Bundesgesetz über Schieß- und Sprengmittel (Schieß- und Sprengmittelgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1935-06-15
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 52
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Bl. I Nr. 225/34, hat die Bundesregierung beschlossen:

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Unter Schieß- und Sprengmitteln werden in diesem Gesetz alle Erzeugnisse verstanden, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen derart Energie frei werden lassen, daß Geschosse einer Feuerwaffe angetrieben oder feste Körper gesprengt werden können.

(2) Sicherheitssprengmittel sind Schieß- und Sprengmittel, die nur durch sprengkräftige Zündungen zum Zerknall gebracht werden können.

(3) Die Bestimmungen des ersten Hauptstückes finden auf Schieß- und Sprengmittel, nicht aber auf sprengkräftige Zündmittel, wie Knallquecksilber und Bleiazid, Anwendung.

§ 2. Die Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln zu Sprengpatronen oder zu Vorrichtungen zu deren Verstärkung unterliegt, soweit diese Verarbeitung nicht durch die Wehrmacht geschieht, denselben Bestimmungen wie die Erzeugung.

§ 3. (1) Der Reichsstatthalter in Österreich (Österreichische Landesregierung) kann durch Verordnung bestimmen, inwieweit die Erzeugung (Bereitung, Gewinnung), der Verschleiß und der Besitz von Schieß- und Sprengmitteln, die zu arzneilichen Zwecken bestimmt sind, sowie der Verkehr mit ihnen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen werden.

(2) In den Fällen des Abs. 1 gelten neben den etwa noch anwendbar verbleibenden Bestimmungen dieses Gesetzes jene Vorschriften, denen sonst die Gebarung mit den erzeugten oder in Verkehr gesetzten Gegenständen unterliegt (Vorschriften über das Gewerbewesen, Apothekenwesen, über den Giftverkehr u. a. m.).

§ 4. (1) Bestehen für eine Verwaltungsbehörde Zweifel, ob ein bestimmtes Erzeugnis überhaupt ein Schieß- und Sprengmittel ist oder ob ein bestimmtes Schieß- und Sprengmittel als Sicherheitssprengmittel anzusehen ist, so entscheidet hierüber der Minister für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Den Entscheidungen nach Abs. 1 kann eine chemisch-technische Prüfung vorausgehen. Für diese Prüfung hat die Partei die erforderlichen Muster vorzulegen sowie alle zur Beurteilung des Erzeugnisses notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn eine Partei um eine der im Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen ansucht.

(4) Die Kosten der Prüfung hat, wenn um die Entscheidung angesucht wurde, die ansuchende Partei zu tragen. Im Falle einer Prüfung von Amts wegen steht der Partei ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für die verwendeten Rohstoffe und gegebenenfalls auch für die Kosten der besonderen Herstellung der Muster zu. Die näheren Bestimmungen über die Prüfung werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit getroffen.

§ 5. (1) Zur Handhabung aller die Schieß- und Sprengmittel betreffenden Vorschriften sind, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, die Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von staatlichen Polizeibehörden diese, zuständig. In oberster Instanz entscheidet der Minister für Wirtschaft und Arbeit, sofern nicht die Zuständigkeit der Finanzverwaltung gegeben ist oder der Rechtszug beim Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) endet.

(2) Soweit jedoch die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nach § 3, Abs. 1, eingeschränkt wird, sind wenn nicht anderes bestimmt wird, zur Handhabung der anwendbar verbleibenden Bestimmungen dieses Gesetzes jene Behörden zuständig, die nach den in § 3, Abs. 2, bezogenen Vorschriften einzuschreiten haben.

(3) Bestehen Zweifel, ob und inwieweit die Erzeugung oder Inverkehrsetzung von Schieß- und Sprengmitteln durch eine Verordnung auf Grund des § 3, Abs. 1, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen ist, so entscheidet hierüber im Verfahren nach diesem Gesetz der Minister für Wirtschaft und Arbeit.

