Agrarverfahrensgesetz – AgrVG. 1950
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen für das Verfahrender Agrarbehörden.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 1. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172 (AVG. 1950), findet mit Ausnahme des § 78 in den Angelegenheiten der Bodenreform für die Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) mit den im nachfolgenden angeführten Änderungen und Ergänzungen Anwendung.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen für das Verfahrender Agrarbehörden.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 1. (1) Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 64a und 78.
(2) Im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Agrarbehörden gilt der 5. Abschnitt des II. Teils des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit Ausnahme des § 51 Abs. 1 und der §§ 51b und 51c.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen für das Verfahrender Agrarbehörden.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 1. (1) Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 64a und 78.
(2) Im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Agrarbehörden gilt der 5. Abschnitt des II. Teils des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit Ausnahme des §§ 51 Abs. 1 und 51c.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren der Agrarbehörden.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 1. (1) Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme des § 78.
(2) Im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Agrarbehörden gilt der 5. Abschnitt des II. Teils des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit Ausnahme des §§ 51 Abs. 1 und 51c.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren der Agrarbehörde.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 1. Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme des § 78.
Behörden.
§ 2. (1) Unter Behörden im Sinne des AVG. 1950 und dieses Gesetzes sind die im § 1 bezeichneten Behörden zu verstehen.
(2) Im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amt der Landesregierung ist der Landes-Agrarsenat, im Verhältnisse zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG. 1950.
Behörden.
§ 2. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 bezeichneten Behörden.
(2) Im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amt der Landesregierung ist der Landes-Agrarsenat, im Verhältnisse zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG. 1950.
Behörden.
§ 2. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 bezeichneten Behörden.
(2) Im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amt der Landesregierung ist der Landes-Agrarsenat, im Verhältnisse zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
Agrarbehörde
§ 2. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde).
Verwaltungsvorschriften.
§ 3. Verwaltungsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind alle von den Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform zu handhabenden Gesetze und Verordnungen.
Verwaltungsvorschriften.
§ 3. Verwaltungsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind alle von der Agrarbehörde in den Angelegenheiten der Bodenreform zu handhabenden Gesetze und Verordnungen.
Beteiligte, Parteien.
§ 4. Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt. Ein solcher Beteiligter ist Partei im Sinne des § 8 AVG. 1950.
Beteiligte, Parteien.
§ 4. Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften darüber, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt.
Vertreter
§ 5. (1) Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung bleiben unberührt.
(2) Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren unterworfenen Grundstückes kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens zu bestellen.
(3) Einer Partei, die außerhalb der Gemeinden wohnt, in denen dem Agrarverfahren unterworfene Grundstücke liegen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen im Gebiet dieser Gemeinden wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
(4) Kommen die in den Abs. 2 und 3 genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(5) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 bis 4 eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Vertreter
§ 5. (1) Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung bleiben unberührt.
(2) Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren
unterworfenen Grundstückes kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens zu bestellen.
(3) Kommen die in Abs. 2 genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 und 3 eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Vertreter
§ 5. (1) Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung bleiben unberührt.
(2) Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren unterworfenen Grundstückes kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens zu bestellen.
(3) Kommen die in Abs. 2 genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 und 3 eingebrachten Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
Anbringen.
§ 6. Genehmigungspflichtige Verträge sind unter Anschluß einer zweiten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für den Amtsgebrauch vorzulegen.
Erlassung von Bescheiden; Berufungen
§ 7. (1) Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. 1950. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
(2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort der Auflage sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben und an der Amtstafel der Behörde sowie an den Amtstafeln der Gemeinden, in denen dem Agrarverfahren unterworfene Grundstücke liegen, kundzumachen. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung der Parteien und die Kundmachung an den Amtstafeln haben eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.
(3) Berufungen sind binnen zwei Wochen schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgenden Tag.
(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von Berufungen oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.
Erlassung von Bescheiden; Berufungen
§ 7. (1) Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
(2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.
(3) Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Berufungsfrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.
(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von Berufungen oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.
Erlassung von Bescheiden; Beschwerden
§ 7. (1) Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
(2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.
(3) Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.
(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.
Zusammenlegung
§ 7a. (1) Die Behörde hat vor der Erlassung des Besitzstandsausweises, des Bewertungsplanes und, sofern keine vorläufige Übernahme der Grundabfindung stattgefunden hat, des Zusammenlegungsplanes den Parteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen, auf Verlangen zu erläutern und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Behörde hat einer Partei auf Verlangen einen Auszug aus dem Besitzstandsausweis oder Bewertungsplan, ausgenommen die kartographischen Darstellungen, auszufolgen, der die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei umfaßt. Ebenso hat die Behörde einer Partei auf Verlangen einen Auszug aus dem Zusammenlegungsplan, ausgenommen die kartographischen Darstellungen, auszufolgen, der den Abfindungsanspruch und die Grundabfindungen der Partei sowie allfällige, die Partei betreffende Gegenleistungen ausweist.
(3) Jeder Partei steht das Berufungsrecht gegen den Bewertungsplan sowohl hinsichtlich ihrer eigenen als auch hinsichtlich fremder Grundstücke zu.
(4) Im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ist der Zusammenlegungsplan spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen.
