Verordnung des mit der Leitung des Bundesministeriums für Landesverteidigung betrauten Bundeskanzlers im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern zur Durchführung des I. Hauptstückes des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, B. G. Bl. Nr. 196/35 (Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung)
Zur Durchführung der Abschnitte I-VI des Schieß- und Sprengmittelgesetzes B. G. Bl. Nr. 196/1935 in der Fassung dieser Verordnung wird angeordnet:
Zu § 4.
(1) Wer um die Entscheidung ansucht, ob ein bestimmtes Erzeugnis ein Schieß- und Sprengmittel ist, hat mit dem Gesuche alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung des Erzeugnisses maßgebend sind, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(2) Bezüglich der Vorlage der Muster für die Prüfung hat die Partei vorerst beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Weisungen hinsichtlich Menge, Verpackung, Versendung und Abgabeort einzuholen und sodann die Muster weisungsgemäß vorzulegen. Zur Deckung der Kosten der Prüfung ist der vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit fallweise festzusetzende Betrag zu entrichten.
Zu § 6, Absatz 1.
(1) Gesuche um Verleihung der Erzeugungsbefugnis sind beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Sie müssen mit allen Belegen über das Zutreffen der nach § 8 des Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen versehen sein.
(2) Verfügt der Bewerber nicht bereits über eine genehmigte Anlage (§ 16 des Gesetzes), so hat er gleichzeitig mit dem Ansuchen um die Erzeugungsbefugnis, jedoch in einem besonderen Gesuche auch um die Genehmigung der Erzeugungsanlage anzusuchen; über dieses Gesuch ist nach den Vorschriften der §§ 16 ff. des Gesetzes besonders zu entscheiden.
Zu § 6, Absatz 3.
Über jede auf Grund des § 6, Abs. 3, des Gesetzes erteilte Bewilligung hat die Behörde unverweilt dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (Anm.: Statt Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) unter Vorlage der bezüglichen Verhandlungsakten zu berichten.
Zu § 8.
Befähigung zur sachtechnischen Leitung eines Erzeugungsbetriebes oder einer einzelnen Abteilung.
A. Für Betriebe, in denen Nitrierprozesse oder ähnliche gefährliche chemische Erzeugungsvorgänge zur Durchführung gelangen:
Zur fachtechnischen Leitung des Betriebes (einer einzelnen Abteilung) sind nur Ingenieure befähigt, welche die zweite Staatsprüfung an der Fakultät für technische Chemie einer inländischen technischen Hochschule bestanden haben, sowie Doktoren der Philosophie, die an einer inländischen Univeristät das zweistündige Rigorosum mit Chemie als Hauptfach abgelegt haben. Ob und inwieweit die Absolvierung einer ausländischen Hochschule in bezug auf die in Rede stehende Befähigung als ausreichend anzusehen ist, wird im Einzelfalle vom Minister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Minister für innere und kulturelle Angelegenheiten bestimmt. Von dem Erfordernis der vollen Hochschulbildung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn eine mindestens einjährige Tätigkeit als fachtechnischer Leiter einer gleichartigen Anlage nachgewiesen ist.
B. Für alle übrigen Erzeugungsbetriebe:
Zur fachtechnischen Leitung des Betriebes (einer einzelnen Abteilung) ist befähigt, wer eine mindestens einjährige entsprechende Verwendung in einer gleichartigen Erzeugungsanlage nachweist. Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt, den Bewerber einer praktischen Erprobung zu unterziehen.
Zu § 11.
(1) Gesuche um Erteilung der Verschleißbefugnis sind bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sie müssen mit allen Belegen über das Zutreffen der nach § 12 im Zusammenhalt mit § 8 des Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen und mit einer Beschreibung der für den Verschleiß und die Einlagerung in Aussicht genommenen Räumlichkeiten versehen sein.
