Verordnung des mit der Leitung des Bundesministeriums für Landesverteidigung betrauten Bundeskanzlers im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern zur Durchführung des I. Hauptstückes des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, B. G. Bl. Nr. 196/35 (Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung)
Zur Durchführung der Abschnitte I-VI des Schieß- und Sprengmittelgesetzes B. G. Bl. Nr. 196/1935 in der Fassung dieser Verordnung wird angeordnet:
Zu § 4.
(1) Wer um die Entscheidung ansucht, ob ein bestimmtes Erzeugnis ein Schieß- und Sprengmittel ist, hat mit dem Gesuche alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung des Erzeugnisses maßgebend sind, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(2) Bezüglich der Vorlage der Muster für die Prüfung hat die Partei vorerst beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Weisungen hinsichtlich Menge, Verpackung, Versendung und Abgabeort einzuholen und sodann die Muster weisungsgemäß vorzulegen. Zur Deckung der Kosten der Prüfung ist der vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit fallweise festzusetzende Betrag zu entrichten.
Zu § 6, Absatz 1.
(1) Gesuche um Verleihung der Erzeugungsbefugnis sind beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Sie müssen mit allen Belegen über das Zutreffen der nach § 8 des Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen versehen sein.
(2) Verfügt der Bewerber nicht bereits über eine genehmigte Anlage (§ 16 des Gesetzes), so hat er gleichzeitig mit dem Ansuchen um die Erzeugungsbefugnis, jedoch in einem besonderen Gesuche auch um die Genehmigung der Erzeugungsanlage anzusuchen; über dieses Gesuch ist nach den Vorschriften der §§ 16 ff. des Gesetzes besonders zu entscheiden.
Zu § 6, Absatz 3.
Über jede auf Grund des § 6, Abs. 3, des Gesetzes erteilte Bewilligung hat die Behörde unverweilt dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (Anm.: Statt Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) unter Vorlage der bezüglichen Verhandlungsakten zu berichten.
Zu § 8.
Befähigung zur sachtechnischen Leitung eines Erzeugungsbetriebes oder einer einzelnen Abteilung.
A. Für Betriebe, in denen Nitrierprozesse oder ähnliche gefährliche chemische Erzeugungsvorgänge zur Durchführung gelangen:
Zur fachtechnischen Leitung des Betriebes (einer einzelnen Abteilung) sind nur Ingenieure befähigt, welche die zweite Staatsprüfung an der Fakultät für technische Chemie einer inländischen technischen Hochschule bestanden haben, sowie Doktoren der Philosophie, die an einer inländischen Univeristät das zweistündige Rigorosum mit Chemie als Hauptfach abgelegt haben. Ob und inwieweit die Absolvierung einer ausländischen Hochschule in bezug auf die in Rede stehende Befähigung als ausreichend anzusehen ist, wird im Einzelfalle vom Minister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Minister für innere und kulturelle Angelegenheiten bestimmt. Von dem Erfordernis der vollen Hochschulbildung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn eine mindestens einjährige Tätigkeit als fachtechnischer Leiter einer gleichartigen Anlage nachgewiesen ist.
B. Für alle übrigen Erzeugungsbetriebe:
Zur fachtechnischen Leitung des Betriebes (einer einzelnen Abteilung) ist befähigt, wer eine mindestens einjährige entsprechende Verwendung in einer gleichartigen Erzeugungsanlage nachweist. Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt, den Bewerber einer praktischen Erprobung zu unterziehen.
Zu § 11.
(1) Gesuche um Erteilung der Verschleißbefugnis sind bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sie müssen mit allen Belegen über das Zutreffen der nach § 12 im Zusammenhalt mit § 8 des Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen und mit einer Beschreibung der für den Verschleiß und die Einlagerung in Aussicht genommenen Räumlichkeiten versehen sein.
(2) Im Gesuch hat die Partei auch anzuführen, für welche Gattung von Schieß- und Sprengmitteln die Verschleißbefugnis angestrebt wird, welche Höchstmengen an Schieß- und Sprengmitteln sie jeweils zu führen beabsichtigt und bei welcher Stelle der Bezug bewerkstelligt werden soll.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vorerst darüber schlüssig zu werden, ob ein Bedarf nach dem angestrebten Verschleiß besteht. Nimmt die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung der Befugnis in Aussicht, so hat sie die fachliche Befähigung des Bewerbers und das Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen festzustellen. Wenn in persönlicher Hinsicht gegen die Erteilung der Befugnis keine Bedenken obwalten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Ansuchen an den Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) (Anm.: Statt Bürgermeister der Stadt Wien nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) mit dem Antrag zu leiten, das Verfahren nach den §§ 17 ff. des Gesetzes durchzuführen und hiebei auch die Höchstlagermengen getrennt nach Gattungen festzusetzen.
(4) Der Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) (Anm.: Statt Bürgermeister der Stadt Wien nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) hat das Verfahren zur Genehmigung der für den Verschleiß und die Einlagerung in Aussicht genommenen Räumlichkeiten durchzuführen, sofern nicht diese Räumlichkeiten bereits für gleiche Zwecke behördlich genehmigt sind und weder andere Gattungen noch größere Mengen zur Einlagerung gelangen sollen, als der ursprünglichen Genehmigung zugrunde gelegt wurden.
Zu § 12.
(1) Erachtet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Zurücknahme oder Einschränkung einer Verschleißbefugnis (§ 12 im Zusammenhalt mit § 7 des Gesetzes) für wünschenswert, so hat sie dem Minister für Wirtschaft und Arbeit im Wege des Landeshauptmannes (Bürgermeister der Stadt Wien) (Anm.: Statt Bürgermeister der Stadt Wien nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) antragstellend zu berichten.
(2) Bewerber um eine Verschleißbefugnis haben ihre Vertrautheit mit der Handhabung der Schieß- und Sprengmittel sowie die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften durch eine bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzulegende Prüfung darzutun.
Zu § 13.
Von jeder Übergabe von Schieß- und Sprengmitteln zur vorläufigen Aufbewahrung (§ 13, Abs. 1, des Gesetzes) hat die übergebende Stelle die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (staatliche Polizeibehörde) unverzüglich zu verständigen.
Zu § 14.
Die Vernichtung der Schieß- und Sprengmittel hat nach den Bestimmungen der Anlage V zu geschehen.
Zu § 15.
(1) Die Verschleißer haben für die vorschriftsmäßige Konservierung der Schieß- und Sprengmittel Sorge zu tragen und sie so, wie sie bezogen wurden, an die Käufer abzugeben.
(2) Die Verschleißer dürfen die Schieß- und Sprengmittel weder in anderen Räumlichkeiten verschleißen oder aufbewahren, noch - den Fall des § 13, Abs. 1, des Gesetzes ausgenommen - in den einzelnen hiefür gewidmeten Räumlichkeiten größere Mengen oder andere Gattungen und Sorten vorrätig haben, als in der ihnen erteilten Verschleißbefugnis bestimmt und nach dem genehmigten Bestand der Anlage zulässig ist.
(3) Den Verschleißern ist jede Umgestaltung der Schieß- und Sprengmittel, beispielsweise die Vermengung verschiedener Pulvergattungen, das Aussieben des Pulvers, die Zumischung anderer Sorten, dann der Verkauf von Schieß- und Sprengmitteln, die in ihrer Beschaffenheit gelitten haben, untersagt.
(4) Beim Verschleiß von Schieß- und Sprengmitteln, für die Merkblätter (Belehrungen, Anhaltspunkte) ausgegeben werden, ist der Verschleißer verpflichtet, dem Käufer ein Merkblatt auszufolgen, sofern das Merkblatt nicht ohnedies beigepackt oder sein Inhalt auf der Verpackung ersichtlich ist.
(5) Die Verschleißer haben über die Abgabe aller Schieß- und Sprengmittel mit Ausnahme jener, die ohne Bezugsausweis abgegeben werden dürfen, ein Abgabevormerkbuch nach dem in der Anlage VI enthaltenen Muster 1 zu führen.
(6) Die Verschleißer sind verpflichtet, die besonderen, im Rahmen der bestehenden Vorschriften erlassenen Anordnungen der Behörden genauestens zu befolgen.
Zu § 17.
(1) Gesuche um Genehmigung von Erzeugungsanlagen sind beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (Anm.: Statt Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) einzubringen. Im Gesuch sind die Gattungen und Sorten der Schieß- und Sprengmittel, deren Erzeugung beabsichtigt ist, sowie die Leistungsfähigkeit der Anlage anzugeben. Außerdem sind alle auf die örtliche Lage, die Einrichtungen und den Betrieb Bezug habenden Angaben zu machen und zu belegen sowie Übersichts- und Detailpläne beizubringen.
(2) Auf die Gesuche um Genehmigung von Verschleiß- und Lagerräumen bereits befugter Verschleißer sind die Bestimmungen dieser Verordnung zu § 11 dem Sinne nach anzuwenden.
Zu § 20.
Die allgemeinen Erfordernisse, denen die Anlage entsprechen muß, und die beim Betrieb zu beobachtenden allgemeinen Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen enthält die Anlage I. Im Einzelfall können in den örtlichen und Betriebsverhältnissen begründete Abweichungen von diesen Bestimmungen bewilligt werden, sofern nicht vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und insbesondere von jenem des Arbeiter- und Angestelltenschutzes dagegen Bedenken obwalten. Jede derartige Abweichung bedarf der Genehmigung des nach den §§ 5, 17 und 34 des Gesetzes zuständigen Ministers, der mit den sonst beteiligten Ministern das Einvernehmen zu pflegen hat. (Anm.: Nunmehr Genehmigung der Sicherheitsdirektion)
Zu § 21.
(1) Für die Bemessung des engeren Gefährdungsbereiches hat die nachfolgende Übersicht mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß die dort festgesetzten Entfernungen kreisförmig vom Mittelpunkt jedes einzelnen Bauwerkes mit gefährlichem Betrieb aus abzutragen sind und als Grenze des Gefährdungsbereiches die Einhüllende der so beschriebenen Kreise anzusehen ist. Die Grenze des weiteren Gefährdungsbereiches ist auf die gleiche Weise zu ermitteln, wobei jedoch höchstens die doppelte Entfernung zugrunde zu legen ist. Bauwerke mit gefährlichem Betrieb sind jene, in denen Stoffe erzeugt, verarbeitet, oder abgestellt werden, die sprenggefährlich oder besonders feuergefährlich sind.
(2) Unter besonders günstigen Umständen können bei Festsetzung der Gefährdungsbereiche die für ebenes und freies Gelände erstellten Entfernungen der Übersicht bis zur Hälfte vermindert werden. Hiebei sind insbesondere die natürlichen und die zu schaffenden künstlichen Schutzmöglichkeiten (Bodenvertiefungen, Stufen, Wellen, Wälder, Baumpflanzungen u. dgl.), die räumliche Gliederung der Anlage, die Bauart der Gebäude, die Art der Bebauung und Besiedlung des umgebenden Geländes, die Gefährdung von Verkehrslinien und anderen wichtigen Verbindungen (Wasserleitungen, Stromführungen) in Rücksicht zu ziehen.
```
```
Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV
```
```
Bewilligte Entfernung in Metern
Belagsmenge -----------------------------------------------------
in Kilogramm Be- Be- Be- Be-
von - bis triebs- La- triebs- La- triebs- La- triebs- La-
gebäude ger gebäude ger gebäude ger gebäude ger
```
```
5- 15 . . . . . .
-------------- 50 40 ------------- ------------- -----------
15- 50 30 25
-------------- ------------- ------------- 30 20 20 20
50- 100 70 70 ------------- -----------
-------------- ------------- 70 70
100- 200 100 100 100
-------------- ------- 100 -------------
200- 500 130 90 90 100 50
-------------- ------------- ------------- -----------
500- 1.000 180 150 140 120
-------------- ------------- ------------- ------------- 200
1.000- 5.000 400 350 *) 250 200 100
-------------- ------------- ------------- ------------- ------ 200
5.000-10.000 *) 450 *) 320 *) 300
-------------- ------------- ------------- ------------- *)
10.000-20.000 *) *) *) 370 *) 400
```
```
Gruppe I: Die Sprengöle nach Art des Glyzerintrinitrats
(Nitroglyzerin) oder des Äthylenglykoldinitrats
(Nitroglykol) und jene sprengkräftigen Schieß- und
Sprengmittel, die mehr als 8 vom Hundert an diesen
Stoffen enthalten, sofern sie nicht in die Gruppe III
gehören. Für Bauwerke, in denen Sprengöl erzeugt wird,
ist der Gefährdungsbereich der Gruppe I zu verdoppeln;
Gruppe II: Die Schwarzpulver und ähnliche gefährliche Mischungen
von anorganischen Sauerstoffträgern mit Schwefel und
Kohle oder organischen Substanzen;
Gruppe III: Die nitrierten Zellulosen (z. B. Schießbaumwolle,
Kollodiumwolle) und die vorwiegend aus ihnen
bestehenden, sogenannten rauchschwachen Pulver;
Gruppe IV: Die sprengkräftigen aromatischen Nitroverbindungen
(Pikrinsäure, Trinitrotoluol, Trinitronaphthalin usw.), Gemische dieser Körper untereinander oder mit Ammonsalpeter (Ammonite, diese auch mit einem Gehalt von höchstens 8 vom Hundert Sprengöl).