Abschnitt II.

Erzeugung (Bereitung, Gewinnung) und Verarbeitung.

§ 6. (1) Die Erzeugung von Schieß- und Sprengmitteln, worunter auch die Bereitung, Gewinnung sowie die nach § 2 einbezogene Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln verstanden wird, ist - soweit sie nicht durch die zuständige Dienststelle der Wehrmacht erfolgt - an eine besondere Befugnis (Erzeugungsbefugnis) gebunden. Diese Befugnis wird auf Ansuchen vom Minister für Wirtschaft und Arbeit nach freiem Ermessen verliehen.

(2) Die Erzeugnisbefugnis berechtigt nur zur Erzeugung der in der Verleihungsurkunde ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmittel.

(3) Für die Darstellung von Schieß- und Sprengmitteln als Muster für die Prüfung (§ 4) und für den versuchsweisen Gebrauch solcher als Muster hergestellter Erzeugnisse, ferner für die bloße Untersuchung von Schieß- und Sprengmitteln ist lediglich die Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer staatlichen Polizeibehörde dieser Behörde, erforderlich. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn bezüglich der Verläßlichkeit der Personen oder anderer die Sicherheit berührender Verhältnisse Bedenken obwalten.

(4) Die Untersuchung und die versuchsweise Darstellung von Schieß- und Sprengmitteln in den chemischen Laboratorien der Hochschulen zu wissenschaftlichen Zwecken in dem für diese Zwecke unbedingt erforderlichen Ausmaß ist auch ohne Erzeugnisbefugnis gestattet. Hiebei sind alle erforderlichen Vorsichten anzuwenden, insbesondere ist auf entsprechende Verwahrung und Verhütung jedes Mißbrauches zu achten. Gleiches gilt für die versuchsweise Darstellung von Schieß- und Sprengmitteln in Betrieben, die zur Erzeugung von Schieß- und Sprengmitteln befugt sind.

§ 7. (1) Die Erzeugungsbefugnis ist unveräußerlich und unvererblich. Sie unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.

(2) Die Erzeugungsbefugnis kann vom Minister für Wirtschaft und Arbeit ohne Angabe von Gründen jederzeit zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Bei Neuverleihung einer durch den Tod des Berechtigten erloschenen Erzeugungsbefugnis soll auf die Witwe und die minderjährigen Nachkommen entsprechende Rücksicht genommen werden.

§ 8. (1) Voraussetzung für die Verleihung der Erzeugungsbefugnis sind die österreichische Staatsbürgerschaft, volle Verläßlichkeit und - sofern nicht die Verleihung an die Witwe oder einen minderjährigen Nachkommen des letzten befugten Erzeugers erfolgt (§ 7 Abs. 2) - die Vollendung des 21. Lebensjahres des Bewerbers.

(2) Für die fachtechnische Leitung eines Erzeugungsbetriebes ist überdies der Nachweis der fachlichen Befähigung erforderlich. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, wird durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.

(3) Befugte Erzeuger, welche die fachliche Befähigung nicht nachzuweisen vermögen, haben einen Betriebsleiter zu bestellen. Der Minister für Wirtschaft und Arbeit kann anordnen, daß auch für einzelne Abteilungen (Zweige, Teile) eines Erzeugungsbetriebes eigene Leiter bestellt werden müssen.

(4) Die nach Abs. 3 bestellten Leiter müssen den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 entsprechen. Jede Bestellung eines Leiters bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit.

§ 8. (1) Die Erzeugungsbefugnis kann einer Person verliehen werden (§ 6 Abs. 1), wenn sie

1.

verläßlich ist und

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) besitzt und

3.

das 21. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Für die fachtechnische Leitung eines Erzeugungsbetriebes ist überdies der Nachweis der fachlichen Befähigung erforderlich. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, wird durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.