(2) Im Gesuch hat die Partei auch anzuführen, für welche Gattung von Schieß- und Sprengmitteln die Verschleißbefugnis angestrebt wird, welche Höchstmengen an Schieß- und Sprengmitteln sie jeweils zu führen beabsichtigt und bei welcher Stelle der Bezug bewerkstelligt werden soll.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vorerst darüber schlüssig zu werden, ob ein Bedarf nach dem angestrebten Verschleiß besteht. Nimmt die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung der Befugnis in Aussicht, so hat sie die fachliche Befähigung des Bewerbers und das Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen festzustellen. Wenn in persönlicher Hinsicht gegen die Erteilung der Befugnis keine Bedenken obwalten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Ansuchen an den Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) (Anm.: Statt Bürgermeister der Stadt Wien nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) mit dem Antrag zu leiten, das Verfahren nach den §§ 17 ff. des Gesetzes durchzuführen und hiebei auch die Höchstlagermengen getrennt nach Gattungen festzusetzen.
(4) Der Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) (Anm.: Statt Bürgermeister der Stadt Wien nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) hat das Verfahren zur Genehmigung der für den Verschleiß und die Einlagerung in Aussicht genommenen Räumlichkeiten durchzuführen, sofern nicht diese Räumlichkeiten bereits für gleiche Zwecke behördlich genehmigt sind und weder andere Gattungen noch größere Mengen zur Einlagerung gelangen sollen, als der ursprünglichen Genehmigung zugrunde gelegt wurden.
Zu § 12.
(1) Erachtet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Zurücknahme oder Einschränkung einer Verschleißbefugnis (§ 12 im Zusammenhalt mit § 7 des Gesetzes) für wünschenswert, so hat sie dem Minister für Wirtschaft und Arbeit im Wege des Landeshauptmannes (Bürgermeister der Stadt Wien) (Anm.: Statt Bürgermeister der Stadt Wien nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) antragstellend zu berichten.
(2) Bewerber um eine Verschleißbefugnis haben ihre Vertrautheit mit der Handhabung der Schieß- und Sprengmittel sowie die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften durch eine bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzulegende Prüfung darzutun.
Zu § 13.
Von jeder Übergabe von Schieß- und Sprengmitteln zur vorläufigen Aufbewahrung (§ 13, Abs. 1, des Gesetzes) hat die übergebende Stelle die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (staatliche Polizeibehörde) unverzüglich zu verständigen.
Zu § 14.
Die Vernichtung der Schieß- und Sprengmittel hat nach den Bestimmungen der Anlage V zu geschehen.
Zu § 15.
(1) Die Verschleißer haben für die vorschriftsmäßige Konservierung der Schieß- und Sprengmittel Sorge zu tragen und sie so, wie sie bezogen wurden, an die Käufer abzugeben.
(2) Die Verschleißer dürfen die Schieß- und Sprengmittel weder in anderen Räumlichkeiten verschleißen oder aufbewahren, noch - den Fall des § 13, Abs. 1, des Gesetzes ausgenommen - in den einzelnen hiefür gewidmeten Räumlichkeiten größere Mengen oder andere Gattungen und Sorten vorrätig haben, als in der ihnen erteilten Verschleißbefugnis bestimmt und nach dem genehmigten Bestand der Anlage zulässig ist.
(3) Den Verschleißern ist jede Umgestaltung der Schieß- und Sprengmittel, beispielsweise die Vermengung verschiedener Pulvergattungen, das Aussieben des Pulvers, die Zumischung anderer Sorten, dann der Verkauf von Schieß- und Sprengmitteln, die in ihrer Beschaffenheit gelitten haben, untersagt.
(4) Beim Verschleiß von Schieß- und Sprengmitteln, für die Merkblätter (Belehrungen, Anhaltspunkte) ausgegeben werden, ist der Verschleißer verpflichtet, dem Käufer ein Merkblatt auszufolgen, sofern das Merkblatt nicht ohnedies beigepackt oder sein Inhalt auf der Verpackung ersichtlich ist.
(5) Die Verschleißer haben über die Abgabe aller Schieß- und Sprengmittel mit Ausnahme jener, die ohne Bezugsausweis abgegeben werden dürfen, ein Abgabevormerkbuch nach dem in der Anlage VI enthaltenen Muster 1 zu führen.
(6) Die Verschleißer sind verpflichtet, die besonderen, im Rahmen der bestehenden Vorschriften erlassenen Anordnungen der Behörden genauestens zu befolgen.