*) Die Genehmigung von Belagsmengen, für die in der Tabelle keine Entfernung festgesetzt ist, ist nur bei Zutreffen ganz besonderer Verhältnisse und unter entsprechender Erweiterung des Gefährdungsbereiches zulässig.
Zu § 27.
(1) Ansuchen um Bewilligung der Ein- oder Durchfuhr haben die Lieferfirma, den Gegenstand und die Art sowie die Stückzahl der Bestellung, die Eintritts(Austritts)station, beziehungsweise die Grenzzollämter, die Anschrift des Emfängers, ferner - soweit dies im einzelnen Fall möglich ist - Zahl, Zeichen und Nummer der Verpackungsgefäße sowie Roh- und Reingewicht der Sendung anzuführen.
(2) Der Minister für Wirtschaft und Arbeit (Anm.: Statt Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) ist berechtigt, die Vorlage von Proben der Schieß- und Sprengmittel anzuordnen und überhaupt die Bewilligung an besondere Bedingungen zu knüpfen.
(3) Die Bewilligung zur Ein- oder Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln wird mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten erteilt. Sie berechtigt nur zur einmaligen Ein- oder Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln bis zur bewilligten Höchstmenge.
(4) Bei Ein- und Durchfuhrsendungen haben die Eingangszollämter die Daten des Geleitausweises auf der zollamtlichen Ausfertigung für die bezüglichen Transporte anzumerken, die behördliche Bewilligung unter Anführung der näheren Daten mit dem Eintrittsvermerk zu versehen und sie sodann der zollamtlichen Ausfertigung anzuschließen. Die Geleitausweise selbst sind dem Frachtdokument oder der Postbegleitadresse anzuschließen.
(5) Bei Durchfuhrsendungen haben die Ausgangszollämter die behördliche Bewilligung unter Anführung der näheren Daten mit dem Austrittsvermerk zu versehen und sie sodann samt den Geleitausweisen dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (Anm.: Statt Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) vorzulegen. Die schriftliche Ausfertigung einer durch Zeitablauf ungültig gewordenen Ein- oder Durchfuhrbewilligung ist von der Partei dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (Anm.: Statt Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) zurückzustellen.
(Anm.: Abs. 4 und 5, soweit sie die Behandlung der Geleitausweise betreffen, gegenstandslos durch die Aufhebung des § 29 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes durch § 1 Z 1 des Gesetzes, GBlÖ Nr. 227/1939).
Zu § 30.
Folgende Schieß- und Sprengmittelsorten dürfen gemäß § 30 des Gesetzes ohne Bezugsausweise bezogen werden:
Rauchloses Jagdpulver Nr. 1, 3, 5,
Rauchloses Jagd- und Sportpulver für den Schrotschuß M 33,
Rauchloses Scheibenpulver M 28,
Extrafeines Jagd- und Scheibenpulver Nr. 1, 2, 3,
Extrafeines Scheibenpulver Nr. 8,
Rundes Scheibenpulver,
Jagdpulver,
Schwarzes Sportpulver P, abgepackt,
Schwarzes Sportpulver P, lose,
Sprengpulver, abgepackt,
Sprengpulver, lose,
Braunes Sprengpulver, abgepackt,
Braunes Sprengpulver, lose,
Musketenpulver,
Mehlpulver,
K-Zündschnurpulver,
Sprengpulverpatronen, Sorte A und B.
Zu § 31.
(1) Bezugsbücher werden an Personen erfolgt, die Schieß- und Sprengmittel zum Betrieb ihres Gewerbes oder Geschäftes fortdauernd benötigen. Die Bezugsbücher sind nach Muster 3 der Anlage VI auszustellen. Über die ausgestellten Bezugsbücher ist ein Vermerk nach Muster 4 der Anlage VI zu führen. Für den fallweisen Bezug seitens anderer Personen werden Bezugsscheine nach Muster 5 oder 5a der Anlage VI ausgestellt.
(2) Um Ausstellung des Bezugsbuches oder Bezugsscheines ist unter Angabe der Art der Menge des Verwendungs- und Verwahrungsortes und der beabsichtigten Verwendung der Schieß- und Sprengmittel sowie der Zeit des Bezuges und der Zeit der beabsichtigten Verwendung unter Namhaftmachung der Stelle, von welcher der Bezug erfolgen soll, bei der zuständigen Behörde anzusuchen.
(3) Bezugsbücher und Bezugsscheine dürfen nur verabfolgt werden, wenn nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers sowie nach den Verhältnissen des Betriebes kein Mißbrauch zu besorgen ist, die Aufbewahrungsräume den geltenden Vorschriften entsprechen und die Voraussetzungen für eine sachverständige Verwendung der Schieß- und Sprengmittel gegeben sind.
(4) Die Angaben in Ansuchen um Ausstellung von Bezugsbüchern für Bergbaubetriebe auf vorbehaltene Mineralien bedürfen der Bestätigung durch die zuständige Bergbehörde. Die zuständige Behörde hat das Bezugsbuch für die von der Bergbehörde als zweckdienlich bezeichneten Sorten von Schieß- und Sprengmitteln auszustellen.
(5) Für Bezugsbücher ist in der Regel keine Gültigkeitsdauer festzusetzen. Wenn Umstände eine Ausnahme begründen, kann die Gültigkeitsdauer eines Bezugsbuches von der Behörde auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden.
(6) Bezugsscheine sind für eine bestimmte Gültigkeitsdauer auszustellen, die drei Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, nicht überschreiten darf. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist an dem Grundsatz festzuhalten, daß der Bezug dem Zeitpunkt der Verwendung möglichst nahegerückt sein soll.
(7) Die Gültigkeit von Bezugsscheinen und von Bezugsbüchern mit zeitlicher Beschränkung erlischt mit Ablauf der darin festgesetzten Zeit. Die Bezugsscheine werden auch ungültig, sobald die in ihnen zum Bezug bewilligten Schieß- und Sprengmittel bezogen wurden.
(8) Auf ungültig gewordene Bezugsausweise dürfen Schieß- und Sprengmittel nicht verabfolgt werden.
Zu § 35.
I. Verpackung und Kennzeichnung.
Die Vorschriften über Verpackung und Kennzeichnung der Schieß- und Sprengmittel enthält die Anlage II.
II. Beförderung.
A. Beförderung durch die Militärverwaltung.
Für die Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln durch die Wehrmacht gelten - unbeschadet der Bestimmungen des § 35, Abs. 1, des Gesetzes - die einschlägigen Dienstvorschriften der Wehrmacht.
B. Sonstige Beförderung.
(1) Die Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln auf Motorrädern mit oder ohne Beiwagen und auf einrädrigen Handkarren ist verboten; im übrigen gelten - unbeschadet der Bestimmungen des § 35, Abs. 1, des Gesetzes - die in Anlage III enthaltenen Vorschriften für die Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, für die Beförderung einer 100 kg übersteigenden Menge von Schieß- und Sprengmitteln die Anordnungen zu treffen, die ihr mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheinen, zum Beispiel Vorschreibung eines bestimmten Weges oder der Einhaltung bestimmter Zeiten, Verbot der Durchführung an bestimmten Tagen usw. Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf die Menge der Schieß- und Sprengmittel bei ständig wiederkehrenden Beförderungen. Im Wirkungsbereich einer staatlichen Polizeibehörde ist diese an Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung solcher Verfügungen berufen.
(3) Beförderungen einer 100 kg übersteigenden Menge von Schieß- und Sprengmitteln durch geschlossene Ortschaften sind der nach Abs. 2 zuständigen Behörde mindestens 48 Stunden vorher anzuzeigen. Ausgenommen hievon ist die Beförderung von der Erzeugungsstätte zur nächsten Verladestation.
(4) Alle nach Abs. 2 getroffenen Verfügungen sind außer den Parteien auch den lokalen Sicherheitsbehörden und den Straßenaufsichtsbehörden mitzuteilen. Nach Erfordernis können diese Verfügungen auch öffentlich kundgetan werden.
(5) Bei einer Verfügung nach Abs. 2, die den örtlichen Wirkungsbereich mehrere Behörden berührt, hat die Behörde des Ausgangsortes der Beförderung den Bescheid nach gepflogenem Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Behörden zu erlassen.
III. Gebrauch.
Für die Vorsichten beim Gebrauch der Schieß- und Sprengmittel durch die Wehrmacht gelten die einschlägigen Dienstvorschriften der Wehrmacht.
Zur Durchführung der Abschnitte I-VI des Schieß- und Sprengmittelgesetzes B. G. Bl. Nr. 196/1935 in der Fassung dieser Verordnung wird angeordnet:
Zu § 4.
(1) Wer um die Entscheidung ansucht, ob ein bestimmtes Erzeugnis ein Schieß- und Sprengmittel ist, hat mit dem Gesuche alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung des Erzeugnisses maßgebend sind, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(2) Bezüglich der Vorlage der Muster für die Prüfung hat die Partei vorerst beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Weisungen hinsichtlich Menge, Verpackung, Versendung und Abgabeort einzuholen und sodann die Muster weisungsgemäß vorzulegen. Zur Deckung der Kosten der Prüfung ist der vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit fallweise festzusetzende Betrag zu entrichten.
Zu § 6, Absatz 1.
(1) Gesuche um Verleihung der Erzeugungsbefugnis sind beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Sie müssen mit allen Belegen über das Zutreffen der nach § 8 des Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen versehen sein.
(2) Verfügt der Bewerber nicht bereits über eine genehmigte Anlage (§ 16 des Gesetzes), so hat er gleichzeitig mit dem Ansuchen um die Erzeugungsbefugnis, jedoch in einem besonderen Gesuche auch um die Genehmigung der Erzeugungsanlage anzusuchen; über dieses Gesuch ist nach den Vorschriften der §§ 16 ff. des Gesetzes besonders zu entscheiden.
Zu § 6, Absatz 3.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
Zu § 8.
Befähigung zur sachtechnischen Leitung eines Erzeugungsbetriebes oder einer einzelnen Abteilung.
A. Für Betriebe, in denen Nitrierprozesse oder ähnliche gefährliche chemische Erzeugungsvorgänge zur Durchführung gelangen:
Zur fachtechnischen Leitung des Betriebes (einer einzelnen Abteilung) sind nur Ingenieure befähigt, welche die zweite Staatsprüfung an der Fakultät für technische Chemie einer inländischen technischen Hochschule bestanden haben, sowie Doktoren der Philosophie, die an einer inländischen Univeristät das zweistündige Rigorosum mit Chemie als Hauptfach abgelegt haben. Ob und inwieweit die Absolvierung einer ausländischen Hochschule in bezug auf die in Rede stehende Befähigung als ausreichend anzusehen ist, wird im Einzelfalle vom Minister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Minister für innere und kulturelle Angelegenheiten bestimmt. Von dem Erfordernis der vollen Hochschulbildung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn eine mindestens einjährige Tätigkeit als fachtechnischer Leiter einer gleichartigen Anlage nachgewiesen ist.
B. Für alle übrigen Erzeugungsbetriebe:
Zur fachtechnischen Leitung des Betriebes (einer einzelnen Abteilung) ist befähigt, wer eine mindestens einjährige entsprechende Verwendung in einer gleichartigen Erzeugungsanlage nachweist. Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt, den Bewerber einer praktischen Erprobung zu unterziehen.
Zu § 11.
(1) Gesuche um Erteilung der Verschleißbefugnis sind bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sie müssen mit allen Belegen über das Zutreffen der nach § 12 im Zusammenhalt mit § 8 des Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen und mit einer Beschreibung der für den Verschleiß und die Einlagerung in Aussicht genommenen Räumlichkeiten versehen sein.
(2) Im Gesuch hat die Partei auch anzuführen, für welche Gattung von Schieß- und Sprengmitteln die Verschleißbefugnis angestrebt wird, welche Höchstmengen an Schieß- und Sprengmitteln sie jeweils zu führen beabsichtigt und bei welcher Stelle der Bezug bewerkstelligt werden soll.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vorerst darüber schlüssig zu werden, ob ein Bedarf nach dem angestrebten Verschleiß besteht. Nimmt die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung der Befugnis in Aussicht, so hat sie die fachliche Befähigung des Bewerbers und das Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen festzustellen. Wenn in persönlicher Hinsicht gegen die Erteilung der Befugnis keine Bedenken obwalten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Ansuchen an den Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) (Anm.: Statt Bürgermeister der Stadt Wien nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) mit dem Antrag zu leiten, das Verfahren nach den §§ 17 ff. des Gesetzes durchzuführen und hiebei auch die Höchstlagermengen getrennt nach Gattungen festzusetzen.
(4) Der Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) (Anm.: Statt Bürgermeister der Stadt Wien nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) hat das Verfahren zur Genehmigung der für den Verschleiß und die Einlagerung in Aussicht genommenen Räumlichkeiten durchzuführen, sofern nicht diese Räumlichkeiten bereits für gleiche Zwecke behördlich genehmigt sind und weder andere Gattungen noch größere Mengen zur Einlagerung gelangen sollen, als der ursprünglichen Genehmigung zugrunde gelegt wurden.