Zusammenlegung
§ 7a. (1) Die Behörde hat vor der Erlassung des Besitzstandsausweises, des Bewertungsplanes und, sofern keine vorläufige Übernahme der Grundabfindung stattgefunden hat, des Zusammenlegungsplanes den Parteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen, auf Verlangen zu erläutern und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Behörde hat einer Partei auf Verlangen einen Auszug aus dem Besitzstandsausweis oder Bewertungsplan, ausgenommen die kartographischen Darstellungen, auszufolgen, der die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei umfaßt. Ebenso hat die Behörde einer Partei auf Verlangen einen Auszug aus dem Zusammenlegungsplan, ausgenommen die kartographischen Darstellungen, auszufolgen, der den Abfindungsanspruch und die Grundabfindungen der Partei sowie allfällige, die Partei betreffende Gegenleistungen ausweist.
(3) Jeder Partei steht das Beschwerderecht gegen den Bewertungsplan sowohl hinsichtlich ihrer eigenen als auch hinsichtlich fremder Grundstücke zu.
(4) Im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ist der Zusammenlegungsplan spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen.
Kosten.
§ 8. (1) Für die Durchführung örtlicher Arbeiten sind die notwendigen Amtsräume einschließlich der Beheizung, Beleuchtung und Bedienung, die erforderlichen Handlanger, Träger und Transportmittel für das amtliche Gepäck und die Requisiten, einfache Werkzeuge, Meßpflöcke, Signalstangen, Grenzsteine und sonstige Materialien über Aufforderung der Behörde oder ihres mit der Durchführung beauftragten Organs von den Parteien unentgeltlich beizustellen. Die Behörde oder ihr Organ kann mit Zustimmung der Parteien oder, wenn diese der Aufforderung nicht rechtzeitig entsprechend nachkommen, das Erforderliche auf Kosten der Parteien selbst veranlassen.
(2) Alle übrigen Kosten für die Tätigkeit der Behörden sind auch dann von Amts wegen zu tragen, wenn der Amtshandlung ein Parteienantrag zugrunde liegt; die Kosten von Amtshandlungen, die durch Verschulden veranlaßt werden, sind jedoch von den Schuldtragenden zu ersetzen.
(3) Hinsichtlich der Geldausgleichungen und der Kosten der Vermarkung und gemeinsamen Anlagen sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
Kosten.
§ 8. (1) Für die Durchführung örtlicher Arbeiten sind die notwendigen Räume einschließlich der Beheizung, Beleuchtung und des erforderlichen Bedienungspersonals, die erforderlichen Hilfskräfte und Transportmittel für das amtliche Gepäck und die Requisiten, einfache Werkzeuge, Meßpflöcke, Signalstangen, Grenzsteine und sonstige Materialien über Aufforderung der Behörde oder ihres mit der Durchführung beauftragten Organs von den Parteien unentgeltlich beizustellen. Die Behörde oder ihr Organ kann mit Zustimmung der Parteien oder, wenn diese der Aufforderung nicht rechtzeitig entsprechend nachkommen, das Erforderliche auf Kosten der Parteien selbst veranlassen.
(2) Alle übrigen Kosten für die Tätigkeit der Behörden sind auch dann von Amts wegen zu tragen, wenn der Amtshandlung ein Parteienantrag zugrunde liegt; die Kosten von Amtshandlungen, die durch Verschulden veranlaßt werden, sind jedoch von den Schuldtragenden zu ersetzen.
(3) Für die Geldausgleichungen und die Kosten der Kennzeichnung der Grenzen und der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen gelten die Verwaltungsvorschriften.
Abschnitt II.
Besondere Bestimmungen für das Verfahrenvor den Agrarsenaten.
Zuziehung der Parteien.
§ 9. (1) Die Agrarsenate entscheiden nach mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien.
(2) Von der Zuziehung der Parteien kann jedoch abgesehen werden:
wenn es sich um die Bestätigung von Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsplänen oder sonstigen rechtskräftigen Ergebnissen eines Verfahrens oder um die Genehmigung von Übereinkommen handelt;
wenn lediglich auf Antrag einer Agrarbehörde eine Verfügung über den Gang des Verfahrens, insbesondere über die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Vereinfachungen des Verfahrens getroffen werden soll;
wenn Parteienanträgen stattgegeben wird, welchen nicht andere Parteienanträge entgegenstehen, sofern dadurch die Rechte dritter Personen nicht berührt werden;
wenn das Parteibegehren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Senates oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückzuweisen ist;
wenn dem Parteibegehren die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Beschwerdeführung entgegensteht und diese Mängel offenbar sind;
wenn der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG. 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde unterer Instanz verwiesen wird.
(3) Sind Parteien einer Verhandlung zuzuziehen, so hat sie der Vorsitzende des Agrarsenates von der Anberaumung der Verhandlung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, ihre Angelegenheit vor dem Senate mündlich selbst zu vertreten oder durch einen ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, daß aber das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege steht. Wenn jedoch die Zahl der Beteiligten, deren Rechtsinteressen bei der mündlichen Verhandlung gleichgerichtet sind, mehr als fünf beträgt, kann der Vorsitzende des Senates in der Verständigung anordnen, daß für diese Gruppe von Beteiligten nicht mehr als fünf Vertreter erscheinen dürfen. Die hiezu von den Beteiligten abzuordnenden Vertreter sind auf Grund einer von jenen zu treffenden Vereinbarung dem Vorsitzenden vor der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben; andere Vertreter für diese Gruppe sind nur zuzulassen, wenn ein besonderes Interesse hiefür glaubhaft gemacht wird.
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