(Übersetzung.)Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten 269/1931 Ü, 10/1950 P Australien 157/1932 Ü, 10/1950 P Belgien 165/1958 P Bulgarien 269/1931 Ü Chile 72/1935 Ü Dänemark 269/1931 Ü, 10/1950 P Finnland 10/1950 P Frankreich 145/1933 Ü, 10/1950 P Ghana 165/1958 P Griechenland 269/1931 Ü, 165/1958 P Indien 32/1932 Ü, 10/1950 P Irland 269/1931 Ü, 165/1958 P Israel 165/1958 P Italien 32/1932 Ü, 10/1950 P Japan 165/1958 P Kanada 269/1931 Ü, 10/1950 P Lettland 308/1937 Ü Luxemburg 165/1958 P Niederlande 340/1932 Ü, 305/1933 Ü, 165/1958 P Nigeria 304/1967 P Norwegen 269/1931 Ü, 10/1950 P Pakistan 165/1958 P Polen 32/1932 Ü Portugal 32/1932 Ü Rumänien 32/1932 Ü Schweden 269/1931 Ü, 10/1950 P Schweiz 269/1931 Ü, 127/1970 P Südafrika 269/1931 Ü, 10/1950 P Tschechoslowakei 269/1931 Ü Vereinigtes Königreich 269/1931 Ü, 32/1932 Ü, 10/1950 P, 165/1958 P
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt daß am 14. Dezember 1928 in Genf unterfertigte Internationale Abkommen über Wirtschaftsstatistik, welches also lautet:…
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten und von den Bundesministern für Unterricht, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 25. Februar 1931.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 165/1958)
Das Abkommen ist im Verhältnis zwischen Österreich einerseits, Großbritannien und Nordirland, allen Teilen des Britischen Reiches, die nicht besondere Mitglieder des Völkerbundes sind, Kanada, der Südafrikanischen Union einschließlich des Mandatsgebietes Südwestafrika, dem Irischen Freistaat, Bulgarien, Dänemark, Ägypten, Griechenland, Norwegen, Schweden, Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik andererseits im Sinne seines Artikels 15 am 25. Juni 1931 in Kraft getreten.
Australien
Der Beitritt bezieht sich nicht auf die Gebiete von Papua und der Norfolkfinsel, Neuguinea und Nauru.
Der Beitritt erfolgte unter nachstehendem Vorbehalt:
Die in Artikel 3, Anlage I, Teil I b vorgesehene Bestimmung, betreffend die besonderen Nachweisungen für die unmittelbare Durchfuhr wird auf den Commonwealth von Australien keine Anwendung finden.
Die in Artikel 3, Anlage I, Teil I, Paragraph IV vorgesehene Bestimmung, die besagt, daß, wenn die Menge der Waren aller Art nach einer anderen Maßeinheit oder anderen Maßeinheiten als nach dem Gewicht dargestellt wird, das Durchschnittsgewicht für jede Einheit oder jedes Vielfache von Einheiten in den Jahresnachweisungen angegeben werden soll, wird auf den Commonwealth von Australien keine Anwendung finden.
Belgien
Gemäß Artikel 11 des Abkommens erklärt die belgische Delegation namens ihrer Regierung, hinsichtlich der Kolonie Belgisch-Kongo die Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens ergeben, nicht annehmen zu können.
Dänemark
Gemäß Artikel 11 bleibt Grönland von den Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens ausgenommen.
Weiters übernimmt die dänische Regierung durch Annahme des Abkommens keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Statistiken, betreffend die Färöer-Inseln.
Frankreich
Bei Unterzeichnung des gegenwärtigen Abkommens erklärt Frankreich, daß es durch seine Annahme keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich aller seiner Kolonien, Schutzgebiete und der Gebiete übernimmt, die seiner Oberhoheit oder seinen Mandat unterstellt sind.
Durch die Annahme wünscht Frankreich keinerlei Verpflichtung betreffs der Gesamtheit seiner Kolonien, Schutzgebiete sowie derjenigen Gebiete zu übernehmen, die unter seiner Oberhoheit oder seinem Mandat stehen.