Zu § 12.
(1) Erachtet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Zurücknahme oder Einschränkung einer Verschleißbefugnis (§ 12 im Zusammenhalt mit § 7 des Gesetzes) für wünschenswert, so hat sie dem Minister für Wirtschaft und Arbeit im Wege des Landeshauptmannes (Bürgermeister der Stadt Wien) (Anm.: Statt Bürgermeister der Stadt Wien nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) antragstellend zu berichten.
(2) Bewerber um eine Verschleißbefugnis haben ihre Vertrautheit mit der Handhabung der Schieß- und Sprengmittel sowie die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften durch eine bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzulegende Prüfung darzutun.
Zu § 13.
Von jeder Übergabe von Schieß- und Sprengmitteln zur vorläufigen Aufbewahrung (§ 13, Abs. 1, des Gesetzes) hat die übergebende Stelle die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (staatliche Polizeibehörde) unverzüglich zu verständigen.
Zu § 14.
Die Vernichtung der Schieß- und Sprengmittel hat nach den Bestimmungen der Anlage V zu geschehen.
Zu § 15.
(1) Die Verschleißer haben für die vorschriftsmäßige Konservierung der Schieß- und Sprengmittel Sorge zu tragen und sie so, wie sie bezogen wurden, an die Käufer abzugeben.
(2) Die Verschleißer dürfen die Schieß- und Sprengmittel weder in anderen Räumlichkeiten verschleißen oder aufbewahren, noch - den Fall des § 13, Abs. 1, des Gesetzes ausgenommen - in den einzelnen hiefür gewidmeten Räumlichkeiten größere Mengen oder andere Gattungen und Sorten vorrätig haben, als in der ihnen erteilten Verschleißbefugnis bestimmt und nach dem genehmigten Bestand der Anlage zulässig ist.
(3) Den Verschleißern ist jede Umgestaltung der Schieß- und Sprengmittel, beispielsweise die Vermengung verschiedener Pulvergattungen, das Aussieben des Pulvers, die Zumischung anderer Sorten, dann der Verkauf von Schieß- und Sprengmitteln, die in ihrer Beschaffenheit gelitten haben, untersagt.
(4) Beim Verschleiß von Schieß- und Sprengmitteln, für die Merkblätter (Belehrungen, Anhaltspunkte) ausgegeben werden, ist der Verschleißer verpflichtet, dem Käufer ein Merkblatt auszufolgen, sofern das Merkblatt nicht ohnedies beigepackt oder sein Inhalt auf der Verpackung ersichtlich ist.
(5) Die Verschleißer haben über die Abgabe aller Schieß- und Sprengmittel mit Ausnahme jener, die ohne Bezugsausweis abgegeben werden dürfen, ein Abgabevormerkbuch nach dem in der Anlage VI enthaltenen Muster 1 zu führen.
(6) Die Verschleißer sind verpflichtet, die besonderen, im Rahmen der bestehenden Vorschriften erlassenen Anordnungen der Behörden genauestens zu befolgen.
Zu § 17.
(1) Gesuche um Genehmigung von Erzeugungsanlagen sind beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (Anm.: Statt Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) einzubringen. Im Gesuch sind die Gattungen und Sorten der Schieß- und Sprengmittel, deren Erzeugung beabsichtigt ist, sowie die Leistungsfähigkeit der Anlage anzugeben. Außerdem sind alle auf die örtliche Lage, die Einrichtungen und den Betrieb Bezug habenden Angaben zu machen und zu belegen sowie Übersichts- und Detailpläne beizubringen.
(2) Auf die Gesuche um Genehmigung von Verschleiß- und Lagerräumen bereits befugter Verschleißer sind die Bestimmungen dieser Verordnung zu § 11 dem Sinne nach anzuwenden.
Zu § 20.
Die allgemeinen Erfordernisse, denen die Anlage entsprechen muß, und die beim Betrieb zu beobachtenden allgemeinen Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen enthält die Anlage I. Im Einzelfall können in den örtlichen und Betriebsverhältnissen begründete Abweichungen von diesen Bestimmungen bewilligt werden, sofern nicht vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und insbesondere von jenem des Arbeiter- und Angestelltenschutzes dagegen Bedenken obwalten. Jede derartige Abweichung bedarf der Genehmigung des nach den §§ 5, 17 und 34 des Gesetzes zuständigen Ministers, der mit den sonst beteiligten Ministern das Einvernehmen zu pflegen hat. (Anm.: Nunmehr Genehmigung der Sicherheitsdirektion)
Zu § 21.
(1) Für die Bemessung des engeren Gefährdungsbereiches hat die nachfolgende Übersicht mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß die dort festgesetzten Entfernungen kreisförmig vom Mittelpunkt jedes einzelnen Bauwerkes mit gefährlichem Betrieb aus abzutragen sind und als Grenze des Gefährdungsbereiches die Einhüllende der so beschriebenen Kreise anzusehen ist. Die Grenze des weiteren Gefährdungsbereiches ist auf die gleiche Weise zu ermitteln, wobei jedoch höchstens die doppelte Entfernung zugrunde zu legen ist. Bauwerke mit gefährlichem Betrieb sind jene, in denen Stoffe erzeugt, verarbeitet, oder abgestellt werden, die sprenggefährlich oder besonders feuergefährlich sind.
(2) Unter besonders günstigen Umständen können bei Festsetzung der Gefährdungsbereiche die für ebenes und freies Gelände erstellten Entfernungen der Übersicht bis zur Hälfte vermindert werden. Hiebei sind insbesondere die natürlichen und die zu schaffenden künstlichen Schutzmöglichkeiten (Bodenvertiefungen, Stufen, Wellen, Wälder, Baumpflanzungen u. dgl.), die räumliche Gliederung der Anlage, die Bauart der Gebäude, die Art der Bebauung und Besiedlung des umgebenden Geländes, die Gefährdung von Verkehrslinien und anderen wichtigen Verbindungen (Wasserleitungen, Stromführungen) in Rücksicht zu ziehen.
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Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV
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Bewilligte Entfernung in Metern
Belagsmenge -----------------------------------------------------
in Kilogramm Be- Be- Be- Be-
von - bis triebs- La- triebs- La- triebs- La- triebs- La-
gebäude ger gebäude ger gebäude ger gebäude ger
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5- 15 . . . . . .
-------------- 50 40 ------------- ------------- -----------
15- 50 30 25
-------------- ------------- ------------- 30 20 20 20
50- 100 70 70 ------------- -----------
-------------- ------------- 70 70
100- 200 100 100 100
-------------- ------- 100 -------------
200- 500 130 90 90 100 50
-------------- ------------- ------------- -----------
500- 1.000 180 150 140 120
-------------- ------------- ------------- ------------- 200
1.000- 5.000 400 350 *) 250 200 100
-------------- ------------- ------------- ------------- ------ 200
5.000-10.000 *) 450 *) 320 *) 300
-------------- ------------- ------------- ------------- *)
10.000-20.000 *) *) *) 370 *) 400
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Gruppe I: Die Sprengöle nach Art des Glyzerintrinitrats
(Nitroglyzerin) oder des Äthylenglykoldinitrats
(Nitroglykol) und jene sprengkräftigen Schieß- und
Sprengmittel, die mehr als 8 vom Hundert an diesen
Stoffen enthalten, sofern sie nicht in die Gruppe III
gehören. Für Bauwerke, in denen Sprengöl erzeugt wird,
ist der Gefährdungsbereich der Gruppe I zu verdoppeln;
Gruppe II: Die Schwarzpulver und ähnliche gefährliche Mischungen
von anorganischen Sauerstoffträgern mit Schwefel und
Kohle oder organischen Substanzen;
Gruppe III: Die nitrierten Zellulosen (z. B. Schießbaumwolle,
Kollodiumwolle) und die vorwiegend aus ihnen
bestehenden, sogenannten rauchschwachen Pulver;
Gruppe IV: Die sprengkräftigen aromatischen Nitroverbindungen
(Pikrinsäure, Trinitrotoluol, Trinitronaphthalin usw.), Gemische dieser Körper untereinander oder mit Ammonsalpeter (Ammonite, diese auch mit einem Gehalt von höchstens 8 vom Hundert Sprengöl).
*) Die Genehmigung von Belagsmengen, für die in der Tabelle keine Entfernung festgesetzt ist, ist nur bei Zutreffen ganz besonderer Verhältnisse und unter entsprechender Erweiterung des Gefährdungsbereiches zulässig.
Zu § 27.
(1) Ansuchen um Bewilligung der Ein- oder Durchfuhr haben die Lieferfirma, den Gegenstand und die Art sowie die Stückzahl der Bestellung, die Eintritts(Austritts)station, beziehungsweise die Grenzzollämter, die Anschrift des Emfängers, ferner - soweit dies im einzelnen Fall möglich ist - Zahl, Zeichen und Nummer der Verpackungsgefäße sowie Roh- und Reingewicht der Sendung anzuführen.
(2) Der Minister für Wirtschaft und Arbeit (Anm.: Statt Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) ist berechtigt, die Vorlage von Proben der Schieß- und Sprengmittel anzuordnen und überhaupt die Bewilligung an besondere Bedingungen zu knüpfen.
(3) Die Bewilligung zur Ein- oder Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln wird mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten erteilt. Sie berechtigt nur zur einmaligen Ein- oder Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln bis zur bewilligten Höchstmenge.
(4) Bei Ein- und Durchfuhrsendungen haben die Eingangszollämter die Daten des Geleitausweises auf der zollamtlichen Ausfertigung für die bezüglichen Transporte anzumerken, die behördliche Bewilligung unter Anführung der näheren Daten mit dem Eintrittsvermerk zu versehen und sie sodann der zollamtlichen Ausfertigung anzuschließen. Die Geleitausweise selbst sind dem Frachtdokument oder der Postbegleitadresse anzuschließen.
(5) Bei Durchfuhrsendungen haben die Ausgangszollämter die behördliche Bewilligung unter Anführung der näheren Daten mit dem Austrittsvermerk zu versehen und sie sodann samt den Geleitausweisen dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (Anm.: Statt Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) vorzulegen. Die schriftliche Ausfertigung einer durch Zeitablauf ungültig gewordenen Ein- oder Durchfuhrbewilligung ist von der Partei dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (Anm.: Statt Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nunmehr: die Sicherheitsdirektion.) zurückzustellen.
(Anm.: Abs. 4 und 5, soweit sie die Behandlung der Geleitausweise betreffen, gegenstandslos durch die Aufhebung des § 29 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes durch § 1 Z 1 des Gesetzes, GBlÖ Nr. 227/1939).
Zu § 30.
Folgende Schieß- und Sprengmittelsorten dürfen gemäß § 30 des Gesetzes ohne Bezugsausweise bezogen werden:
Rauchloses Jagdpulver Nr. 1, 3, 5,
Rauchloses Jagd- und Sportpulver für den Schrotschuß M 33,
Rauchloses Scheibenpulver M 28,
Extrafeines Jagd- und Scheibenpulver Nr. 1, 2, 3,
Extrafeines Scheibenpulver Nr. 8,
Rundes Scheibenpulver,
Jagdpulver,
Schwarzes Sportpulver P, abgepackt,
Schwarzes Sportpulver P, lose,
Sprengpulver, abgepackt,
Sprengpulver, lose,
Braunes Sprengpulver, abgepackt,
Braunes Sprengpulver, lose,
Musketenpulver,
Mehlpulver,
K-Zündschnurpulver,
Sprengpulverpatronen, Sorte A und B.
Zu § 31.
(1) Bezugsbücher werden an Personen erfolgt, die Schieß- und Sprengmittel zum Betrieb ihres Gewerbes oder Geschäftes fortdauernd benötigen. Die Bezugsbücher sind nach Muster 3 der Anlage VI auszustellen. Über die ausgestellten Bezugsbücher ist ein Vermerk nach Muster 4 der Anlage VI zu führen. Für den fallweisen Bezug seitens anderer Personen werden Bezugsscheine nach Muster 5 oder 5a der Anlage VI ausgestellt.
(2) Um Ausstellung des Bezugsbuches oder Bezugsscheines ist unter Angabe der Art der Menge des Verwendungs- und Verwahrungsortes und der beabsichtigten Verwendung der Schieß- und Sprengmittel sowie der Zeit des Bezuges und der Zeit der beabsichtigten Verwendung unter Namhaftmachung der Stelle, von welcher der Bezug erfolgen soll, bei der zuständigen Behörde anzusuchen.
(3) Bezugsbücher und Bezugsscheine dürfen nur verabfolgt werden, wenn nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers sowie nach den Verhältnissen des Betriebes kein Mißbrauch zu besorgen ist, die Aufbewahrungsräume den geltenden Vorschriften entsprechen und die Voraussetzungen für eine sachverständige Verwendung der Schieß- und Sprengmittel gegeben sind.
