Verordnung über die Einführung von namensrechtlichen Vorschriften im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 24. Januar 1939
Präambel/Promulgationsklausel
(Anm.: gegenstandslos)
§ 1
(1) Im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten gelten
das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 9), die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 12) und die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1044).
(2) Soweit diese Vorschriften nicht unmittelbar angewandt werden können, sind sie sinngemäß anzuwenden.
§ 2
Geschäftsunfähige Personen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 9) sind Kinder, die nicht das siebente Lebensjahr vollendet haben, ferner Personen, die wegen Geisteskrankheit oder aus einem anderen Grunde des Gebrauchs der Vernunft beraubt sind, solange dieser Zustand dauert, und Vollentmündigte; beschränkt geschäftsfähige Personen sind Minderjährige, ferner Personen, die unter verlängerter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehen, beschränkt Entmündigte sowie Personen, für die ein vorläufiger Beistand bestellt ist.
§ 3
Unberührt bleiben die in den §§ 62 bis 65 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 807) enthaltenen Bestimmungen über die Namensführung und die bisher im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten geltenden Vorschriften, die den im § 10 des Gesetzes über die Änderung von Familiennnamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 9) aufgeführten Bestimmungen entsprechen.
§ 4
Eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der auf Grund des Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen ergangenen Entscheidungen findet nicht statt.
§ 5
Höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 1 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 12) ist:
in den ehemals österreichischen Ländern
der Landeshauptmann, in Wien der Bürgermeister,
in den sudetendeutschen Gebieten
der Regierungspräsident.
§ 6
(1) An die Stelle des im § 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1044) bestimmten Zeitpunkts tritt der 1. April 1939.
(2) Die Anzeige über die Annahme des zusätzlichen Vornamens ist statt dem Standesbeamten dem Landrat (in Stadtkreisen dem Oberbürgermeister, in Wien dem Bürgermeister) zu erstatten, zu dessen Bezirk der Sitz des Matrikelführers gehört, der die Geburt oder Heirat beurkundet hat.
§ 7
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1939 in Kraft. Berlin, den 24. Januar 1939.
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