Zu § 17.
(1) Gesuche um Genehmigung von Erzeugungsanlagen sind beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (Anm.: Statt Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) einzubringen. Im Gesuch sind die Gattungen und Sorten der Schieß- und Sprengmittel, deren Erzeugung beabsichtigt ist, sowie die Leistungsfähigkeit der Anlage anzugeben. Außerdem sind alle auf die örtliche Lage, die Einrichtungen und den Betrieb Bezug habenden Angaben zu machen und zu belegen sowie Übersichts- und Detailpläne beizubringen.
(2) Auf die Gesuche um Genehmigung von Verschleiß- und Lagerräumen bereits befugter Verschleißer sind die Bestimmungen dieser Verordnung zu § 11 dem Sinne nach anzuwenden.
Zu § 20.
Die allgemeinen Erfordernisse, denen die Anlage entsprechen muß, und die beim Betrieb zu beobachtenden allgemeinen Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen enthält die Anlage I. Im Einzelfall können in den örtlichen und Betriebsverhältnissen begründete Abweichungen von diesen Bestimmungen bewilligt werden, sofern nicht vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und insbesondere von jenem des Arbeiter- und Angestelltenschutzes dagegen Bedenken obwalten. Jede derartige Abweichung bedarf der Genehmigung des nach den §§ 5, 17 und 34 des Gesetzes zuständigen Ministers, der mit den sonst beteiligten Ministern das Einvernehmen zu pflegen hat. (Anm.: Nunmehr Genehmigung der Sicherheitsdirektion)
Zu § 21.
(1) Für die Bemessung des engeren Gefährdungsbereiches hat die nachfolgende Übersicht mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß die dort festgesetzten Entfernungen kreisförmig vom Mittelpunkt jedes einzelnen Bauwerkes mit gefährlichem Betrieb aus abzutragen sind und als Grenze des Gefährdungsbereiches die Einhüllende der so beschriebenen Kreise anzusehen ist. Die Grenze des weiteren Gefährdungsbereiches ist auf die gleiche Weise zu ermitteln, wobei jedoch höchstens die doppelte Entfernung zugrunde zu legen ist. Bauwerke mit gefährlichem Betrieb sind jene, in denen Stoffe erzeugt, verarbeitet, oder abgestellt werden, die sprenggefährlich oder besonders feuergefährlich sind.
(2) Unter besonders günstigen Umständen können bei Festsetzung der Gefährdungsbereiche die für ebenes und freies Gelände erstellten Entfernungen der Übersicht bis zur Hälfte vermindert werden. Hiebei sind insbesondere die natürlichen und die zu schaffenden künstlichen Schutzmöglichkeiten (Bodenvertiefungen, Stufen, Wellen, Wälder, Baumpflanzungen u. dgl.), die räumliche Gliederung der Anlage, die Bauart der Gebäude, die Art der Bebauung und Besiedlung des umgebenden Geländes, die Gefährdung von Verkehrslinien und anderen wichtigen Verbindungen (Wasserleitungen, Stromführungen) in Rücksicht zu ziehen.
```
```
Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV
```
```
Bewilligte Entfernung in Metern
Belagsmenge -----------------------------------------------------
in Kilogramm Be- Be- Be- Be-
von - bis triebs- La- triebs- La- triebs- La- triebs- La-
gebäude ger gebäude ger gebäude ger gebäude ger
```
```
5- 15 . . . . . .