(3) Befugte Erzeuger, welche die fachliche Befähigung nicht nachzuweisen vermögen, haben einen Betriebsleiter zu bestellen. Der Minister für Wirtschaft und Arbeit kann anordnen, daß auch für einzelne Abteilungen (Zweige, Teile) eines Erzeugungsbetriebes eigene Leiter bestellt werden müssen.

(4) Die nach Abs. 3 bestellten Leiter müssen den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 entsprechen. Jede Bestellung eines Leiters bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit.

§ 9. (1) Juristische Personen sowie Minderjährige haben die Erzeugungsbefugnis durch Stellvertreter auszuüben. Zum Stellvertreter kann nur eine Person bestellt werden, die den Voraussetzungen des § 8, Abs. 1 und 2, entspricht. Jede Bestellung eines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Ist die Ausübung der Befugnis durch Stellvertreter nicht nach Abs. 1 vorgeschrieben, so kann sie vom Minister für Wirtschaft und Arbeit nur bewilligt werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Verhältnisse bestehen.

Abschnitt III.

Verschleiß.

§ 10. (1) Der Verschleiß von Schieß- und Sprengmitteln ist an eine besondere Befugnis (Verschleißbefugnis) gebunden.

(2) Die Verschleißbefugnis berechtigt nur zum Verschleiß der in der Urkunde über die Erteilung ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmittel.

§ 11. (1) Um die Erteilung der Verschleißbefugnis ist anzusuchen. Die näheren Bestimmungen darüber werden durch Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit getroffen.

(2) Zur Entscheidung über die Ansuchen sind die Bezirksverwaltungsbehörden berufen.

(3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

§ 12. (1) Die §§ 7, 8, Abs. 1 und 9, finden auf die Verschleißbefugnis dem Sinne nach Anwendung.

(2) Bewerber um eine Verschleißbefugnis haben ihre Befähigung durch eine bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzulegende Prüfung nachzuweisen. Zur Überprüfung der Vertrautheit mit der Handhabung der Schieß- und Sprengmittel kann ein Sachverständiger zugezogen werden.

§ 13. (1) Die Verschleißer sind verpflichtet, Schieß- und Sprengmittel, die ihnen von Organen der öffentlichen Sicherheit zur vorläufigen Aufbewahrung übergeben werden, zur Einlagerung zu übernehmen, sofern die Einlagerung nach dem genehmigten Bestand der Lagerräume, nach dem Zustand der Verpackung und nach der Beschaffenheit der Schieß- und Sprengmittel überhaupt zulässig ist. Eine danach unzulässige Einlagerung darf nur auf ausdrückliche Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer staatlichen Polizeibehörde dieser Behörde, erfolgen.

(2) Die Verschleißer sind verpflichtet, alle die Gebarung mit Schieß- und Sprengmitteln behandelten Vorschriften zu befolgen.

§ 14. Im Falle der Auflassung eines Verschleißes sind nicht mehr vollkommen brauchbare Sprengmittel auf Kosten des Verschleißers zu vernichten. Der hiebei einzuhaltende Vorgang wird durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit geregelt.

§ 15. Die näheren Bestimmungen über die Erteilung, Verweigerung und Abänderung der Verschleißbefugnis, über den Bezug und die Aufbewahrung der Schieß- und Sprengmittel, über die Gebarung der Verschleißer und die von ihnen zu führenden Vormerke und Aufzeichnungen, weiters über die von den Verschleißern abzulegende Prüfung werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit getroffen.

Abschnitt IV.

Genehmigung der Betriebsanlage.

§ 16. (1) Jede Anlage zur Erzeugung von Schieß- und Sprengmitteln (Erzeugungsanlage) sowie jede Änderung bestehender Erzeugungsanlagen oder ihres Betriebsvorganges bedarf einer besonderen behördlichen Genehmigung.

