Bundesgesetz vom 9. Oktober 1946 über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt
§ 1. Beim Österreichischen Statistischen Zentralamt wird ein Beirat für die Statistik des Außenhandels errichtet.
§ 2. Der Beirat hat das Österreichische Statistische Zentralamt in allen grundsätzlichen Fragen der Statistik des Außenhandels zu beraten sowie die auf Grund der Anmeldungen amtlich ermittelten Ergebnisse, insbesondere die errechneten Werte, zu prüfen und im Bedarfsfalle im Wege der Schätzung Werte festzustellen.
§ 3. Der Beirat besteht aus Vertretern des Bundeskanzleramtes, der beteiligten Bundesministerien, der Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen, der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften, der Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie aus Fachleuten der Wirtschaft, welche der Bundeskanzler über Antrag der beteiligten Bundesministerien beruft.
§ 4. Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die vom Bundeskanzleramt in den Beirat berufenen Fachleute führen auf die Dauer ihrer Funktion die Bezeichnung "Kommerzialrat für die Statistik des Außenhandels".
§ 5. Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes.
§ 6. Die Satzungen des Beirates werden durch Verordnung des Bundeskanzleramtes geregelt.
§ 7. Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1929, B. G. Bl. Nr. 262, tritt außer Kraft.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
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