-------------- 50 40 ------------- ------------- -----------
15- 50 30 25
-------------- ------------- ------------- 30 20 20 20
50- 100 70 70 ------------- -----------
-------------- ------------- 70 70
100- 200 100 100 100
-------------- ------- 100 -------------
200- 500 130 90 90 100 50
-------------- ------------- ------------- -----------
500- 1.000 180 150 140 120
-------------- ------------- ------------- ------------- 200
1.000- 5.000 400 350 *) 250 200 100
-------------- ------------- ------------- ------------- ------ 200
5.000-10.000 *) 450 *) 320 *) 300
-------------- ------------- ------------- ------------- *)
10.000-20.000 *) *) *) 370 *) 400
```
```
Gruppe I: Die Sprengöle nach Art des Glyzerintrinitrats
(Nitroglyzerin) oder des Äthylenglykoldinitrats
(Nitroglykol) und jene sprengkräftigen Schieß- und
Sprengmittel, die mehr als 8 vom Hundert an diesen
Stoffen enthalten, sofern sie nicht in die Gruppe III
gehören. Für Bauwerke, in denen Sprengöl erzeugt wird,
ist der Gefährdungsbereich der Gruppe I zu verdoppeln;
Gruppe II: Die Schwarzpulver und ähnliche gefährliche Mischungen
von anorganischen Sauerstoffträgern mit Schwefel und
Kohle oder organischen Substanzen;
Gruppe III: Die nitrierten Zellulosen (z. B. Schießbaumwolle,
Kollodiumwolle) und die vorwiegend aus ihnen
bestehenden, sogenannten rauchschwachen Pulver;
Gruppe IV: Die sprengkräftigen aromatischen Nitroverbindungen
(Pikrinsäure, Trinitrotoluol, Trinitronaphthalin usw.), Gemische dieser Körper untereinander oder mit Ammonsalpeter (Ammonite, diese auch mit einem Gehalt von höchstens 8 vom Hundert Sprengöl).
*) Die Genehmigung von Belagsmengen, für die in der Tabelle keine Entfernung festgesetzt ist, ist nur bei Zutreffen ganz besonderer Verhältnisse und unter entsprechender Erweiterung des Gefährdungsbereiches zulässig.
Zu § 27.
(1) Ansuchen um Bewilligung der Ein- oder Durchfuhr haben die Lieferfirma, den Gegenstand und die Art sowie die Stückzahl der Bestellung, die Eintritts(Austritts)station, beziehungsweise die Grenzzollämter, die Anschrift des Emfängers, ferner - soweit dies im einzelnen Fall möglich ist - Zahl, Zeichen und Nummer der Verpackungsgefäße sowie Roh- und Reingewicht der Sendung anzuführen.
(2) Der Minister für Wirtschaft und Arbeit (Anm.: Statt Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) ist berechtigt, die Vorlage von Proben der Schieß- und Sprengmittel anzuordnen und überhaupt die Bewilligung an besondere Bedingungen zu knüpfen.
(3) Die Bewilligung zur Ein- oder Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln wird mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten erteilt. Sie berechtigt nur zur einmaligen Ein- oder Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln bis zur bewilligten Höchstmenge.
(4) Bei Ein- und Durchfuhrsendungen haben die Eingangszollämter die Daten des Geleitausweises auf der zollamtlichen Ausfertigung für die bezüglichen Transporte anzumerken, die behördliche Bewilligung unter Anführung der näheren Daten mit dem Eintrittsvermerk zu versehen und sie sodann der zollamtlichen Ausfertigung anzuschließen. Die Geleitausweise selbst sind dem Frachtdokument oder der Postbegleitadresse anzuschließen.
(5) Bei Durchfuhrsendungen haben die Ausgangszollämter die behördliche Bewilligung unter Anführung der näheren Daten mit dem Austrittsvermerk zu versehen und sie sodann samt den Geleitausweisen dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (Anm.: Statt Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) vorzulegen. Die schriftliche Ausfertigung einer durch Zeitablauf ungültig gewordenen Ein- oder Durchfuhrbewilligung ist von der Partei dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (Anm.: Statt Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) zurückzustellen.
(Anm.: Abs. 4 und 5, soweit sie die Behandlung der Geleitausweise betreffen, gegenstandslos durch die Aufhebung des § 29 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes durch § 1 Z 1 des Gesetzes, GBlÖ Nr. 227/1939).
Zu § 30.
