Notenwechsel zwischen Österreich und Italien über den Touristenverkehr an der österreichisch-italienischen Grenze

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1934-07-13
Status Aufgehoben · 2019-09-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Unterzeichnungsdatum

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

(Übersetzung.)

Österreichische Gesandtschaft.

Nr. 3051/A.

Rom, am 3. September 1932.

Herr Regierungschef!

Mit Bezug auf die Verhandlungen, die über die Regelung des Touristenverkehres an der österreichisch-italienischen Grenze geführt wurden, gereicht es mir zum Vergnügen, Euer Exzellenz mitteilen zu können, daß die Bundesregierung der Republik Österreich mich ermächtigt hat, in ihrem Namen zu erklären, sie sei mit nachstehender Regelung dieser Angelegenheit einverstanden:

Artikel I. Die Angehörigen der beiden hohen vertragschließenden Teile, die den einvernehmlich bezeichneten alpinen und touristischen Vereinigungen angehören, können, insofern sie mit einer von den zuständigen Polizeibehörden ausgestellten Touristenkarte versehen sind, in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September jeden Jahres die Grenze an den einvernehmlich bezeichneten Übergangspunkten überschreiten, sofern sie über die Zonen beiderseits der Grenzlinie, die von der im Artikel III des vorliegenden Übereinkommens erwähnten Kommission bestimmt wurden, nicht hinausgehen.

Die Touristenkarte wird jährlich erneuert werden und nur für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September jeden Jahres gültig sein.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel II. Touristen, die von der im Artikel I bezeichneten Erleichterung Gebrauch machen und ihre Reise ins Innere des anderen vertragschließenden Landes fortsetzen wollen, müssen auch mit normalen Reisedokumenten (gültigem Heimatpaß) versehen sein und auf diesem beim Überschreiten der Grenze einen Stempel der Polizeibehörden des Landes, in das sie einreisen, anbringen lassen.

Dieser Stempel wird sie jedoch nicht vor der Verpflichtung entheben, ihren Reisepaß vidieren zu lassen, sobald sie die Grenzen der im Artikel I bezeichneten Zone zu überschreiten beabsichtigen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel III. Die Regierungen der hohen vertragschließenden Teile werden innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen vom Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens Delegierte ernennen, damit sie die Grenzen der im Artikel I erwähnten Zonen festlegen.

Die Delegierten werden auch die Aufgabe haben, im gegenseitigen Einverständnis und in Ausführung des im Artikel I Gesagten die Übergangspunkte zu bestimmen, die für den Touristenverkehr an der Grenze freigegeben werden können; sie werden ferner die alpinen und touristischen Bereinigungen der beiden Staaten bezeichnen, deren Mitgliedern eine Touristenkarte ausgestellt werden darf.

Endlich werden sie sich über die für die Anwendung des vorliegenden Abkommens erforderlichen besonderen Maßnahmen verständigen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel IV. Das vorliegende Abkommen ist ein Jahr, gerechnet vom Tage seiner Unterzeichnung an, gültig; es kann jedoch von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert werden, falls es nicht mindestens drei Monate vor jedem Ablaufstermine gekündigt wird.

Jeder der hohen vertragschließenden Teile behält sich die Möglichkeit vor, die Durchführung des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung vorübergehend aufzuheben.

Indem ich Euer Exzellenz bitte, mir zum formellen Abschluß dieser Vereinbarung eine der vorliegenden analoge Note zukommen zu lassen, bitte ich Sie, Herr Regierungschef, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Seiner Exzellenz

Herrn Benito Mussolini,

Chef der königlichen Regierung und königlicher Minister des Äußern, usw., usw., usw.

Rom.

Ministerium des Äußern.

T.

227.004/40.

Rom, am 3. September 1932

Herr Geschäftsträger!

Mit Note von heute war es Ihnen gefällig, mir folgende Mitteilung zu machen:

(Anm.: es folgt der Text der Note)

Ich beehre mich, Ihnen hiemit zu erklären, daß die kgl. Regierung mit vorstehender Regelung einverstanden ist.

Empfangen Sie, Herr Geschäftsträger, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Mussolini m. p.

Herrn Alois Vollgruber,

österreichischer Geschäftsträger,

Rom.

In der im Sinne des Artikels III des in dem vorstehenden Notenwechsel enthaltenen Regierungsübereinkommens zusammengetretenen Sitzung der österreichisch-italienischen Delegierten vom 12. November 1932 wurde namens der königlich italienischen Regierung erklärt, daß der zweite Absatz des Artikels II des vorstehenden Abkommens italienischerseits dermalen nicht gehandhabt werden würde.

In der weiteren Sitzung derselben Delegierten vom 17. November 1932 wurden die nachstehenden Freizonen und Übergänge festgesetzt, für deren Besuch das vorstehende Abkommen gelten soll:

Freizone Ötztaler Alpen: Hochjoch, Niederjoch, Hochwilde und Trimmeljoch,

Freizone Stubaier Alpen: Sonklarscharte, Pfaffennieder, Wilder

Freiger und Freigerscharte,

Freizone Pfitscher Joch: Pfitscher Joch,

Freizone Hohe Tauern: Krimmler Tauern, Klammeljoch, Lenksteinjoch und Stallersattel,

Freizone Karnischer Kamm: Tilliacher Joch, Hochalpljoch, Öfnerjoch, Volajapaß und Plöckenpaß,

Freizone Naßfeld: Naßfeld.

Von diesen grundsätzlich festgesetzten Übergängen wird jedoch das Tilliacher Joch, das Hochalpljoch und das Öfnerjoch aus technischen Gründen vorläufig im Touristenverkehr nicht benützt werden können.

Auf Grund des zwischen den beiden vertragschließenden Regierungen getroffenen Einvernehmens können die in Artikel I des Übereinkommens vorgesehenen Touristenkarten österreichischerseits den Mitgliedern des “Deutschen und österreichischen Alpenvereines” und des “Österreichischen Alpenklubs mit dem Sitz in Wien” und italienischerseits den Mitgliedern des “Club Alpino Italiano”, Touring Club Italiano” und “Federazione Italiana dell`Escursionismo” ausgestellt werden.

Die Durchführung des Abkommens ist mit dem 1. Juni 1934 aufgenommen worden.

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