Bundesgesetz vom 28. September 1934 gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1934-10-09
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Das verfassungsmäßige Zustandekommen dieses Bundesgesetzes wird beurkundet.

Auf Grund des Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. April 1934, B. G. Bl. I Nr. 255, hat die Bundesregierung beschlossen:

§ 1. (1) Wer unbefugt

1.

eine Uniform, eine Amtskleidung oder ein Amts- oder Dienstabzeichen der öffentlichen Organe, insbesondere der Militärpersonen oder sonstigen öffentlichen Bediensteten oder der Verbände, die für die Bildung des freiwilligen Schutzkorps (Verordnung der Bundesregierung vom 26. Jänner 1934, B. G. Bl. I Nr. 55) in Betracht kommen,

2.

einen Orden oder ein Ehrenzeichen oder

3.

eine Kleidung oder ein Zeichen, die den in der Z 1 und Z 2 angeführten zum Verwechseln ähnlich sind, öffentlich trägt oder

4.

eine auf die erfolgte Verleihung eines Ordens oder Ehrenzeichens hinweisende Bezeichnung führt,

wird - unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung - von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 500 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft; bei erschwerenden Umständen, insbesondere wenn die Tat durch längere Zeit fortgesetzt worden ist, können diese Strafen nebeneinander verhängt werden. Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen worden ist, können für verfallen erklärt werden, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden auch auf andere in Österreich gesetzlich geschützte Uniformen, auf kirchliche Kleider und Insignien der in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, soweit sie nicht ohnehin schon gemäß Artikel XXI des Konkordates mit dem Heiligen Stuhle (B. G. Bl. II Nr. 2) anzuwenden sind, sowie auf ausländische Uniformen, Amtskleidungen, Amtsabzeichen, Orden und Ehrenzeichen Anwendung.

(4) Unter Uniformen werden in diesem Gesetz auch einzelne Uniformstücke verstanden.

(5) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung bestimmten Abzeichen vaterländischer Verbände den Schutz der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwenden.

§ 2. (1) Die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Februar 1917, R. G. Bl. Nr. 79, womit das Tragen von Uniformen und Abzeichen geregelt wird, der Militäruniformverordnung vom 21. Juni 1933, B. G. Bl. Nr. 254, in der Fassung der Verordnung vom 22. September 1933, B. G. Bl. Nr. 437, sowie der Verordnung vom 7. Dezember 1933, B. G. Bl. Nr. 536, betreffend Uniformen für Bundesbeamte, werden - sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist - durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Die Bestimmungen der im Absatz 1 angeführten Verordnungen, die Verwaltungsstrafen androhen finden keine Anwendung, wenn die Handlung nach diesem Gesetz strafbar ist.

(3) Der zweite Absatz des § 10 der Militäruniformverordnung wird aufgehoben.

§ 3. Die Bestimmung des dritten Absatzes des § 2 findet keine Anwendung, wenn das Straferkenntnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundeskanzler (der gemäß Artikel 91, Absatz 4, der Verfassung 1934 zuständige Bundesminister) im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

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