(2) Ein Wechsel in der Person des befugten Erzeugers bedingt keine neue Genehmigung der Erzeugungsanlage. Hingegen tritt die Genehmigung außer Kraft, wenn der Betrieb binnen Jahresfrist nach dem im Genehmigungsbescheid für die Fertigstellung der Anlage festgesetzten Zeitpunkt nicht aufgenommen wird oder infolge Erlöschens der Erzeugungsbefugnis drei Jahre hindurch eingestellt war. Diese Fristen können bei Vorhandensein berücksichtigungswürdiger Gründe angemessen verlängert werden.

(3) Soll eine Erzeugungsanlage, die durch Elementarereignisse oder sonstige Zufälle vollständig zerstört worden ist, wieder errichtet und in Betrieb gesetzt werden, so ist dieses Vorhaben einer beabsichtigten Neuerrichtung gleichzuhalten.

(4) Die Abs. 1 bis 3 finden auf die Verschleiß- und Lagerräume der Groß- und Kleinverschleißer (Verschleißräume, Verschleißlager) dem Sinne nach Anwendung.

§ 17. Die Genehmigung aller Erzeugnisanlagen wird vom Reichsstatthalter (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Genehmigung der Verschleiß- und Lagerräume der Verschleißer vom Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) - unbeschadet der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Bewilligungen - erteilt.

§ 18. (1) Die Genehmigung wird in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung erteilt.

(2) Die zur Genehmigung berufene Behörde (Genehmigungsbehörde) hat das Vorhaben durch Anschlag in der betreffenden Ortsgemeinde, durch besondere Mitteilung an den Bürgermeister, die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten - nach Umständen auch durch einmalige Einschaltung in eine für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung - kundzumachen.

(3) Die Kundmachungen haben alle Liegenschaften, die möglicherweise zur Gänze oder zum Teil in den Gefährdungsbereich (§ 21) zu liegen kommen, unter Angabe ihrer Grundstücknummer zu bezeichnen.

(4) Von der mündlichen Verhandlung kann Abstand genommen werden, wenn es sich um geringfügige Änderungen oder Erweiterungen der Anlage oder um ebensolche Änderungen des Betriebsvorganges handelt und wenn die Behörde - nötigenfalls auf Grund eines durch sachverständige Amtsorgane vorgenommenen Augenscheines - die Überzeugung gewinnt, daß die beabsichtigte Änderung oder Erweiterung weder für die Anrainer und sonstigen Beteiligten noch für die Ortsgemeinde überhaupt noch für die in der Anlage beschäftigten Personen andere oder größere Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen werde, als mit der vorhandenen Anlage verbunden sind. Ebenso ist von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, wenn es sich um die Genehmigung von Verschleiß- und Lagerräumen mit einer Höchstlagermenge von insgesamt 15 kg Pulver oder von insgesamt 15 kg Sicherheitssprengmittel oder von 5 kg anderer Schieß- und Sprengmittel handelt und keine besonderen Umstände vorliegen.

(5) Das örtlich zuständige Gewerbeinspektorat ist vor Erteilung der Genehmigung zu hören; findet eine mündliche Verhandlung statt, ist es dieser zuzuziehen.

§ 19. (1) Privatrechtliche Einwendungen, die gegen das Vorhaben erhoben werden und nicht gütlich beigelegt werden können, sind bei Erteilung der Genehmigung ausdrücklich anzuführen und auf den Rechtsweg zu verweisen. Die Genehmigungsbehörde kann hieraus keinen Anlaß nehmen, die Ausführung der Betriebsanlage zu untersagen.

(2) Nur das Gericht ist berufen, auf Ansuchen der Partei zu entscheiden, ob mit der Errichtung der im Verwaltungsweg als zulässig erkannten Betriebsanlage bis zur Austragung des Rechtsstreites innezuhalten sei oder ob und unter welchen Beschränkungen die Anlage inzwischen errichtet werden könne (§§ 340, 341, 342 a. b. G. B. und Artikel XXXVII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung).

§ 20. (1) Die allgemeinen Erfordernisse, denen die Anlage entsprechen muß, und die allgemeinen Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen, die beim Betrieb zu beobachten sind, werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.

