Bundesgesetz vom 2. August 1932, womit die Ahndung einiger bisher gerichtlich strafbarer Übertretungen den Verwaltungsbehörden übertragen wird (Strafgesetznovelle vom Jahre 1932)
Artikel I. (Anm.: Änderung des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852, R. G. Bl. Nr. 117)
Artikel II. (1) Die in den §§ 325, 326, 328, 329 und 354 des Strafgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen sind, soweit sie nicht der Bestrafung durch die Gewerbebehörde unterliegen, von den politischen Bezirksbehörden, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde im Verwaltungsstrafverfahren mit Geldstrafe bis zu 4000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen sind für verfallen zu erklären. Gegen Gewerbsleute kann im Straferkenntnis überdies auf Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.
(2) Für die im ersten Absatz bezeichneten Verwaltungsübertretungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 275.
Artikel III. Wer die allgemeinen oder die an bestimmten Orten bestehenden besonderen Meldevorschriften übertritt oder bei der vorgeschriebenen Meldung falsche Angaben macht, wird von der politischen Bezirksbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde, aber von dieser Behörde mit Geldstrafe bis zu 400 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
Artikel IV. (Anm.: Änderung des kaiserlichen Patentes vom 24. Oktober 1852, R. G. Bl. Nr. 223, betreffend die Bestimmungen über die Erzeugung, den Verkehr und den Besitz von Waffen und Munitionsgegenständen)
Artikel V. (Anm.: Änderung des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, über das Vereinsrecht und des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 135, über das Versammlungsrecht)
Artikel VI. (Anm.: Änderung des Gesetzes vom 21. Jänner 1897, R. G. Bl. Nr. 27, womit strafrechtliche Bestimmungen in bezug auf das Betreiben der Auswanderungsgeschäfte erlassen werden)
Artikel VII. (1) In Gesetzen, Verordnungen oder anderen Vorschriften enthaltene Verweisungen auf strafgesetzliche Bestimmungen, an deren Stelle nach diesem Gesetz andere Bestimmungen treten, sind - sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist - sinngemäß auf die neuen Bestimmungen zu beziehen.
(2) Auf Strafsachen, in denen am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes schon eine Strafverfügung erlassen oder das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, ist das neue Recht nur anzuwenden, wenn die gerichtliche Entscheidung infolge eines Einspruches, eines Rechtsmittels oder infolge Wiederaufnahme des Strafverfahrens beseitigt wird.
(3) Wird der Verurteilte im wiederaufgenommenen Verfahren bloß deshalb freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt, weil an die Stelle des im ersten Urteil angewendeten Gesetzes eine mildere Bestimmung dieses Gesetzes getreten ist, so hat er auf Emtschädigung keinen Anspruch.
(4) Verurteilungen wegen der im Artikel II Absatz 1, und in den Artikeln V und VI angeführten Übertretungen sowie wegen der Vergehen nach den §§ 281 und 282 und der Übertretungen nach den §§ 301, 320, lit. a bis d, 321, 338, 375, 380, 386, 388, 390, 434 bis 444, 447 bis 453, 458, 478 und 524 des Strafgesetzes in der geltenden Fassung sind in Auskünfte des Strafregisteramtes nicht mehr aufzunehmen und bei der Ausstellung von Leumdungszeugnissen nicht zu berücksichtigen.
Artikel VIII. (1) Dieses Gesetz tritt am 15. Tage nach der Kundmachung in Kraft. Die Durchführungsverordnungen können bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit dem Gesetz in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind der Bundeskanzler (der nach Artikel 77, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zuständige Bundesminister) und der Bundesminister für Justiz betraut.
(3) Der Bundeskanzler (der nach Artikel 77, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zuständige Bundesminister) ist ermächtigt, durch Verordnung den Wortlaut der im Artikel II, Absatz 1, angeführten Vorschriften mit Berücksichtigung der darin verfügten Änderungen sowie den Wortlaut der Bestimmungen des Artikels III dieses Gesetzes und den Wortlaut der Absätze 1 und 2 des Artikels VIII des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 273) unter fortlaufender Paragraphenbezeichnung neu zu verlautbaren. Die im Artikel II, Absatz 1, angeführten Vorschriften scheiden dadurch aus dem Strafgesetz aus.
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