(4) Die Angaben in Ansuchen um Ausstellung von Bezugsbüchern für Bergbaubetriebe auf vorbehaltene Mineralien bedürfen der Bestätigung durch die zuständige Bergbehörde. Die zuständige Behörde hat das Bezugsbuch für die von der Bergbehörde als zweckdienlich bezeichneten Sorten von Schieß- und Sprengmitteln auszustellen.
(5) Für Bezugsbücher ist in der Regel keine Gültigkeitsdauer festzusetzen. Wenn Umstände eine Ausnahme begründen, kann die Gültigkeitsdauer eines Bezugsbuches von der Behörde auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden.
(6) Bezugsscheine sind für eine bestimmte Gültigkeitsdauer auszustellen, die drei Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, nicht überschreiten darf. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist an dem Grundsatz festzuhalten, daß der Bezug dem Zeitpunkt der Verwendung möglichst nahegerückt sein soll.
(7) Die Gültigkeit von Bezugsscheinen und von Bezugsbüchern mit zeitlicher Beschränkung erlischt mit Ablauf der darin festgesetzten Zeit. Die Bezugsscheine werden auch ungültig, sobald die in ihnen zum Bezug bewilligten Schieß- und Sprengmittel bezogen wurden.
(8) Auf ungültig gewordene Bezugsausweise dürfen Schieß- und Sprengmittel nicht verabfolgt werden.
Zu § 35.
I. Verpackung und Kennzeichnung.
Die Vorschriften über Verpackung und Kennzeichnung der Schieß- und Sprengmittel enthält die Anlage II.
II. Beförderung.
A. Beförderung durch die Militärverwaltung.
Für die Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln durch die Wehrmacht gelten - unbeschadet der Bestimmungen des § 35, Abs. 1, des Gesetzes - die einschlägigen Dienstvorschriften der Wehrmacht.
B. Sonstige Beförderung.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
III. Gebrauch.
Für die Vorsichten beim Gebrauch der Schieß- und Sprengmittel durch die Wehrmacht gelten die einschlägigen Dienstvorschriften der Wehrmacht.
Anlage I.
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Errichtung, Einrichtung
und Betrieb von Schieß-
und Sprengmittelanlagen.
Errichtung, Einrichtung und Betrieb von
Schieß- und Sprengmittelanlagen.
Kapitel I.
Erzeugungsstätten.
Abschnitt A.
Allgemeine Vorschriften für die Anlagen.
Punkt 1.
Allgemeines.
Zweckbestimmung.
Die einzelnen Gebäude einer Anlage werden nach ihrem Zweck unterschieden in:
Gebäude mit gefährlichem Betrieb, das sind jene, in denen Stoffe erzeugt, verarbeitet und vorübergehend abgestellt werden, die sprenggefährlich sind. Für die gegenseitige Anordnung der Gebäude innerhalb einer Anlage sind besonders feuergefährliche Gebäude ebenfalls als Gebäude mit gefährlichem Betrieb anzusehen;
Schieß- und Sprengmittellager und Abstellhäuser;
Gebäude mit ungefährlichem Betrieb;
Verwaltungs- und Wohlfahrtsgebäude;
Wohn-, Schul-, Kirchen- und Spitalsgebäude.
Abstände.
Wohn-, Schul-, Kirchen- und Spitalsgebäude müssen von den Gebäuden mit gefährlichem Betrieb und von den Schieß- und Sprengmittellagern einen Mindestabstand von zwei Dritteln des für diese festgesetzten weiteren Gefährdungsbereiches haben.
Die Entfernung der Verwaltungs- und Wohlfahrtsgebäude und der Schieß- und Sprengmittellager von den Gebäuden mit gefährlichem Betrieb muß mindestens zwei Drittel, die Entfernung der Gebäude mit ungefährlichem Betrieb von den Gebäuden mit gefährlichem Betrieb mindestens die Hälfte des für die Gebäude mit gefährlichem Betrieb festgesetzten engeren Gefährdungsbereiches betragen.
Der Abstand zwischen Gebäuden mit gefährlichem Betrieb, die sprenggefährliche Stoffe enthalten, muß mindestens 50 m betragen, sofern die Gebäude nicht durch einen geschlossenen Erdwall voneinander getrennt sind. In diesem Fall kann der Abstand auf 25 m vermindert werden.
Der Mindestabstand zwischen Gebäuden mit gefährlichem Betrieb, die nur feuergefährliche Stoffe enthalten, beträgt 30 m und an Stellen, an denen sich öffnungslose Brandmauern gegenüberstehen, 20 m. Von Gebäuden mit sprenggefährlichem Inhalt müssen sie aber mindestens 50 m und bei Trennung durch einen Erdwall mindestens 25 m entfernt sein.
Die Gebäude mit gefährlichem Betrieb sind gegenseitig und zu den nächstliegenden Gebäuden der anderen Gruppen schachbrettförmig, das heißt Eck über Eck, anzuordnen. Die vorgeschriebenen Abstände bezeichnen die kürzeste Entfernung der einander zugekehrten Außenwände der Gebäude.
Höchstbelag.
Der Höchstbelag an spreng- oder feuergefährlichen Stoffen ist für jedes Bauwerk einer Erzeugungsstätte festzusetzen. Er darf niemals größer bemessen werden, als es zur geregelten und wirtschaftlichen Betriebsführung unabweislich notwendig und mit der Sicherheit der im Betrieb Beschäftigten vereinbar ist. In Bauwerken, in denen eine Erzeugung vor sich geht, dürfen Schieß- und Sprengmittel und gefährliche Halberzeugnisse nicht gelagert werden.
Punkt 2.
Bauliche Ausgestaltung.
Einfriedung.
Die Erzeugungsstätten müssen mit einer widerstandsfähigen, mindestens 2.25 m hohen Einfriedung umgeben sein, die den Zutritt Unbefugter sicher verhindert. Die Einfriedung soll von den ihr zunächst liegenden Gebäuden der Erzeugungsstätte mindestens 50 m Abstand besitzen. Die Gebäude mit besonders sprenggefährlichem Betrieb sind erforderlichenfalls gesondert zu umfrieden.
An den Eingängen sowie in angemessenen Abständen längs der Einfriedung ist auf Tafeln das Verbot des Zutrittes Unbefugter sowie das Verbot des Rauchens und des Anzündens von Feuer ersichtlich zu machen.
Verkehrsanlagen.
Zu allen Bauwerken einer Erzeugungsstätte müssen genügend breite, bei jeder Witterung gut benützbare Wege führen. Wege für die Beförderung von sprenggefährlichen Stoffen dürfen nur ein leichtes Gefälle besitzen und keine Unebenheiten der Fahrbahn aufweisen. Die Fahrbahn muß fest und lückenlos ausgeführt sein und so instand gehalten werden, daß sie auch bei Nässe und Frost gefahrlos benützt werden kann. Vor Gebäuden mit gefährlichem Betrieb sollen die Zugangswege mit einem leicht zu reinigenden Pflaster versehen sein.
Im umfriedeten Gelände einer Erzeugungsstätte sind als Antrieb für die auf Gleisen laufenden Fahrzeuge nur menschliche oder tierische Kräfte oder feuerlose Zugmaschinen zulässig.
Vollbahngleise müssen auf Holzschwellen liegen, die in Sand oder Schotter eingebettet sind. Förderbahngleise dürfen kein größeres Gefälle als 2 Prozent, Haltestellen müssen waagrechte Gleise haben. Fallende Förderbahnstrecken sind an geeigneten Stellen durch Einlage von Sandweichen zu sichern. Die Kreuzungen von Förderbahnen, die mit menschlicher oder tierischer Kraft betrieben werden, müssen als festlagernde Wendeplatten ausgeführt sein. Von Förderbahnen benützte Verkehrswege müssen so breit sein, daß ein Ausweichen überall möglich ist.
Rollbahnwagen für Schieß- und Sprengmittel müssen mit Handbremsen versehen sein und Bordwände von solcher Höhe besitzen, daß ein Abgleiten oder Herabfallen der beförderten Stoffe nicht möglich ist.
Alle Verkehrswege im Gelände einer Erzeugungsstätte müssen beleuchtbar sein. Die hiezu dienenden Beleuchtungsanlagen unterliegen nicht den besonderen Vorschriften der Ziffer 7, doch darf durch sie keine Erhöhung der Brand- oder Sprenggefahr verursacht werden.
Schutzdeckungsmittel.
Sind keine günstigen Geländeformen (Bodenvertiefungen, Stufen, Wellen u. dgl.) vorhanden, oder können sie nicht ausgenützt werden, so sind künstliche Schutzdeckungsmittel anzulegen. Als solche kommen insbesondere Erdwälle, Bohlenwände, Wände aus anderem Material, die starke Ausbildung einzelner Gebäudeteile (Ausblasebauart) und dichte Baumpflanzungen in Betracht.
Erdwälle sind aus steinfreiem Erdreich oder Sand herzustellen und womöglich mit immergrünen Pflanzungen, sonst aber mit kurz und frisch zu haltendem Rasen zu besetzen. Die inneren Wallböschungen dürfen keine hochwachsenden Sträucher oder Bäume tragen.
Die Grundfläche der Dammböschungen muß um 20 Prozent breiter sein als dem natürlichen Böschungswinkel des Dammaterials entspricht. Die Dammkrone muß mindestens 1 m breit sein und den First des zugehörigen Gebäudes um 1 m überragen. Der Dammfuß kann bis zur Höhe von 1 m in Beton, Ziegel oder Bruchsteinmauerwerk ausgeführt werden. Er muß vom zugehörigen Gebäude überall mindestens 1 m entfernt sein.
Die Walldurchgänge sollen auf den Zwischenraum zwischen Dammfuß und Gebäude (Umgang) gerichtet sein. Sie sind mindestens einmal um einen Winkel von 60 Grad zu brechen; wo es aus sicherheitlichen Gründen notwendig ist, müssen sie zweimal rechtwinkelig geknickt werden. Die äußeren Mündungen der Durchgänge benachbarter Erdwälle sollen einander nicht gegenüberliegen; ist dies unvermeidlich, so muß zwischen ihnen ein Querwall angeordnet werden. Zwischen unmittelbar benachbarten Gebäuden sind Walleinschnitte oder Walldurchgänge unzulässig.
In unmittelbarer Nähe jeder äußeren Durchgangsmündung ist im Damm ein Unterstand anzubringen, der gegen herabfallende Schleuderstücke Sicherheit bietet.
Bohlenwände dürfen nur ausnahmsweise an Stelle von Erdwällen verwendet werden. Sie haben aus zwei mindestens je 5 cm starken Wänden zu bestehen, deren mindestens 15 cm breiter Zwischenraum mit feinem Sand ausgefüllt sein muß. Die Wände sind aus feuersicher imprägnierten Bohlen genügend standfest herzustellen. Sie müssen die Firsthöhe des zugehörigen Gebäudes um mindestens 1 m überragen und von dem Gebäude überall mindestens 2.5 m abstehen. Den Durchgängen der Bohlenwände sind außen auf 1.2-1.5 m Entfernung ausreichend große Blenden gleicher Bauart oder Erdwälle vorzusetzen.
Wände aus sonstigem Material (Ziegel, Beton, Eisenbeton, Wellblech u. dgl.) sind nur als Feuerschutzwände zwischen nicht sprenggefährlichen Gebäuden zulässig.
Ausblasebauart: Diese ist nur bei jenen betriebsgefährlichen Gebäuden zulässig, bei denen nach Menge und Beschaffenheit des gefährlichen Stoffes kein kräftiger Sprengschlag, sondern nur eine Verpuffung möglich erscheint (z. B. Schwarzpulver in geringen Mengen, rauchschwaches Pulver).
Gebäude in Ausblasebauart sollen drei je mindestens 75 cm starke vollgemauerte oder betonierte Wände, eine tunlichst leichte Ausblasewand und ein leichtes Dach besitzen. Zwischenwände sind tür- und fensterlos und so stark wie die Hauptmauern auszuführen. Unvermeidbare kleine Öffnungen (Nischen zum Durchreichen) sind mit druckfesten und feuersicheren selbsttätigen Verschlüssen zu sichern. Die starken Wände müssen den Dachrand um mindestens 0.5 m, die Ausblasewand um mindestens 0.8 m überragen; sie müssen senkrecht zur Ausblasewand stehen. Als Ausblaserichtung ist die ungefährlichste Richtung zu wählen. Erforderlichenfalls ist der Ausblasewand ein deckender Erdwall, eine Bohlenwand oder eine Feuerschutzwand vorzulegen. In einem Gebäude nach Ausblasebauart sollen die Arbeitsräume nicht tiefer als 4 m sein.
Baumpflanzungen: Lückenlose Baumstreifen von mindestens 15 m Tiefe können als wirksamer Ersatz für Erdwälle gelten, wenn sie die für diese vorgeschriebene Höhe besitzen und durch die Dichte ihres Bestandes die Gewähr für genügende Abschwächung der Fortpflanzungswellen eines Sprengschlages bieten. Von Gebäuden mit gefährlichem Betrieb müssen die nächsten Äste der Baumbestände mindestens 8 m abstehen. Bei geschlossenen Nadelholzbeständen ist zur Unterbindung eines Lauffeuers ein genügend breiter Streifen um die gefährlichen Gebäude abzuholzen; außerdem sind Sicherheitsgräben anzulegen, die stets von Pflanzenwuchs freizuhalten sind.
