Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht
§ 1. (1) Die Obergrenzen aller ziffernmäßig bestimmten Geldstrafen, Ordnungsbußen u. dgl.), die für Verwaltungsübertretungen in bundesgesetzlichen oder als Bundesgesetz geltenden (§§ 2 und 5 des Übergangsgesetzes geltenden (§§ 2 und 5 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung von 1929) Vorschriften angedroht sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhöht:
bei Geldstrafen, die in vor dem 1. Oktober 1922 erlassenen Vorschriften angedroht sind, auf das Doppelte des durch das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1927, B. G. Bl. Nr. 365, über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht (Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1928) bestimmten Schillingbetrages;
bei Geldstrafen, die in Vorschriften angedroht sind, die in der Zeit vom 1. Oktober 1922 bis zum 13. März 1938 erlassen wurden, auf das Doppelte des durch das Schillingrechnungsgesetz vom 20. Dezember 1924, B. G. Bl. Nr. 461, oder unmittelbar bestimmten Schillingbetrages;
bei Geldstrafen, die in reichsrechtlichen Vorschriften für strafbare Handlungen angedroht sind, die gemäß § 2 des Gesetzes vom 29. August 1945, St. G. Bl. Nr. 148, über die vorläufige Anwendung reichsrechtlicher Strafbestimmungen (Strafanwendungsgesetz) als Verwaltungsübertretungen gelten, auf 300 S.
(2) Die Geldstrafe nach Abs. (1) beträgt jedoch mindestens 2 S, ihre Obergrenze mindestens 300 S.
§ 2. (1) Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung auf Geldstrafsätze, die mit einem Vielfachen eines bestimmten Betrages bemessen sind.
(2) Vorschriften, wonach eine Geldstrafe bei bestimmten erschwerenden Umständen zu verdoppeln ist, werden durch die Bestimmungen des § 1 nicht berührt.
(3) Wenn eine Tat mit einer Geldstrafe bedroht ist, die sowohl vom Gericht als auch von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden kann, so findet der für die gerichtliche Strafe geltende Strafsatz auch bei der Bemessung der Verwaltungsstrafe Anwendung.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1948 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
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