Folgende Schieß- und Sprengmittelsorten dürfen gemäß § 30 des Gesetzes ohne Bezugsausweise bezogen werden:
Rauchloses Jagdpulver Nr. 1, 3, 5,
Rauchloses Jagd- und Sportpulver für den Schrotschuß M 33,
Rauchloses Scheibenpulver M 28,
Extrafeines Jagd- und Scheibenpulver Nr. 1, 2, 3,
Extrafeines Scheibenpulver Nr. 8,
Rundes Scheibenpulver,
Jagdpulver,
Schwarzes Sportpulver P, abgepackt,
Schwarzes Sportpulver P, lose,
Sprengpulver, abgepackt,
Sprengpulver, lose,
Braunes Sprengpulver, abgepackt,
Braunes Sprengpulver, lose,
Musketenpulver,
Mehlpulver,
K-Zündschnurpulver,
Sprengpulverpatronen, Sorte A und B.
Zu § 31.
(1) Bezugsbücher werden an Personen erfolgt, die Schieß- und Sprengmittel zum Betrieb ihres Gewerbes oder Geschäftes fortdauernd benötigen. Die Bezugsbücher sind nach Muster 3 der Anlage VI auszustellen. Über die ausgestellten Bezugsbücher ist ein Vermerk nach Muster 4 der Anlage VI zu führen. Für den fallweisen Bezug seitens anderer Personen werden Bezugsscheine nach Muster 5 oder 5a der Anlage VI ausgestellt.
(2) Um Ausstellung des Bezugsbuches oder Bezugsscheines ist unter Angabe der Art der Menge des Verwendungs- und Verwahrungsortes und der beabsichtigten Verwendung der Schieß- und Sprengmittel sowie der Zeit des Bezuges und der Zeit der beabsichtigten Verwendung unter Namhaftmachung der Stelle, von welcher der Bezug erfolgen soll, bei der zuständigen Behörde anzusuchen.
(3) Bezugsbücher und Bezugsscheine dürfen nur verabfolgt werden, wenn nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers sowie nach den Verhältnissen des Betriebes kein Mißbrauch zu besorgen ist, die Aufbewahrungsräume den geltenden Vorschriften entsprechen und die Voraussetzungen für eine sachverständige Verwendung der Schieß- und Sprengmittel gegeben sind.
(4) Die Angaben in Ansuchen um Ausstellung von Bezugsbüchern für Bergbaubetriebe auf vorbehaltene Mineralien bedürfen der Bestätigung durch die zuständige Bergbehörde. Die zuständige Behörde hat das Bezugsbuch für die von der Bergbehörde als zweckdienlich bezeichneten Sorten von Schieß- und Sprengmitteln auszustellen.
(5) Für Bezugsbücher ist in der Regel keine Gültigkeitsdauer festzusetzen. Wenn Umstände eine Ausnahme begründen, kann die Gültigkeitsdauer eines Bezugsbuches von der Behörde auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden.
(6) Bezugsscheine sind für eine bestimmte Gültigkeitsdauer auszustellen, die drei Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, nicht überschreiten darf. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist an dem Grundsatz festzuhalten, daß der Bezug dem Zeitpunkt der Verwendung möglichst nahegerückt sein soll.
(7) Die Gültigkeit von Bezugsscheinen und von Bezugsbüchern mit zeitlicher Beschränkung erlischt mit Ablauf der darin festgesetzten Zeit. Die Bezugsscheine werden auch ungültig, sobald die in ihnen zum Bezug bewilligten Schieß- und Sprengmittel bezogen wurden.
(8) Auf ungültig gewordene Bezugsausweise dürfen Schieß- und Sprengmittel nicht verabfolgt werden.
Zu § 35.
I. Verpackung und Kennzeichnung.
Die Vorschriften über Verpackung und Kennzeichnung der Schieß- und Sprengmittel enthält die Anlage II.
II. Beförderung.
A. Beförderung durch die Militärverwaltung.
Für die Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln durch die Wehrmacht gelten - unbeschadet der Bestimmungen des § 35, Abs. 1, des Gesetzes - die einschlägigen Dienstvorschriften der Wehrmacht.
B. Sonstige Beförderung.
(1) Die Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln auf Motorrädern mit oder ohne Beiwagen und auf einrädrigen Handkarren ist verboten; im übrigen gelten - unbeschadet der Bestimmungen des § 35, Abs. 1, des Gesetzes - die in Anlage III enthaltenen Vorschriften für die Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln.
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