Bauart der Gebäude mit gefährlichem Betrieb.
Bauweise: Gebäude mit gefährlichem Betrieb dürfen in der Regel nur ebenerdig und ohne Dachraum ausgeführt werden. Die Bestimmungen über die Anwendung der Ausblasebauart sind in Ziffer 3 enthalten.
Baustoffe: Alle als Hochbauten ausgeführten Gebäude mit sprenggefährlichem Betrieb sind - das Fundament ausgenommen - gänzlich aus leichten Stoffen zu bauen, selbst wenn sie mit Schutzdeckungsmitteln (Wällen u. dgl.) versehen sind. Die Baustoffe sollen bei einem Sprengschlag keine schweren Wurfstücke bilden können und unverbrennlich oder doch schwer entzündlich sein.
Gebäude mit nur feuergefährlichem Betrieb dürfen in üblicher voller Bauart ausgeführt werden, wenn die Art der Baustoffe die volle Feuersicherheit aller Gebäudeteile gewährleistet.
Bei den in leichter Bauart zu errichtenden Gebäuden darf Steinmaterial nur zur Fundierung und allenfalls als Fußbodenunterlage, Metall nur für Blitzschutz- und Heizanlagen sowie für die Beschläge von Türen und Fenstern verwendet werden, wobei der Möglichkeit von Funkenbildung infolge mechanischer Beanspruchung der Metallteile auf eine geeignete Weise (z. B. durch Verkleidung der Stößen ausgesetzten Stellen) vorzubeugen ist.
Alle eingebauten Holzteile sind durch feuersichere Umkleidung vor Entzündung zu schützen. Hiezu dient eine Ummantelung mit Gipsdielen, Zement u. dgl., bei geringerer Brandgefahr auch die Anwendung eines feuersicheren Anstriches oder die Tränkung des Holzes mit Mitteln, welche die Entzündung hemmen. Wo es notwendig ist, sind Holzflächen auch gegen Einwirkung von Säuren zu schützen.
Betriebsräume: In einem Gebäude darf in der Regel nicht mehr als ein Raum mit sprenggefährlichem Inhalt untergebracht werden. Müssen mehrere solche Räume in einem Gebäude untergebracht werden, so sind sie voneinander durch über Dach zu führende tür- und fensterlose Wände von entsprechender Stärke vollständig zu trennen. Durchreichnischen sind durch geeignete Beschlüsse (z. B. tabernakelartig) so zu sichern, daß das Öffnen einer Beschlußseite zwangsläufig das Schließen der anderen Seite bewirkt, jedoch so, daß die beiden Verschlüsse nicht gleichzeitig halb geöffnet stehenbleiben können. Wird ganz ausnahmsweise die Anbringung von Türen zwischen benachbarten Räumen mit gefährlichem Betrieb gestattet, so müssen die Türen selbstschließend und unbedingt feuersicher hergestellt sein. In den Arbeitsräumen mit gefährlichem Betrieb muß auf jede dort beschäftigte Person ein Luftraum von mindestens 15 m3 und eine Bodenfläche von mindestens 4 m2 entfallen.
Die Hauptgänge in den Arbeitsräumen müssen mindestens 1.5 m, die Durchgänge zwischen den Werkseinrichtungen und die Zugänge zu den Arbeitsplätzen mindestens 0.8 m breit sein.
Fußboden: Der Bodenbelag darf nicht hart sein; scharfe, reibende Teile, z. B. Sand, dürfen sich von ihm nicht loslösen können. Harte Böden (Beton, Zement, Klinker, Fliesen u. dgl.) müssen vollständig mit einem nachgiebigen Mittel (Bleiplatten, Linoleum, Steinholz, Asphalt u. dgl.) belegt werden.
Der Bodenbelag muß undurchlässig gegen Flüssigkeiten und fugenlos sein; an die Wände soll er mit einer Hohlkehle anschließen und zwecks leichter Abspülung tunlichst gegen eine Abflußrinne fallen. Wo es nach der Beschaffenheit der verarbeiteten Stoffe zweckmäßig erscheint, ist der Kanaleinlauf durch eine Vorrichtung zum Auffangen der abgeschwemmten Stoffe zu sichern. Fußkalte Böden müssen auf den ständigen Arbeitsplätzen mit schlecht wärmeleitenden Stoffen belegt sein.
Wandanstrich: Die Innenwände müssen eine fugendichte, glatte, leicht waschbare Oberfläche ohne Mauerabsätze haben, deren Farbe die Anlagerung gefährlicher Stoffe leicht erkennen läßt.
Kalkanstrich ist nur in Räumen gestattet, deren Wände nicht durch gefährliche Stoffe oder durch deren Staubabsonderung verunreinigt werden können.
Anstrichmittel, die mit den im Raum vorhandenen Stoffen oder deren Staub sowie mit Dampf sprenggefährliche oder entzündliche Verbindungen eingehen können, dürfen nicht verwendet werden. Die Anstrichmittel dürfen nicht abblättern; sie sind durch rechtzeitige Erneuerung dauernd wirksam zu erhalten.
Türen: Jeder spreng- oder feuergefährliche Raum muß mindestens eine unmittelbar ins Freie führende Tür besitzen. Für drei bis fünf in einem Raum Beschäftigte sind mindestens zwei unmittelbar ins Freie führende Ausgänge vorzusehen. Bei größerem Personenbelag ist für je weitere fünf Beschäftigte ein weiterer unmittelbar ins Freie führender Ausgang vorzusehen.
Kein Arbeitsplatz darf von dem nächsten Ausgang des Arbeitsraumes mehr als 5 m entfernt sein. Zu den Ausgängen sollen Verkehrswege von wenigstens 1.5 m nutzbarer Breite führen. Ausgangstüren umwallter Bauwerke müssen den Walldurchgängen möglichst nahe gelegen sein.
Die Türöffnungen müssen wenigstens 1.2 m breit und 2 m hoch sein. Die Flügel von ins Freie führenden Türen müssen gegen das Ausheben gesichert und mit einem guten Schloß versehen sein. Die Türen sind nach außen aufschlagbar einzurichten und müssen sich auf leichten Druck von innen öffnen lassen. Im geöffneten Zustand dürfen sie die Bewegungsfreiheit außerhalb der Gebäude nicht beeinträchtigen. Die Verwendung von Schiebetüren ist verboten.
Durchreichöffnungen in Türen sind nur für kleine und leichte Gegenstände zulässig. Für große oder schwere Gegenstände sind in den Außenwänden Durchreichnischen anzulegen, die so wie die Durchreichnischen in Zwischenwänden zu sichern sind. Außen sind sie durch ein Vordach gegen Niederschläge zu schützen.
Wo bei besonders gefährlichen Arbeitsvorgängen das Betreten eines Arbeitsraumes nur nach Abstellen der darin laufenden Maschinen als zulässig erachtet wird, ist eine selbsttätige Sicherheitsvorrichtung anzubringen, die das Öffnen der Tür vor Abstellen der Maschinen unmöglich macht.
Fenster: Anzahl und Größe der Fenster oder Oberlichter von Arbeitsräumen müssen dem Beleuchtungserfordernis für die auszuführenden Arbeiten entsprechen. In der Regel soll die nutzbare Fläche der Lichtöffnungen mindestens ein Fünftel der Bodenfläche betragen. Die Fenster sollen tunlichst auch als Fluchtwege benützbar sein, die Fenstersohlbänke höchstens 50 cm über dem Fußboden liegen.
Die Fenster sind mit blasen- und warzenfreien Scheiben zu verglasen. Sonnseitige Oberlichter und Fenster sind zu mattieren oder in anderer Weise abzublenden. Unterhalb geneigter Oberlichter und an der Innenseite der Fensterflügel sind Drahtgeflechte zum Schutz gegen einfallende Splitter anzubringen. In sprenggefährlichen Räumen dürfen Glasbausteine oder Drahtglas nicht verwendet werden.
Alle Fenster müssen nach außen aufschlagbar oder so eingerichtet sein, daß sie im geöffneten Zustand den Verkehr im Innern nicht behindern. Vor Apparaten, Kesseln, Maschinen u. dgl., in denen sich sprenggefährliche oder leicht entzündliche Stoffe befinden, sollen keine Fenster angebracht werden. Falls dies aber unvermeidlich wäre, ist die Sohlbank mindestens in Manneshöhe anzubringen.
Dach: Bei Gebäuden mit sprenggefährlichem Inhalt ist ein schwerer Dachstuhl (z. B. aus Eisen oder Eisenbeton) unzulässig, ebenso ist die Verwendung von großen Blech- oder Wellblechtafeln sowie von Dachziegeln oder Zementplatten verboten. Solche Gebäude dürfen nur mit feuersicherem und leichtem Material eingedeckt werden.
Bei Gebäuden ohne sprenggefährlichen Inhalt sind Dachstühle schwerer Bauart zulässig; eiserne Dachstühle müssen jedoch feuersicher unterschalt oder ummantelt werden.
In Gebäuden, wo sich sprenggefährlicher Staub oder sprenggefährliche Staub-Luft-Mischungen bilden können, ist die Dachunterfläche eben zu verschalen und die Verschalungsuntersicht wie eine Innenwand fugendicht und waschbar zu streichen.
Lüftung.
Wenn es nach Art des Arbeitsvorganges und dessen Begleiterscheinungen sowie nach der Beschaffenheit der verarbeiteten Stoffe zulässig erscheint, dürfen zur Lüftung die Fenster der Arbeitsräume benützt werden; hiebei ist auf Vermeidung schädlicher oder belästigender Zugluft Bedacht zu nehmen.
Übelriechende, gesundheitsschädliche, leicht entzündliche oder sprenggefährliche Gase, Dämpfe oder Staube müssen unmittelbar von ihrem Entstehungsort abgeführt werden. Die hiezu erforderlichen Absaugevorrichtungen sind so anzulegen, daß sich ein Brand oder ein Sprengschlag in ihnen nicht fortpflanzen kann. Dasselbe gilt auch von Vakuumleitungen.
Die Zufuhr frischer Luft ist nötigenfalls durch besondere Einrichtungen zu bewirken. Zu- und Abluftöffnungen sowie Absaugevorrichtungen sind gegen das Eindringen von Fremdkörpern durch Siebe oder andere zweckentsprechende Einrichtungen (z. B. Brechung der Kanäle) zu sichern.
Heizung.
Raumheizung: Betriebsräume dürfen nur elektrisch oder durch Heißwasser oder durch Dampf von nicht mehr als 120 Grad geheizt werden. Heizkörper müssen senkrecht stehen, dürfen nicht gerippt sein und müssen eine glatte, leicht von Staub zu reinigende Oberfläche besitzen. Sie sind mit einem Anstrich zu versehen, der jede Staubablagerung leicht erkennen läßt. Von Fußböden, Wänden und Einrichtungsgegenständen müssen die Heizkörper (bei Wasser und Dampf auch deren Zuleitungen) mindestens 15 cm entfernt sein. Zuleitungen von Heißwasser oder Dampf sind erforderlichenfalls mit wärmeisolierenden Stoffen zu umgeben und so anzuordnen, daß Behälter mit gefährlichem Inhalt mit ihnen nicht in Berührung kommen können.
Heizung von Apparaten: Alle heizbaren Apparate, in denen Stoffe verarbeitet werden, die in der Wärme unstabil sind, sowie das Zubehör solcher Apparate (Röhren, Ventile u. dgl.) müssen rasch und vollständig entleerbar sein. Es muß Vorsorge getroffen sein, daß sich an Heizschlangen, Dampfmänteln u. dgl. keine Krusten aus Stoffen abscheiden können, die bei längerer Wärmeeinwirkung gefährliche Zersetzungen erfahren können.
Beleuchtung.
Spreng- oder feuergefährliche Betriebsräume dürfen künstlich nur mit elektrischem Licht erhellt werden.
Lampen dürfen nur in der unbedingt erforderlichen Anzahl eingebaut werden. Zulässig sind nur Metallfadenlampen, die womöglich in feuersicheren, durch widerstandsfähige und gasdichte Scheiben vom Arbeitsraum abgeschlossenen Wandnischen unterzubringen sind. Frei angebrachte Lampen dürfen sich nicht oberhalb von Einrichtungen befinden, die sprenggefährliche oder leicht entzündliche Stoffe enthalten, und müssen durch starkwandige, auch die Fassung umschließende Glocken samt Drahtschutzkörben gesichert sein.
Kontakte und Schalter: Innerhalb von Räumen mit gefährlichem Betrieb dürfen Schalter, Steckkontakte, Regulierwiderstände, Sicherungen und sonstige elektrische Einrichtungen, deren Betätigung zu Funkenbildung oder übermäßiger Erwärmung führen kann, nicht angebracht werden. Solche Einrichtungen sind in einem eigenen dichtschließenden, doppeltürigen Gehäuse an der Außenseite des Gebäudes anzubringen.
