Bundesgesetz vom 21. Dezember 1945, womit ein Verbot des Tragens von Uniformen der deutschen Wehrmacht erlassen wird (Uniform-Verbotsgesetz)
§ 1. Das Tragen von Uniformen der deutschen Wehrmacht ist verboten.
§ 2. Zuwiderhandeln gegen das Verbot des § 1 wird als Übertretung vom Gericht mit Geld bis zu 2000 S oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 2. Zuwiderhandeln gegen das Verbot des § 1 wird als Übertretung vom Gericht mit Geld bis zu 2000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 2. (1) Wer vorsätzlich dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Uniformen der deutschen Wehrmacht, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Uniform möglich ist, für verfallen zu erklären.
(4) Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.
§ 3. (1) Dieses Gesetz tritt am 15. Jänner 1946 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
§ 4. (1) Dieses Gesetz tritt am 15. Jänner 1946 in Kraft.
(2) § 2 und § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
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