Ghana
Die Regierung von Ghana hat die Erklärung abgegeben, alle Rechte und Verpflichtungen, die sich aus der seinerzeit vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland bekanntgegebenen Ausdehnung des Geltungsbereiches des vorliegenden Abkommens auf die ehemalige Goldküste ergeben, zu übernehmen.
Italien
Durch die Annahme des gegenwärtigen Abkommens übernimmt Italien keinerlei Verpflichtung hinsichtlich seiner Kolonien, Schutzgebiete und sonstigen im Artikel 11, Absatz 1, erwähnten Gebiete.
Japan
Gemäß Artikel 11 des gegenwärtigen Abkommens erklärt die japanische Regierung, daß sich ihre Annahme des gegenwärtigen Abkommens auf folgende Gebiete nicht erstreckt: Chosen, Taiwan, Karafuto, das Pachtgebiet von Kwantung und die Gebiete, bezüglich derer Japan sein Mandat ausübt.
Niederlande
Durch die Annahme des gegenwärtigen Abkommens übernehmen die Niederlande keinerlei Verpflichtung bezüglich Niederländisch-Indien, Surinam und Curacao.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist die Ratifikationsurkunde der Niederlande am 13. September 1932 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.
Gemäß der Erklärung des holländischen Ministers des Äußeren gilt diese Ratifikation nur für die holländischen Gebiete in Europa.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die königlich niederländische Regierung das unterzeichnete Abkommen dessen Ratifikationsurkunde die Niederlande am 13. September 1932 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt haben (B. G. Bl. Nr. 340 aus 1932), auch auf Niederländisch-Indien für anwendbar erklärt. Diese Erklärung erfolgte unter nachstehenden Vorbehalten:
Nicht anwendbar sind:
die Bestimmungen des Artikels 2, III, E) und V;
die Bestimmungen, betreffend das sogenannte „System der Wertanmeldung“, das im § II des Teiles I. der Anlage I erwähnt ist (siehe Artikel 3);
der Artikel 3, Absatz 2;
die im Artikel 2, IV, erwähnten Nachweisungen werden sich nur auf Steinkohle, Erdöl, Erdgas, Zinn, Mangan, Gold und Silber beziehen;
in die im Artikel 3 erwähnten Außenhandelsstatistiken werden Übersichten, betreffend die Durchfuhr, nicht aufgenommen werden.
Die Erklärung wurde am 5. Mai 1933 beim Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt; das Abkommen wird daher gemäß Artikel 11 mit 5. Mai 1934 auf Niederländisch-Indien anwendbar.
Portugal
Gemäß der Bestimmungen des Artikels 11 erklärt die portugiesische Delegation namens ihrer Regierung, daß das gegenwärtigen Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung findet.
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
sowie alle Teile des Britischen Reiches, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind.
Ich erkläre, daß meine Unterschrift keine der Kolonien, Schutzgebiete oder Gebiete unter der Oberherrschaft oder dem Mandat Seiner Britischen Majestät einschließt.
Die Regierung von Ghana hat die Erklärung abgegeben, alle Rechte und Verpflichtungen, die sich aus der seinerzeit vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland bekanntgegebenen Ausdehnung des Geltungsbereiches des vorliegenden Abkommens auf die ehemalige Goldküste ergeben, zu übernehmen.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat die Ausdehnung des Geltungsbereiches des vorliegenden Abkommens auf das Gebiet von Südrhodesien bekanntgegeben.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel.
Der Präsident des Deutschen Reiches; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen Gebiete jenseits der Meere, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Republik Polen für die freie Stadt Danzig; Seine Majestät der König von Ägypten; die Regierung der Republik Estland; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Lettland; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik.