Leitungen: Freileitungen dürfen über ein gefährliches Gebäude oder dessen Umwallung nicht geführt werden. Mindestens 5 m vor Einführung in ein Gebäude mit gefährlichem Betrieb sind sie in ein armiertes Kabel zu überführen, das durch eine verläßliche Blitzschutzvorrichtung zu sichern ist. Bei Drehstrom mit Sternschaltung ist der Nulleiter unmittelbar zu erden.
Für Leitungen im Inneren spreng- oder feuergefährlicher Gebäude dürfen nur Kupferdrähte mit Gummiisolation verwendet werden, deren Verlegung in Eisenrohre nach den geltenden Sicherheitsvorschriften gestattet ist. Jede Leitung ist einzeln in einem nahtlosen Eisenrohr gasdicht zu verlegen. Für die Leitungsverbindungen sind solide, für jeden Pol und jede Phase getrennte Abzweigdosen vorzusehen.
Die Kabelleitungen sind an der Außenseite des Gebäudes mittels Steckkontaktes an die Innenleitung anzuschließen. Nach Lösung des Kontaktes müssen die Leitungsenden auf wenigstens 1 m voneinander entfernt werden können. Die Kabelköpfe, die metallischen Teile der Schalter und Sicherungen, die Schutzrohre der Leitungen und alle sonstigen nicht stromführenden Armaturteile sind mittels starker und nicht rostender Leitungen in gute Erde zu legen. Die Erdleitungen, insbesondere deren Anschlüsse und Verbindungsstellen, müssen stets in gutem Zustand erhalten werden. Alle nicht geerdeten Leitungen sind an der Eintrittsstelle in Gebäude oder Räume mit gefährlichem Betrieb allpolig abschaltbar einzurichten.
Tragbare Akkumulatorenlampen dürfen in gefährlichen Räumen nur dann ein- und ausgeschaltet werden, wenn sie schlagwettersicher gebaut sind.
Gebäude mit ungefährlichem Betrieb.
Blitzschutz.
Gebäude ohne gefährlichen Betrieb, die wegen ihrer abgesonderten oder die Umgebung überhöhenden Lage dem Blitzschlag besonders ausgesetzt sind, sowie Gebäude für den Aufenthalt vieler Personen (Schul-, Kirchen-, Wohlfahrtsgebäude) sind mit Blitzschutzvorrichtungen zu versehen, für deren Anlage und Ausführung die jeweils vom Elektrotechnischen Verein in Wien erstellten "Leitsätze über den Schutz der Gebäude gegen den Blitz" nebst den dazugehörigen Erläuterungen und Ausführungsvorschlägen gelten.
Gebäude mit gefährlichem Betrieb.
Allgemeines.
Die Herstellung des Blitzschutzes für Gebäude mit gefährlichem Betrieb hat auf Grund von Plänen zu erfolgen, die nach Grundriß und Schnitten alle notwendigen Einzelheiten, besonders aber die Ausstellung der Ausfangstangen, die Führung aller Schutzleitungen, deren Stärke und Beschaffenheit, alle Anschlußstellen sowie die inneren und äußeren Verbindungsleitungen, alle größeren Metallmassen usw. dazustellen haben.
Dem Blitzschutz dienen:
der äußere Teil der Blitzschutzanlage, der den niedergehenden Blitz auffangen und dadurch vom Gebäude fernhalten soll;
der innere Teil der Blitzschutzanlage, der unmittelbar an den Gebäuden anzubringen ist und die Bestimmung hat, einen vom äußeren System nicht genügend aufgefangenen und abgeleiteten Blitz oder eine Teilentladung aufzunehmen, unschädlich abzuleiten und insbesondere das Innere des Gebäudes von elektrischen Spannungsunterschieden freizuhalten;
Maßregeln für die Rohr- und elektrischen Leitungen, um das Eindringen höherer elektrischer Spannungen in das Innere der Gebäude zu vermeiden;
Maßregeln an metallenen Gegenständen im Innern der Gebäude, um dort Entladungen, hervorgerufen durch Spannungsunterschiede, hintanzuhalten.
Art der Ausführung.
Äußerer Teil der Blitzschutzanlage.
Um die Blitzgefahr vom Gebäude selbst nach Möglichkeit fernzuhalten, sollen, und zwar bei umwallten Gebäuden auf den Ecken der Umwallung in mindestens 5 m Abstand von den Ecken des Gebäudes, Auffangstangen, bei langgestreckten Gebäuden außerdem in der Längsrichtung des Gebäudes zwischen Eckstangen nach Bedarf weitere Auffangstangen errichtet werden. In der Längs- und Breitenrichtung des Gebäudes sind annähernd die gleichen Stangenabstände zu wählen. Jede Stange soll das Gebäude um das 0.6fache der kleineren Seite des von den Fußpunkten der vier Eckstangen bestimmten Rechtecks überragen.
Emporragende Gegenstände in der Nähe des Gebäudes (Schornsteine, Türme, hohe Bäume, Anhöhen) sind durch Ausrüstung mit Auffangvorrichtungen und guten Erdungen zur Verbesserung des Schutzes heranzuziehen.
Die Auffangstangen sind in jedem Falle durch eine unterirdische Ringleitung als Erdung miteinander zu verbinden. Auf dem Erdwall stehende Auffangstangen sind zunächst durch eine Ringleitung in etwa 50 bis 100 cm Tiefe unter der Wallkrone zu verbinden. Als eigentliche Erdung ist an der dem Gebäude abgewandten Seite des Walles im Erdboden eine zweite Ringleitung zu verlegen. Beide Ringleitungen sind an mehreren, meistens vier Stellen, durch unterirdische Leitungen miteinander zu verbinden. Wasserleitungen, Schienennetze u. dgl. werden gleichfalls mit der Erdung verbunden, vorausgesetzt, daß durch eine solche Verbindung die Blitzgefahr nicht ins Innere des Gebäudes übertragen werden kann. Als Werkstoff ist Kupferdraht von 50 mm2 Querschnitt oder verzinkter Stahldraht von 100 mm2 Querschnitt zu verwenden. Sind Grundwasser führende Erdschichten leicht zu erreichen, so müssen mindestens zwei Ableitungen der Erdung bis zu diesen Schichten führen und in großflächige Berührung mit ihnen gebracht werden. Wo dies nicht ausführbar ist, sind etwa vier je 10 m lange Drähte strahlenförmig 50 bis 100 cm unter der Oberfläche als Oberflächenerdung zu verlegen.
Innerer Teil der Blitzschutzanlage.
Der innere Teil der Blitzschutzanlage (Leitungen am Gebäude) besteht im allgemeinen aus einer Leitung in der Richtung des Gebäudefirstes und einer oder mehreren Querleitungen, welche die Firstleitung kreuzen und mit dieser das Gebäude überspannen. Der Abstand der Querleitungen voneinander soll 10 m nicht übersteigen. Firstleitung und Werleitungen sind auf mindestens 50 cm hohe Holzstützen in genügender Anzahl zu verlegen und an den Kreuzungsstellen zu verbinden.
Flache Dächer größerer Ausdehnung erhalten außerdem Leitungen längs der Traufkanten.
Schornsteine, Dunstaufsätze u. dgl. aus Metall, welche die Dachleitungen überragen, sind mit der Gebäudeleitung zu verbinden. Brandmauern und Dachaufbauten, die nicht aus Metall, sondern aus nichtleitenden Baustoffen (Holz, Ziegelsteinen) bestehen, sind am obersten Rand mit Blech einzufassen oder mit Metallhauben abzudecken und diese mit der Gebäudeleitung metallisch zu verbinden.
Alle an dem Gebäude sonst vorhandenen Metallteile, wie Dachrinnen u. dgl., sind ebenfalls mit der Gebäudeleitung zu verbinden.
Das so entstehende Gesamtleitungsnetz soll in allen Fällen möglichst symmetrisch zur Gebäudeachse gestaltet sein.
Von diesem Leitungsnetz sind auf kürzestem Weg Ableitungen zur Erde zu führen und an eine um das ganze Gebäude laufende Ringleitung als Erdung anzuschließen, die an mehreren Stellen mit der Erdung der äußeren Blitzschutzanlage unterirdisch zu verbinden ist. Für die Ausführung der Erdung gelten die unter a) ausgeführten Grundsätze.
Die Ausbildung des Gebäudeschutznetzes richtet sich nach dem Inhalt und nach dem Schutzbedürfnis des Gebäudes. Besonders wichtig ist der Schutz bei Gebäuden, in denen die Bildung explosiver Gas-Luft-Gemische oder brennbaren Staubes möglich ist.
Die Röhren und Kabelmäntel sind vor Eintritt in das Gebäude mit der Erdung der Gebäudeleitung und außerdem mit der Erdung der äußeren Blitzschutzanlage zu verbinden.
Zum Zwecke der elektrischen Prüfung der Erdungsanlage müssen alle in die Erde führenden Ableitungen kurz oberhalb ihres Eintrittes in das Erdreich leicht auftrennbar sein.
Überprüfung der Blitzschutzanlagen: Die Überprüfung der Blitzschutzanlagen ist unmittelbar nach ihrer Fertigstellung, dann jährlich bei Frühjahrsbeginn vorzunehmen, ferner nach jeder Änderung oder Ausbesserung der Anlage oder des hiezu gehörigen Gebäudes, wenn hiedurch der Blitzschutz in Mitleidenschaft gezogen werden konnte, endlich nach jedem Blitzschlag in die Anlage. Während der warmen Jahreszeit, besonders nach jedem starken Gewitter, ist die Anlage gründlich zu besichtigen.
Die Überprüfung hat durch hiezu befugte sachverständige Personen zu geschehen. Über alle Überprüfungen und Besichtigungen ist ein Prüfungsbuch nach dem in den "Vorschlägen" des Elektrotechnischen Vereines in Wien enthaltenen Muster zu führen.
Maschinelle Einrichtung.
Die Betriebseinrichtungen (Kraftmaschinen, Getriebe, Arbeitsmaschinen u. dgl.) müssen mindestens den für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter in gewerblichen Betrieben geltenden Vorschriften entsprechen.
Die Maschinen müssen einen ruhigen, gleichmäßigen Gang besitzen. Das Auftreten unzulässiger Bewegungen und Geschwindigkeiten ist durch selbsttätige Abstell- oder Bremseinrichtungen zu verhindern. Alle Maschinen sollen frei im Raum auf einer steinernen oder metallenen Unterlage aufgestellt sein.
Kraftmaschinen: Nach Möglichkeit ist von Drehstrommotoren, die ohne Funkensprühung arbeiten, Gebrauch zu machen. Motore mit Zündungsgefahr dürfen in Arbeitsräumen mit gefährlichem Betrieb nicht aufgestellt werden. In Gebäuden mit mehreren durch Mauern voneinander getrennten gefährlichen Arbeitsräumen sind erforderlichenfalls diese Mauern unter Zwischenschaltung von Motorenkammern u. dgl. zu verdoppeln, um die Sicherheit gegen die Übertragung eines Sprengschlages zu vergrößern. Zum gleichen Zwecke können die Motorenkammern auch zwischen den Arbeitsräumen, aber im Grundriß gegen diese vorspringend, angelegt werden, wodurch besonders in gefährlichen Betrieben das Übergreifen von Stickflammen von einem auf den anderen Raum verhindert werden kann. Erscheint ein solcher besonderer Schutz nicht erforderlich, so ist die Motorenkammer am besten außerhalb des Gebäudes, an der Giebelwand desselben, anzuordnen.
Für den Einzelantrieb von Schleudern u. dgl. in Räumen mit leicht entzündlichen Dämpfen oder Stauben ist die Verwendung hydraulisch bremsbarer Peltonräder vorteilhaft. Gewöhnliche Wasserräder müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die verhindert, daß sie nach Stillsetzung von selbst in Gang kommen könnten.
Getriebe: Die Verwendung langer Wellen mit zahlreichen Lagern ist in der Regel unzulässig. Wellen, welche die Wand zwischen Motor- und Arbeitsraum durchsetzen, müssen möglichst staubsicher abgedichtet werden. Transmissions- und Maschinenlager müssen leicht zugänglich und gut beobachtbar angelegt und nötigenfalls mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Warmlaufen erkennen lassen.
Seil- und Riementransmissionen dürfen sich nicht kreuzen und sind durch Tränken mit Glyzerin gegen Elektrisierung durch Reibung zu schützen. In Räumen mit gefährlichem Betrieb sind sie möglichst zu vermeiden, in Räumen mit entzündlichem oder sprengkräftigem Staub müssen sie gegen Staubablagerung geschützt sein.
