jänner 1928 in Kraft getreten.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 236/2013).
Artikel I. Die Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des anderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen jederzeit lediglich auf Grund eines gültigen Heimatpasses, aus dem sich die Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei ergibt, ohne Sichtvermerk des Gegenstaates betreten und verlassen.
Die Begünstigung bezieht sich nur auf die Inhaber von Nationalpässen, nicht von sogenannten Fremdenpässen (Reisepässen für Ausländer). Nationalpässe werden nur an Personen ausgestellt werden, deren Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat einwandfrei feststeht.
Für Kinder unter 15 Jahren genügt an Stelle eines Passes ein amtlicher Ausweis über Namen, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Der Kinderausweis muß bei Kindern über zehn Jahren mit einem von der ausstellenden Behörde abgestempelten Lichtbild versehen sein.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 236/2013).
Artikel II. Für den gemeinschaftlichen Grenzübertritt von Personengruppen, die aus österreichischen Bundesangehörigen oder aus schwedischen Staatsangehörigen oder aus Angehörigen beider Staaten bestehen, gilt eine von der zuständigen Behörde des einen Staates ausgestellte und von der zuständigen Behörde des anderen Staates mit Sichtvermerk versehene Sammelliste als Paßersatz. Der Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.
Sammellisten können für Arbeitertransporte nicht ausgestellt werden.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 236/2013).
Artikel III. Die jeweils im Gebiete der beiden Staaten geltenden Bestimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurückweisung nicht einwandfreier Reisender an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern sowie über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes gegen die Überlastung mit ausländischen Arbeitskräften werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 236/2013).
Artikel IV. Jeder der beiden Staaten kann Angehörige des anderen Staates,
die gegen die Vorschriften über die Meldung und den Aufenthalt von Ausländern im Inland verstoßen oder
deren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte die zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes erlassenen Bestimmungen verletzt, aus seinem Gebiet ausweisen.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 236/2013).
Artikel V. Das gegenwärtige Abkommen tritt am 1. Jänner 1928 in Kraft und kann mit einmonatiger Frist gekündigt werden.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 236/2013).
(Übersetzung.)
Österreichische Gesandtschaft.
Nr. 1396.
Stockholm, am 20. Dezember 1927.
Herr Minister!
Mit Bezug auf die Besprechungen, die zwischen dem königlichen Ministerium des Äußern und dieser Gesandtschaft wegen Abschlusses eines Übereinkommens, betreffend die gegenseitige Aufhebung des Sichtvermerkzwanges zwischen Österreich und Schweden, stattgefunden haben, beehre ich mich, Euer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, daß der österreichische Ministerrat, vom dem Bestreben geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern möglichst zu erleichtern, mich ermächtigt, im Namen meiner Regierung zu erklären, daß sie mit nachstehender Regelung dieser Frage einverstanden ist:
Indem ich Sie, Herr Minister, bitte, mir zwecks formellen Abschlusses der obigen Vereinbarung eine der vorliegenden analoge Note zugehen zu lassen, benütze ich auch diesen Anlaß, um Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Buchberger.
Seiner Exzellenz
Herrn Eliel Löfgren,
Kgl. Minister des Äußern
ec. ec.
in Stockholm.
Ministerium des Äußern.
Stockholm, am 20. Dezember 1927.
Herr Geschäftsträger!
Mit Bezug auf Ihre Note vom 20. Dezember l. J. beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die schwedische Regierung den in Ihrer Note wiedergegebenen Vorschlägen der österreichischen Bundesregierung zustimmt und mich ermächtigt, mit Ihnen eine Vereinbarung auf nachstehender Grundlage abzuschließen:
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Angesichts der gleichlautenden Texte betrachte ich das Übereinkommen zwischen den beiden Regierungen durch Ihre obzitierte Note und die vorliegende Antwort als abgeschlossen.
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die Versicherung meiner Hochachtung.
Eliel Löfgren.
Herrn C. Buchberger,
österreichischer Geschäftsträger
ec. ec.
in Stockholm.
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