In der Erkenntnis, wie wichtig es ist, über statistische Nachweisungen zu verfügen, welche die wirtschaftliche Lage und Entwicklung in der gesamten Welt und in den einzelnen Ländern auf einer vergleichbaren Grundlage ersichtlich machen;
in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch eine gleichzeitige und einvernehmliche Aktion in der Form eines internationalen Abkommens erreicht werden kann, durch welches sowohl die amtliche Aufstellung und Veröffentlichung der verschiedenen Gattungen wirtschafts-statistischer Nachweisungen als auch die allgemeine Annahme einheitlicher Methoden für die Aufbereitung bestimmter statistischer Nachweisungen sichergestellt wird;
haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die folgenden Artikel vereinbart haben:
Artikel 1. 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, für alle diejenigen Teile der ihrer Verwaltung unterstehenden Gebiete, auf welche sich das gegenwärtige Abkommen bezieht, und in den vereinbarten Zeiträumen die im Artikel 2 vorgesehenen Gattungen von Statistiken aufzustellen und zu veröffentlichen.
Für die Zwecke der im gegenwärtigen Abkommen in Aussicht genommenen Statistiken kann jedes Gebiet, welches eine besondere statistische Organisation besitzt, in diesen Statistiken als eine besondere Einheit betrachtet werden. In den gemäß vorliegendem Abkommen veröffentlichten Statistiken muß das Gebiet, auf welches sie sich beziehen, genau bezeichnet werden.
Die im gegenwärtigen Abkommen festgelegten Verpflichtungen sind den Auslegungsbestimmungen und Vorbehalten unterworfen, welche in dem dem gegenwärtigen Abkommen beigegebenen Protokoll enthalten sind, sowie den Vorbehalten, welche kraft der Bestimmungen des Artikels 17 etwa nachträglich zugelassen werden.
Artikel 2. Die im vorstehenden Artikel erwähnten Gattungen von Statistiken sind die folgenden:
I. Auswärtiger Handel.
Jährliche und monatliche Nachweisungen über Menge und Wert der Ein- und Ausfuhr;
jährliche und, wenn möglich, vierteljährliche – oder noch vorteilhafter monatliche – Nachweisungen über den Nettotonnengehalt der im auswärtigen Handel beschäftigten Schiffe, welche die Häfen des betreffenden Landes angelaufen, bzw. verlassen haben, nach ihrer Nationalität.
II. Berufe.
Nachweisungen über die Berufstätigkeit der Bevölkerung, welche mindestens einmal in jeder zehnjährigen Periode gesammelt und veröffentlicht werden müssen und welche sich auf das letzte Jahr der zehnjährigen Periode zu beziehen haben (d. h. auf 1930, 1940, 1950 u. s. w.), oder auf ein diesen Jahren möglichst nahe gelegenes Jahr.
III. Landwirtschaft, Viehzucht, Forstwirtschaft und Fischerei.
A. Eine allgemeine Landwirtschaftszählung, die wenn möglich, einmal in jedem Jahrzehnt im Sinne der Vorschläge des Internationalen Landwirtschaftsinstituts und, wenn möglich, für das seitens dieses Instituts vorgeschlagene Jahr durchzuführen ist.
B. Jährliche Nachweisungen über
die Aufteilung der bebauten Fläche nach den wichtigsten Fruchtgattungen; wenn möglich und wenn von Bedeutung, sollen sowohl die mit Saat oder Pflanzungen bestellten Flächen, als auch die abgeernteten Flächen gesondert nachgewiesen werden; und
die Ernteergebnisse für diese Fruchtgattungen.
C. Periodische, wenn möglich, jährliche Nachweisungen über die Stückzahl der wichtigsten Arten von Lebendvieh; dabei soll das Geschlecht und das Alter der Tiere angegeben werden, falls dies möglich ist.
D. Insoweit Länder in Betracht kommen, für welche die Holzerzeugung eine wirtschaftliche Bedeutung besitzt, periodische Nachweisungen über die Waldbestände unter Angabe der Waldfläche und, wenn möglich, des Raummaßes des auf dem Stamm stehenden Holzes, des jährlichen Zuwachses und der jährlichen Schlägerung. Hiebei wäre, soweit möglich, zwischen den verschiedenen Holzarten zu unterscheiden.