Leitungen für Flüssigkeiten und Gase müssen gegen Einfrieren geschützt sein. Hiezu genügt bei Preßluft und ähnlichen Preßgasen das Trocknen der Gase. Solche Leitungen sollen möglichst auch ein stetiges Gefälle aufweisen. Kühlwasser- und Preßluftleitungen für Nitriereinrichtungen müssen gegen mechanische Verletzungen so geschützt sein, daß ihr Durchgangsquerschnitt nicht irgendwo verengt werden kann. Druckfässer sind erforderlichenfalls gegen Wärmeverlust zu schützen; führen sie Flüssigkeiten mit schlammigen oder sonst gefährlichen Ausscheidungen, so muß das Steigrohr unten in einen sogenannten Sumpf enden. Druckfässer müssen leicht zu reinigen sein, nötigenfalls müssen sie hiezu Mannlöcher besitzen. Durch Strömung elektrisch erregbare Flüssigkeiten dürfen nur durch gut geerdete Metallrohre und Metalltrichter geleitet werden.
Licht- und Kraftstromleitungen innerhalb und in der Nähe der Gebäude sind nach den in Ziffer 7 enthaltenen Bestimmungen auszuführen. Im Gelände der Erzeugungsstätte sind möglichst alle Stromleitungen unter die Erde zu legen und von unten her in die Gebäude einzuführen. Im übrigen sind die Stromleitungen nach den "Leitsätzen" des Elektrotechnischen Vereines in Wien auszuführen.
Signalanlagen.
In gefährlichen Betriebsteilen sind Vorrichtungen anzubringen, mittels welcher die Arbeiter bei Gefahr oder bei Heranziehen eines Gewitters zum Verlassen der gefährlichen Bauwerke aufgefordert werden können.
Feuerlöscheinrichtung.
Wasservorrat: Genügt die Wasserversorgungsanlage des Betriebes nicht überall und jederzeit den Erfordernissen einer ausgiebigen Brandbekämpfung, so müssen ausreichend große Sammelbecken oder Feuerteiche an allen Stellen angelegt werden, wo nicht aus nahegelegenen natürlichen, fließenden oder stehenden Gewässern genügend Wasser entnommen werden kann. Sammelbecken und Feuerteiche sind erforderlichenfalls durch Zufuhr von Warmwasser oder Dampf vor dem Einfrieren zu schützen, natürliche Gewässer durch ständig offen gehaltene Löcher in der Eisdecke in einem Zustand zu erhalten, der eine sofortige Wasserentnahme ermöglicht.
Wasserentnahmestellen sind über das gesamte Gelände der Erzeugungsstätte zweckentsprechend zu verteilen und mit besonderer Bedachtnahme auf die betriebsgefährlichen Gebäude, wenn nötig auch in deren Innerem, zu errichten. Sie müssen mit der nötigen Ausrüstung versehen und Tag und Nacht von weitem erkennbar sein.
Sprinkleranlagen: Sind mit Rücksicht auf die Art des Betriebes für bestimmte Räume selbsttätige Sprinkleranlagen vorgesehen, so müssen sie auch sowohl von innen als von außen der Räume von Hand aus ausgelöst werden können.
Löschgeräte: In größeren Anlagen muß eine besondere Feuerwehrzentrale eingerichtet sein, bei der eine ständige Feuerwache zu unterhalten ist. In kleineren Anlagen genügt die zweckentsprechende Bereithaltung der nach Art und Umfang der Erzeugungsanlage für eine wirksame Brandbekämpfung erforderlichen Geräte.
Feuermelder müssen im gesamten Gelände der Erzeugungsstätte, besonders aber in der Nähe der betriebsgefährlichen Gebäude, an leicht zugänglichen Stellen in genügender Anzahl vorhanden sein. Sie müssen als solche deutlich erkennbar und mit dem Verwaltungsgebäude oder im Falle des Bestehens einer Feuerwehrzentrale mit dieser verbunden sein.
Feuerlöschpläne: Alle Feuerlöscheinrichtungen und die zu ihrer Handhabung erforderlichen Erläuterungen und Vorschriften sind übersichtlich in Plänen darzustellen, die im Verwaltungsgebäude, in der Feuerwehrzentrale und an anderen geeigneten Orten innerhalb und außerhalb der Betriebsgebäude anzubringen sind.
Sanitäre Vorsorgen und sonstiger Arbeiterschutz.
Unfallstation: Für jede größere Erzeugungsstätte ist in hinreichend sicherer Entfernung von gefährlichen Gebäuden eine Unfallstation zu errichten, die mit den nötigen Mitteln zur Beförderung, ersten Behandlung und Unterbringung verunglückter Personen zu versehen ist. In kleineren Betrieben genügt die Bereithaltung eines Rettungskastens und von Tragbahren im Verwaltungsgebäude oder an einem anderen geeigneten Ort.
Abfuhr von schädlichen Stoffen: Übelriechende, schädliche oder gefährliche Abluft (Ziffer 5) und Abwässer dürfen nicht so geleitet werden, daß sie Menschen, Tiere oder Kulturen schädigen können. Sie dürfen in Gewässer oder in den Erdboden erst nach ihrer Unschädlichmachung geleitet werden.
Trinkwasser muß in entsprechender Güte und Menge in jeder Erzeugungsstätte stets vorhanden sein.
Schutzgeräte, wie z. B. Gas- und Rauchmasken oder Wiederbelebungsapparate, müssen überall dort vorhanden sein, wo dies infolge der Eigenart des Betriebes erforderlich ist.
In den Erzeugungsstätten müssen Waschräume, Kleideraufbewahrungsräume und Abortanlagen in einem für die Anzahl der dort beschäftigten Arbeiter entsprechenden Ausmaß - nach dem Geschlecht der Arbeiter getrennt - vorhanden sein.
Für Arbeiter, für welche die Notwendigkeit einer gründlichen Körperreinigung oder Abkühlung gegeben ist, sind entsprechende Badeeinrichtungen herzustellen.
Im übrigen haben die Schutzvorschriften der Ministerialverordnung R. G. Bl. Nr. 176/05 dem Sinne nach Anwendung zu finden.
Abschnitt B.
Allgemeine Vorschriften für den Betrieb.
Punkt 1.
Betriebsordnung und Werkblätter.
Für jede Erzeugungsstätte ist auf Grund der in diesem Abschnitt und im Abschnitt C enthaltenen Vorschriften sowie auf Grund der im Genehmigungsbescheid für die Anlage und ihren Betrieb im besonderen getroffenen Anordnungen eine Betriebsordnung zu verfassen. Die Betriebsordnung bedarf der Genehmigung jener Behörde, die zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständig ist. Die Kenntnis der Betriebsordnung ist von allen Organen, auf deren Tätigkeit sie sich bezieht, bei ihrem Dienstantritt zu bestätigen.
Die Betriebsordnung ist durch Merkblätter zu ergänzen, die alle für einzelne Bereiche oder einzelne Gebäude des Betriebes anzuwendenden Bestimmungen der Betriebsordnung mit den für diese Bereiche oder Gebäude notwendigen Ergänzungen zu enthalten haben. Insbesondere müssen die Merkblätter genaue Arbeitsanweisungen für jeden Arbeiter, Verhaltungsmaßregeln zur Verhütung und Bekämpfung der im Betrieb möglichen Gefahren und Unfälle sowie eine Anleitung für den Gebrauch der vorhandenen Signal-, Lösch- und Rettungseinrichtungen enthalten.
Alle Angestellten und Arbeiter sind von Zeit zu Zeit über den Inhalt der Betriebsordnung und der Merkblätter zu belehren und im Verhalten bei Feuer- oder Sprengschlaggefahr praktisch zu üben.
In jedem Arbeitsraum muß das zugehörige Merkblatt leicht lesbar angebracht sein.
Punkt 2.
Personal.
Mit der Leitung jeder Erzeugungsstätte von Schieß- und Sprengmitteln ist ein Betriebsleiter zu betrauen (§ 8 des Gesetzes).
Die gemäß der Durchführungsverordnung zu § 8 des Gesetzes bestellten Abteilungsleiter dürfen während des laufenden Betriebes den Bereich ihrer Abteilung nur verlassen, wenn sie während ihrer Abwesenheit durch ein für eine kurzwährende Vertretung vollgeeignetes Organ (Meister) vertreten werden können.
Bei der Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln dürfen nur mindestens 18 Jahre alte, körperlich und geistig voll geeignete, nüchterne und verläßliche Personen beschäftigt werden. Alle Angestellten und Arbeiter müssen die deutsche Sprache zumindest in Wort voll beherrschen.
Für jedes betriebsgefährliche Gebäude ist die Anzahl der dort beschäftigten Arbeiter - beschränkt auf das unerläßliche Ausmaß - im Genehmigungsbescheid festzusetzen und auf einer Tafel über dem Gebäudeeingang ersichtlich zu machen.
Dem gesamten Personal ist innerhalb des umwehrten Geländes der Erzeugungsstätte das Rauchen und das Halten von offenem Feuer oder Licht verboten. Für Gebäude mit ungefährlichem Betrieb können Ausnahmen bewilligt werden. Zündhölzer, Feuerzeuge, feuergefährliche Flüssigkeiten und geistige Getränke dürfen in das umwehrte Gelände nicht mitgenommen werden. Es ist untersagt, Mahlzeiten in Betriebsgebäuden einzunehmen und überhaupt Nahrungsmittel dorthin zu bringen. Während der Arbeit hat in Räumen mit gefährlichem Betrieb größte Ruhe zu herrschen. Lautes Rufen, Singen, die Austragung von Streitigkeiten u. dgl. sind verboten.
Punkt 3.
Aufsichtsdienst.
Die Abteilungsleiter oder Meister haben sich täglich vor Aufnahme der Arbeit vom ordentlichen Zustand aller Betriebsräume und deren Einrichtungen zu überzeugen. Nach Beendigung der Arbeit haben sie sich die Überzeugung zu verschaffen, daß alle Räume und Einrichtungen vollkommen gereinigt und im vorgeschriebenen Zustand sind und daß alle Maßnahmen zur Verhütung einer Gefahr während der Arbeitsruhe getroffen wurden.
Wird in Schichten gearbeitet, so ist ein Kontrollbuch zu führen, in das alle während der Schicht gemachten, für die Betriebssicherheit wichtigen Beobachtungen und die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen einzutragen sind. Die Kenntnisnahme der Eintragungen ist vom Ablösenden durch Unterschrift zu bestätigen.
Punkt 4.
Materialgebarung.
Die im umwehrten Betriebsgelände befindlichen feuer- oder sprenggefährlichen Stoffe müssen nach Art und Menge in einer Vormerkung so verzeichnet werden, daß der jeweilige Bestand an solchen Stoffen auch nachträglich jederzeit feststellbar ist.
Mit feuer- oder sprenggefährlichen Stoffen dürfen nur die von der Betriebsordnung ausdrücklich zugelassenen Manipulationen vorgenommen werden. Falls eine mechanische Bearbeitung zulässig ist, so darf diese nur durch Bohren, Fräsen, Schoben, Drücken u. dgl. geschehen; gewaltsames Stoßen, Schlagen, Reißen u. dgl. ist unbedingt untersagt. Krusten und Rückstände von gefährlichen Stoffen an oder in Einrichtungen oder Gebäudeteilen sind möglichst bald mit der gebotenen Vorsicht, nötigenfalls nach Außerbetriebsetzung der Einrichtungen, zu beseitigen; hiebei dürfen niemals metallene Geräte zu Hilfe genommen werden.
Feuer- oder sprenggefährliche Stoffe dürfen niemals im Freien, sondern nur in den hiefür bestimmten Räumen lagern oder abgestellt werden. In keinem Raum darf die Menge der feuer- oder sprenggefährlichen Stoffe den zulässigen, auf einer beim Eingang angebrachten Tafel ersichtlich gemachten Höchstbelag überschreiten. In den Arbeitsräumen ist auch die Anhäufung von ungefährlichen Rohstoffen, Verpackungserfordernissen u. dgl. über das behördlich gestattete Höchstausmaß hinaus verboten.
Abfälle von Schieß- und Sprengmitteln oder gefährlichen Halberzeugnissen und Rohstoffen, Kehricht aus Räumen mit gefährlichem Betrieb u. dgl. sind täglich zu sammeln und mindestens wöchentlich auf einem eigenen Brandplatz zu verbrennen. Sie dürfen keinesfalls auf Kehrichtablagerungsplätze gebracht oder vergraben werden.
Punkt 5.
Arbeitskleidung.
In Gebäuden mit gefährlichem Betrieb darf nur in geeigneten Arbeitskleidern gearbeitet werden. Diese sind von dem Arbeitgeber beizustellen und vor Arbeitsbeginn in eigenen Umkleideräumen anzulegen. In diesen Räumen sind sie auch wieder abzulegen, nachdem etwa anhaftende gefährliche Stoffe schon vorher in den Arbeitsräumen entfernt worden sind. Räume mit Feuerungen (Kesselhäuser, Schmieden, mit Öfen geheizte Räume) dürfen nicht in Arbeitskleidern betreten werden, die in Räumen mit gefährlichem Betrieb und in solchen Räumen getragen werden, in welchen Salpeter, Zumischpulver und ähnliche Stoffe, die die Arbeitskleider leicht brennbar machen, lagern oder verarbeitet werden. Das Verlassen des umwehrten Geländes in den Arbeitskleidern ist verboten. Die Arbeitskleider müssen so oft als nötig, mindestens aber wöchentlich, einer vollständigen und gründlichen Reinigung unterzogen werden.
