Verordnung der Bundesregierung über die Anwendung der Monopolsvorschriften auf Fälle der Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln und über die beschränkte Anwendung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes auf Schieß- und Sprengmittel, die zu arzneilichen Zwecken bestimmt sind
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 und des § 3, Abs. 1, des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, B. G. Bl. Nr. 196/1935, in der Fassung dieser Verordnung wird angeordnet:
§ 1. (1) Handel und Verkehr mit Schieß- und Sprengmitteln, die zu arzneilichen Zwecken bestimmt sind, zwischen Gewerbetreibenden, die eine Konzession zum Drogengroßhandel nach § 15, Abs. 1, Punkt 14 der Gewerbeordnung besitzen, und zwischen ihnen und Apothekern sowie der Besitz der Genannten an solchen Schieß- und Sprengmitteln sind von den Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes - bis auf jene der §§ 27, 29, 38 und 39 sowie jene des Abschnittes VIII ausgenommen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Schieß- und Sprengmittel zur Arzneibereitung oder als Reagens verwendet werden sollen.
(2) Schieß- und Sprengmittel, die bereits zu Arzneien verarbeitet sind, werden von allen Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ein- und Durchfuhr, ausgenommen.
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