E. Insoweit Länder in Betracht kommen, für welche die Fischerei einen wichtigen und organisierten Zweig der wirtschaftlichen Tätigkeit bildet, jährliche Nachweisungen, welche die folgenden Angaben liefern:
die ausgeladenen Mengen an Erzeugnissen der wichtigsten Gattungen der Seefischerei und, wenn möglich, der Binnenfischerei;
die Nationalität der Schiffe, von welchen diese Erzeugnisse ausgeladen worden sind;
die Anzahl und Gattungen der nationalen Schiffe, welche in der Fischerei verwendet werden;
die Anzahl der auf diesen Schiffen beschäftigten Personen.
Wenn es nicht möglich ist, vollständige Nachweisungen zu liefern, wäre annähernd anzugeben, in welchem Maße sie unvollständig sind.
IV. Bergwerke und Hüttenwesen.
Nachweisungen (mindestens jährliche) der erzeugten Mengen von denjenigen der im folgenden aufgeführten Mineralien und Metalle, deren Erzeugung in dem betreffenden Lande eine nationale Bedeutung zukommt.
Nichtmetallhaltige Mineralien:
Steinkohle (Bituminöse Kohle oder Anthrazit), Braunkohle und Koks,
Erdöl und Erdgas,
Nitrate,
Phosphate,
Kalihaltige Mineralien,
Schwefel;
Metallhaltige Mineralien und Metalle:
Erze:
| Eisen, | Blei, | Mangan, |
|---|---|---|
| Kupfer, | Zinn, | Nickel. |
| Aluminium, | Zink, | |
Produkte der Gießerei (tatsächlich oder geschätzt):
| Eisen und Stahl, | Antimon, |
|---|---|
| Kupfer, | Wolfram, |
| Aluminium, | Mohlhbdän, |
| Blei, | Wismuth, |
| Zinn, | Silber, |
| Zink, | Gold, |
| Mangan, | Platin. |
| Nickel, | |
V. Industrie.
A. Statistische Nachweisungen in regelmäßigen Zeitabschnitten und, wenn möglich, mindestens alle zehn Jahre:
über die industriellen Betriebe oder wenigstens diejenigen unter ihnen, denen eine gewisse Bedeutung zukommt, und
wenn möglich, über die Handelsbetriebe.
Diese Statistiken können entweder für sich allein oder in Verbindung mit einer Volkszählung oder einer Erhebung der industriellen Erzeugung aufgestellt werden; sie sollen insbesondere nachweisen:
1 die Anzahl der in diesen Betrieben beschäftigten Personen nach dem Geschlecht und, wenn möglich, ihre Verteilung auf die verschiedenen Berufgattungen. Wenn möglich soll auch ein Unterschied gemacht werden zwischen den erwachsenen und den jugendlichen Personen unter Angabe der Altersgrenze zwischen diesen beiden Klassen.
Wenn möglich soll gleicherweise eine Schätzung der Anzahl derjenigen Personen aufgestellt werden, welche in den nicht in die Zählung aufgenommenen Betrieben beschäftigt sind.
Für die industriellen Betriebe die Nennleistung der eingerichteten Primärmotoren, wenn möglich mit Unterscheidung: I. der Dampfkraftmaschinen, II. der Explosions- oder inneren Verbrennungsmotoren, III. der Wasserkraftmotoren; ferner die Nennleistung der eingerichteten Elektromotoren unter gleichzeitiger Angabe, ob die elektrische Energie im Betriebe erzeugt oder von auswärts bezogen wird. In jeder Kategorie wird es angebracht sein, wenn möglich getrennt die in der Regel benützten Motoren und die nicht benützten oder in Reserve stehenden Motoren nachzuweisen.
B. Statistische Nachweisungen über die industrielle Erzeugung, so umfassend, wie es in jedem Lande bei genügender Genauigkeit möglich sein wird.
C. Statistische, periodische Nachweisungen, welche für regelmäßige, wenn möglich, vierteljährliche, oder was noch vorzuziehen wäre, monatliche Zeiträume die Schwankungen des industriellen Beschäftigungsgrades in den kennzeichnensten Zweigen der Produktion anzeigen, entweder in absoluten Zahlen oder in Verhältniszahlen, welche sich auf eine als Grundlage der Vergleichungen gewählte Periode beziehen.
VI. Preis-Indexzahlen.
Indexzahlen, welche:
⋯
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