(2) Die Entscheidung, ob eine Betriebsanlage errichtet oder verändert werden darf, trifft die Genehmigungsbehörde nach freiem Ermessen; sie braucht ihre Entscheidung nicht zu begründen.

(3) Der Genehmigungsbescheid hat gegebenenfalls auch die Bedingungen, Beschränkungen und Anordnungen zu enthalten, die mit Rücksicht auf die besonderen örtlichen und Betriebsverhältnisse aus Gründen der Sicherheit oder Sanitätspolizei oder im Interesse des Arbeiter- und Angestelltenschutzes über die allgemeinen Vorschriften (Abs. 1) hinaus notwendig erscheinen. Die Gewährung von Erleichterungen ist nur insoweit zulässig, als sie in diesem Gesetz oder in dessen Durchführungsverordnungen vorgesehen sind.

§ 21. (1) Der Raum um eine Anlage zur Erzeugung oder zur Einlagerung von Schieß- und Sprengmitteln, der im Falle eines Zündschlages noch gefährdet ist, bildet den Gefährdungsbereich der Anlage; er zerfällt in den engeren und den weiteren Gefährdungsbereich. Der engere Gefährdungsbereich umfaßt den Raum, in dem bei einem Zündschlag schwere Schäden mit Sicherheit zu erwarten sind, der weitere Gefährdungsbereich den Raum, in dem bei einem Zündschlag nicht jede schädigende Wirkung ausgeschlossen erscheint; der weitere Gefährdungsbereich reicht höchstens noch einmal so weit wie der engere.

(2) Die Entfernungen, bis zu denen der engere und der weitere Gefährdungsbereich einer Anlage im Einzelfall je nach Art und Menge der zur Erzeugung oder Einlagerung zugelassenen Schieß- und Sprengmittel festzusetzen ist, werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.

(3) Der Gefährdungsbereich einer Anlage ist bei der Erteilung der Genehmigung zu ihrer Errichtung festzusetzen; bei Genehmigung von Änderungen der Anlage, die auch eine Änderung des Gefährdungsbereiches zur Folge haben, ist er neu zu bestimmen.

(4) Der Gefährdungsbereich für eine aus mehreren Objekten bestehende Anlage wird auf Grund des ermittelten engeren und weiteren Gefährdungsbereiches jedes einzelnen Objektes der Anlage festgesetzt.

§ 22. (1) Im engeren Gefährdungsbereich ist die Errichtung von Anlagen und Baulichkeiten jeder Art verboten, die nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören. Die Herstellung von unter die Erde verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs- und elektrischen Anlagen ist, auch wenn diese Anlagen nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören, unter den von der Genehmigungsbehörde zu stellenden Bedingungen zulässig, vorausgesetzt, daß die Schieß- und Sprengmittelanlage durch die Errichtung, den Bestand oder Betrieb solcher Anlagen nicht gefährdet wird.

(2) Bestehen zur Zeit der Einbringung des Ansuchens um Genehmigung der Schieß- und Sprengmittelanlage im engeren Gefährdungsbereich bereits Straßen, Gas-, Wasser-, Kanal- oder elektrische Leitungsanlagen, so kann die Genehmigungsbehörde den über diese Anlagen Verfügungsberechtigten durch Bescheid zur Umlegung der Straßen und Leitungen gegen Ersatz der für die Umlegung erforderlichen Kosten durch den Eigentümer oder die betriebführende Unternehmung der Schieß- und Sprengmittelanlage verpflichten, sofern die Umlegung ohne Beeinträchtigung von Rechten Dritter möglich ist. Bestehen im gleichen Zeitpunkt im engeren Gefährdungsbereich Anlagen anderer Art oder Baulichkeiten, so ist die Errichtung der Schieß- und Sprengmittelanlage nur dann zulässig, wenn die ansuchende Partei das unbeschränkte Verfügungsrecht über diese Anlagen oder Baulichkeiten nachweist.

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