Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG 1950

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1950-09-01
Status Aufgehoben · 1991-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Allgemeine Grundsätze

§ 1. (1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

1.

die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;

2.

soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

a)

die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;

b)

die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide (Entscheidungen, Verfügungen, Erkenntnisse u.dgl.) auf Ersuchen dieser Behörden;

3.

die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 2 gelten auch für die Bundespolizeibehörden innerhalb ihres Wirkungsbereiches. (BGBl. Nr. 151/1949, Artikel I Z 1.)

(3) Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht. (BGBl. Nr. 151/1949, Artikel I Z 1.)

Allgemeine Grundsätze

§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden

1.

die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;

2.

soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

a)

die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;

b)

die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;

3.

die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 2 gelten auch für die Bundespolizeibehörden innerhalb ihres Wirkungsbereiches.

(3) Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht.

§ 2. (1) Bei Handhabung der in diesem Gesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziele führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde selbst die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben vornimmt oder durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens der Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein.

(2) Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

(3) Die Anspruchsberechtigten können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gerichte beantragen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten dann, wenn ihnen zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt ist.

(BGBl. Nr. 151/1949, Artikel I Z 2.)

Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Falle schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

(3) Die Anspruchsberechtigten einschließlich des Bundes, der Länder und der Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Dies gilt auch für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a)

Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Falle dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag auf Vorauszahlung ist vollstreckbar.

b)

Zwangsstrafen

§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit sich durch einen Dritten nicht bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Saumsal zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 10 000 S, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen Körperschaften und andere nicht physische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechtes zulässig.

§ 6. (1) Die nach § 5 verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.

(2) Bei Vollziehung der Haft finden die Vorschriften der §§ 360 bis 362 und 365 EO sinngemäß Anwendung. Wird die Haft durch die Gerichte vollzogen, so sind die damit verbundenen Kosten durch die Gerichte nach den für die Einbringung der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen bestehenden Vorschriften vom Verpflichteten einzutreiben.

c)

Anwendung unmittelbaren Zwanges

§ 7. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

Einstweilige Verfügungen

§ 8. (1) Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.

(2) Einstweilige Verfügungen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes sofort vollstreckbar.

Organe der Vollstreckung

§ 9. (1) Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, bei Durchführung dieses Gesetzes, die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen.

(2) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet.

(3) Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Vollstreckungsbehörde nötigenfalls auch die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nehmen.

In Angelegenheiten des öffentlichen Sicherheitswesens (§ 15 Beh-ÜG

1945) geht der Instanzenzug an die Sicherheitsdirektion

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren finden, soweit sich aus dem gegenwärtigen Gesetz nicht anderes ergibt, die Vorschriften des I. und IV. Teiles und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Vorschriften der §§ 58 Abs. 1 und 61 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.

(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

a)

die Vollstreckung unzulässig ist oder

b)

die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

c)

die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetze nicht zugelassen sind oder mit der Vorschrift des § 2 im Widerspruche stehen.

(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Stelle entscheidet endgültig. (B-VG in der Fassung von 1929, Artikel 11 Abs. 4, Artikel 101 Abs. 1.)

Kosten

§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

(2) Im Fall der Uneinbringlichkeit sind sie von der Partei zu tragen, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entscheiden. Die Berufung geht an die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 Abs. 3 zuständige Stelle, die endgültig entscheidet. (B-VG in der Fassung von 1929, Artikel 11 Abs. 4, Artikel 101 Abs. 1.)

Kosten

§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

(2) Im Fall der Uneinbringlichkeit sind sie von der Partei zu tragen, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entscheiden. Die Berufung geht an die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 Abs. 3 zuständige Stelle, die endgültig entscheidet. (B-VG in der Fassung von 1929, Artikel 11 Abs. 4, Artikel 101 Abs. 1.)

(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Falle einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank um nicht mehr als zwei Prozent übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Verwaltungsvollstreckung der Behörde erster Instanz.

Schlußbestimmungen

§ 12. Die den Verwaltungsbehörden in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten besonderen

Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

§ 13. (1) (Anm.: Gegenstandslos)

(2) Gegenstandslos. (Artikel 2 Abs. 2 der Kundmachung, BGBl. Nr. 172/1950.)

(3) Mit der Vollziehung ist das Bundeskanzleramt betraut. (BGBl. Nr. 151/1949.)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.