In Räumen mit gefährlichem Betrieb Beschäftigte sind mit Arbeitsschuhen ohne metallene Stifte oder Beschlagteile oder mit ebenso ausgestatteten Überschuhen zu versehen. Für das Anlegen, Ablegen und die Verwahrung der Arbeitsschuhe und Überschuhe gelten dieselben Bestimmungen wie für Arbeitskleider.
Das Tragen von losen Kleidungsstücken oder von lose hängenden Teilen an denselben, das Tragen und Mitbringen von Fingerringen, Schmuck, Halsketten, Haarkämmen u. dgl. ist in Räumen mit gefährlichem Betrieb verboten. Lange Haare müssen in einer waschbaren fest anliegenden Kappe oder einem ebensolchen Kopftuch getragen werden.
Punkt 6.
Arbeitsräume.
Arbeitsräume müssen sicher versperrbar sein, dürfen aber während des Betriebes nicht versperrt oder verriegelt werden. Besonders ist für Freihaltung der Zugänge zu den Türen und Vorplätzen der Gebäude zu sorgen. Um Sand und Staub aus den Räumen mit gefährlichem Betrieb fernzuhalten, sind bei stürmischem Wetter die Türen und Fenster zu schließen. Staubsaugeeinrichtungen dürfen keine mechanisch angetriebenen Ventilatoren, sondern nur Strahlapparate besitzen. In allen Räumen, in denen es wegen der Art der vorhandenen gefährlichen Stoffe notwendig ist, muß der Fußboden zur Vermeidung von Staubbildung ständig feucht gehalten werden. Unmittelbar vor den Eingängen sind Vorrichtungen zur Reinigung der Schuhe anzubringen.
In allen Betriebsräumen und in deren Umgebung muß peinlichste Sauberkeit und Ordnung herrschen; die behördlich zu genehmigende Betriebsordnung hat genaue Vorschriften für die periodische Reinigung zu enthalten.
Punkt 7.
Ausbesserungsarbeiten.
Ausbesserungsarbeiten in gefährlichem Betrieb dürfen nur unter Aufsicht eines Meisters und nur mit größter Vorsicht ausgeführt werden; in der Regel sind sie erst zu beginnen, nachdem alle gefährlichen Stoffe bis auf die letzten Reste aus dem Raum und aus den auszubessernden Gegenständen entfernt sind.
Ausbesserungsarbeiten an mit feuer- oder sprenggefährlichen Stoffen gefüllten Einrichtungen irgendwelcher Art dürfen nur im äußersten Notfall und nur unter Aufsicht des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters und nach Entfernung aller nicht unbedingt hiezu benötigten Personen durchgeführt werden. Vorher sind im Umkreis von mindestens 30 m alle Arbeiten einzustellen, die Arbeitsplätze zu räumen, wenn tunlich, mit Wasser zu begießen, naß zu erhalten und alle Vorsorgen zu treffen, die für die rasche Unterdrückung eines bei der Arbeit etwa entstehenden Brandes erforderlich erscheinen (gefüllte Wassereimer bereit halten u. dgl.). Ausgebaute Maschinen, Apparate und sonstige Einrichtungsteile, denen Reste spreng- oder feuergefährlicher Stoffe anhaften können, müssen vor ihrer Einlagerung oder anderweitigen Gebrauchnahme oder vor ihrer Entfernung aus dem Betriebe verläßlich gereinigt werden.
Arbeiten an elektrischen Anlagen (auch das bloße Auswechseln der Lampen) dürfen nur von besonders hiezu bestellten Personen bei allpolig abgeschaltetem Strom vorgenommen werden. Bei den Arbeiten an Beleuchtungsanlagen muß Vorsorge gegen ein Herabfallen harter Gegenstände (Lampenglocken, Werkzeuge) getroffen werden.
Druckfässer, Säurebehälter, Bottiche u. dgl. dürfen erst nach entsprechender Prüfung der Luftverhältnisse in denselben und nur in Gegenwart einer zweiten Person befahren werden. Hiebei dürfen nur elektrische Akkumulatorenhandlampen oder Steckkontakthandlampen mit höchstens 40 Volt Spannung Verwendung finden.
Punkt 8.
Verhalten bei Gewitter.
Beim Heraufziehen eines Gewitters hat der Betriebsleiter das Zeichen zum Verlassen der Arbeitsräume zu geben. Vor dem Verlassen der gefährlichen Gebäude sind die in dieselben führenden elektrischen Leitungen von der Hauptleitung zu trennen. Wäre eine Unterbrechung der Arbeit mit Gefahr verbunden, so ist die Arbeit fortzusetzen. Nähere Bestimmungen hat die Betriebsordnung zu enthalten.
Punkt 9.
Bewachung und Zutritt.
Das umwehrte Gelände, besonders dessen Ein- und Ausgänge, muß dauernd von verläßlichen Personen bewacht sein. Der Zutritt Fremder darf nur in Begleitung eines von der Betriebsleitung hiezu beauftragten Organs gestattet werden; diese Bestimmung gilt nicht für gehörig ausgewiesene behördliche Organe.
Abschnitt C.
Sondervorschriften für die Erzeugung einiger Schieß-
und Sprengmittel.
Die Feststellung der bei Errichtung einer Erzeugungsanlage und der Regelung ihres Betriebes im Sonderfalle zu treffenden Vorschriften ist erfahrenen Sachverständigen zu übertragen, die hiebei unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Art des Erzeugungsvorganges und die örtlichen Verhältnisse besonders die nachstehenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden haben.
I. Erzeugung von Sprengölen.
Als Sprengöle im Sinne dieser Verordung gelten die Nitrierungsprodukte von Glyzerin, von Äthylenglykol und von Mischungen dieser Stoffe.
Alle Einrichtungen für das Nitrieren, Scheiden (Nachscheiden), Waschen, Filtern und die sonstige Gebarung mit Sprengölen müssen so getroffen sein, daß sie der großen Empfindlichkeit der Sprengöle gegen mechanische, thermische und chemische Einleitungsmöglichkeiten eines sprengkräftigen Zerfalles vorsorglich Rechnung tragen.
Zur Erzeugung von Sprengölen dürfen nur reine Rohstoffe verwendet werden, deren Beschaffenheit im Betrieb einer fortlaufenden strengen Prüfung zu unterziehen ist; besondere Beachtung ist hiebei der Untersuchung des Glyzerins (Glykols) und des Oleums zu widmen. Die Restsäuren müssen eine solche Zusammensetzung haben, daß sie die Zersetzung des Sprengöles nicht begünstigen.
Besonderes Augenmerk ist auf die Ausschaltung jener Gefahrenquellen zu richten, die eine das zufällige Maß übersteigende Erwärmung des Sprengöles herbeiführen können. Dies erfordert u. a.:
sorgfältige Planung der Kühlvorrichtungen und ihrer Versorgung mit Kühlsole, ausreichende Temperaturkontrolle (wo nötig, mit Selbstbetätigung von Warnungs- oder Ausschaltvorrichtungen), zweckmäßige Rühreinrichtungen (bei Rührung mit Preßluft ausgiebiger Rauminhalt der Luftbehälter, Vorsorgen gegen die Abgabe von erwärmter Luft aus den Kompressoren), Vermeidung der Ursachen des Auftretens unerwünschter chemischer Wärmetönungen (z. B. infolge Verdünnung des Glyzerins durch Eindringen von Wasser in schadhafte Glyzerinzuleitungen).
Die Heizeinrichtungen müssen ihrem Sonderzweck jeweils angepaßt sein und besonders dort, wo sie ein Gefrieren von Nitroglyzerin verhindern sollen, auch bei strenger Kälte verläßlich den Anforderungen entsprechen.
Die Leitungen für Sprengöl, sprengölhaltige Säuren und sprengölhaltiges Wasser sind mit genügend großem, möglichst gleichmäßigem Gefälle ohne tote Punkte anzulegen. Sie müssen auf Dichtigkeit und Sauberkeit leicht untersucht werden können und müssen gegen Kälte so ausreichend geschützt sein, daß in ihnen Sprengöl nicht erstarren kann. Leitungshähne müssen gegen unbeabsichtigtes Lüften gesichert sein.
Gegen eintretende Sprengölzersetzungen sind der besonderen Betriebsart angepaßte Notvorrichtungen anzubringen. Insbesondere ist unter dem Nitriergefäß oder ähnlich gefährlichen Erzeugungseinrichtungen ein Notbottich vorzusehen, der mit mindestens fünfmal so viel Wasser beschickt sein muß, als das Gewicht der Säure im Nitriergefäß beträgt, und der außerdem noch die ganze Nitrierbeschickung aufzunehmen vermag. Der Notbottich muß eine Luftrührung besitzen.
Verdächtige Reaktionserscheinungen (unzulässige Temperatursteigerungen, Auftreten von nitrosen Dämpfen, starke Schlammbildung) sind unverzüglich in zweckmäßiger Weise zu beheben; erforderlichenfalls ist die ganze Beschickung in den Notbottich abzulassen und ein Notsignal zu geben, das die Arbeiter im gefährlichen Betrieb zur Flucht in die Unterstände anweist. Diese Notmaßnahmen müssen durch einen einzigen Handgriff sowohl vom Nitrierhaus wie vom Unterstand aus in Tätigkeit gesetzt werden können.
Alle Einrichtungen, insbesondere die des Nitriergefäßes und der zugehörigen Armaturen (z. B. Glyzerin- und Säurezuflüsse, Düsen, Abfluß zum Notbottich usw.), müssen in ihren Abmessungen und Leistungen den Erfordernissen des Erzeugungsvorganges sorgfältig angepaßt sein.
Für nicht kontinuierlich arbeitende Anlagen altartiger Ausführung
gelten außerdem folgende Vorschriften:
Gesonderte Gebäude sind erforderlich für:
die Nitrierung samt Scheidung,
das Waschen und Filtern,
die Nachscheidung,
das Sprengöllager.
Unter Nitrozellulose sind die Nitrierungsprodukte jeder Art Zellulose verstanden, ohne Rücksicht auf die Herkunft derselben (Baumwolle, Linters, Zellstoffe usw.).
Gebäude.
Gesonderte Gebäude sind erforderlich für Trockenhäuser und für Arbeitsstätten, in denen Nitrozellulose Arbeitsvorgängen unterzogen wird, die mit Staubentwicklung verbunden sind, sowie für Nitrozelluloselager.
Das Nitrierhaus darf mehrgeschossig sein, wenn genügend Vorsorgen für die örtliche Beschränkung der Auswirkungen einer möglichen Verpuffung des Nitriergutes getroffen sind.
Betriebseinrichtungen.
Die zum Nitriern und Scheiden verwendeten Gefäße (Töpfe, Schleudern und die ersten Waschbottiche) müssen zum Schutz der Arbeiter abgedeckt und mit einer Absaugvorrichtung versehen sein, ebenso die Einwurföffnung des Schwemmrohres. Die Nitrierräume müssen eine ausgiebige Lüftung besitzen; für jeden in der Nitrierung beschäftigten Arbeiter müssen je ein Schutzgerät (Gasmaske mit Reservefiltern) sowie Schutzbekleidungen gegen Einwirkung von Säure für Rumpf, Kopf, Füße und Hände vorhanden sein.
Die Trocknung durch Wärme hat in eigenen Trockenhäusern zu geschehen, deren Wände glatt, deren Fußböden fugenlos und hohlkehlenartig an die Wände angeschlossen sein müssen. Die Trockenkammern sind mit warmen Wasser zu heizen. Gegen eine Überschreitung der zulässigen Temperatur sind Vorsorgen (Alarm- oder selbsttätige Abstellvorrichtungen der Heizung) zu treffen.
Wenn nicht Fernheizung vorgesehen ist, muß sich die Feuerung der Wasser- oder Dampfheizung in einem besonderen, massiv gebauten Raum befinden.
Das Durchreiben der feuchten Nitrozellulose durch das Sieb darf nicht im Trockenraum selbst, kann aber im Vorraum zum Trockenhaus erfolgen.
Das Ablesen der Temperatur (maximal 50 Grad C) muß von außen, ohne Betreten des Trockenraumes, möglich sein.
Betriebsvorschriften.
Das Abschleudern der Säure in den Schleudern darf nur bis zu einem Säuregehalt geschehen, der ein Abbrennen der Beschickung noch nicht fördert.
Das Waschen der Nitrozellulose muß bis zur vollen Säurefreiheit fortgesetzt werden. Beim Kochen darf eine Temperatur von 105 Grad C nicht überschritten werden.
Das Trocken der Nitrozellulose hat tunlichst nur durch Feuchtigkeitsentzug mittels Ausschleudern, Pressen oder Alkoholisierung zu geschehen.
Trockene Nitrozellulose darf nicht gelagert werden, sondern ist fortlaufend der weiteren Verarbeitung zuzuführen.
III. Erzeugung von Trinitrotoluol.
Gebäude.
die Nitrierung,
die Scheidung des Trinitrotoluols von der Restsäure,
das Waschen,
die Trocknung,
die Verpackung,
die Aufspeicherung der Restsäuren.
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