Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über die Vornahme von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1950-08-27
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch § 12 BG, BGBl. Nr. 199/1980)

§ 2. (Anm.: Aufgehoben durch § 12 BG, BGBl. Nr. 199/1980)

§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch § 12 BG, BGBl. Nr. 199/1980)

§ 4. (Anm.: Aufgehoben durch § 12 BG, BGBl. Nr. 199/1980)

§ 5. (Anm.: Aufgehoben durch § 12 BG, BGBl. Nr. 199/1980)

§ 6. (Anm.: Aufgehoben durch § 12 BG, BGBl. Nr. 199/1980)

§ 7. (Anm.: Aufgehoben durch § 12 BG, BGBl. Nr. 199/1980)

§ 8. (Anm.: Aufgehoben durch § 12 BG, BGBl. Nr. 199/1980)

§ 9. (Anm.: Aufgehoben durch § 12 BG, BGBl. Nr. 199/1980)

II. HAUPTSTÜCK

Geheime Erhebung der Muttersprache

§ 10. (1) Wird eine geheime Erhebung der Muttersprache gemäß § 9 Abs. 1 lit. c angeordnet, so kann diese in der Verordnung der Bundesregierung auf einzelne Länder beschränkt werden, sofern nur in diesen Teilen des Bundesgebietes ein Bedürfnis nach einer geheimen Erhebung der Muttersprache besteht.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung über die Anordnung einer geheimen Erhebung der Muttersprache ist in allen Gemeinden, auf die sich die Erhebung erstreckt, durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung ist in die Verlautbarung gemäß § 6 Abs. 5 aufzunehmen.

(3) Zur geheimen Erhebung der Muttersprache ist das Erhebungsblatt, das als Anlage diesem Bundesgesetz angeschlossen ist, zu verwenden.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

§ 11. (1) (Verfassungsbestimmung) Das anläßlich einer geheimen Erhebung der Muttersprache auszufüllende Erhebungsblatt ist von den nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen für die Wahl der Gemeinderäte im Amt befindlichen oder, wo solche nicht bestehen, von den zuletzt im Amt gewesenen Sprengelwahlbehörden und Gemeindewahlbehörden auszugeben und vor diesen unmittelbar nach der Ausgabe in verschlossenen Kuverts abzugeben. Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben nach Ablauf der Zeit für die Abgabe der Erhebungsblätter das gesamte Erhebungsmaterial ungeöffnet, verschlossen und in versiegeltem Umschlag unverzüglich den nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 194/1971 und 280/1973 im Amt befindlichen Bezirkswahlbehörden zu übermitteln. Diese Bezirkswahlbehörden haben das gesamte Erhebungsmaterial ungeöffnet nach Gemeinden zu ordnen und dieses unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach dem Erhebungstag, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt verschlossen und in versiegeltem Umschlag zur Auswertung zu übermitteln.

(2) Auf die im Abs. 1 genannten Wahlbehörden sind bei der geheimen Erhebung der Muttersprache, soweit in diesem Bundesgesetz sowie in den gemäß § 9 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen nicht anderes bestimmt wird, die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden.

§ 12. (1) Die Erhebungsblätter sind von der im § 11 Abs. 1 genannten Behörde allen österreichischen Staatsbürgern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht voll entmündigt sind und bei denen anläßlich der Ausfüllung oder Ablieferung der ausgefüllten Volkszählungsdrucksorten an Hand der Eintragung in der Haushaltsliste über die Zugehörigkeit der Wohnbevölkerung in der Gemeinde die Berechtigung hiezu von der Gemeinde festgestellt wird, auszufolgen. Diese Personen sind nach Maßgabe des Abs. 6 berechtigt, die Erhebungsblätter auszufüllen und bei der genannten Behörde abzugeben.

(2) Das Recht zur Ausfüllung der Erhebungsblätter für österreichische Staatsbürger, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben oder die voll entmündigt sind, kommt dem mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlichen Vertreter zu, ansonsten dem Haushaltungsvorstand, keinesfalls aber einer juristischen Person.

(3) Nimmt eine Person nach Abs. 2 an der geheimen Erhebung der Muttersprache teil, so hat sie dies, sofern die Berechtigung dazu nicht amtsbekannt ist, anläßlich der Abgabe der Drucksorten (§ 2 Abs. 4) der Gemeinde (dem Zähler) bekanntzugeben und die Urkunden vorzulegen, die ihre im Hinblick auf Abs. 2 bedeutsame Rechtsstellung oder ebensolche tatsächliche Verhältnisse glaubhaft machen. Ebenso ist anläßlich der Abgabe der Drucksorten (§ 2 Abs. 4) der Gemeinde (dem Zähler) der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft glaubhaft zu machen.

(4) Die Gemeinde hat der Gemeindewahlbehörde und, wenn eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, den Sprengelwahlbehörden bis spätestens am Tage vor dem Erhebungstage ein Verzeichnis der Personen, denen ein Erhebungsblatt auszufolgen ist und die zur Abgabe eines Erhebungsblattes berechtigt sind, zu übergeben. Aus diesem Verzeichnis hat bei Unmündigen oder voll Entmündigten hervorzugehen, wer für diese zur Ausfüllung der Erhebungsblätter berechtigt ist.

(5) Die näheren Vorschriften über das Verzeichnis (Abs. 4) und über die Ausgabe des Erhebungsblattes werden durch Verordnung der Bundesregierung (§ 9 Abs. 1 lit. c) getroffen.

(6) Die Erhebungsblätter dürfen nur von den dazu berechtigten Personen im Wahllokal ausgefüllt werden. Für jedes Erhebungsblatt ist anläßlich der Abgabe ein gesondertes Kuvert zu verwenden.

§ 13. (1) Für das Erhebungsverfahren gelten die §§ 55 bis 58, 60 bis 62, 64 bis 69 und § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung) sinngemäß.

(2) Der § 63 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß jede Wahlpartei, die im betreffenden Land entweder bei der letztvorangegangenen Landtagswahl oder bei der letztvorangegangenen Gemeinderatswahl Wahlvorschläge erstattet hat, berechtigt ist, zwei Zeugen zu entsenden.

§ 14. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat das ihm übersendete Erhebungsmaterial länderweise auszuwerten, das Erhebungsergebnis festzustellen und dieses für die einzelnen Länder, allenfalls gegliedert nach politischen Bezirken, Gerichtsbezirken, Gemeinden und Ortschaften, unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzuteilen. Eine Auswertung hinsichtlich einzelner Ortschaften ist jedoch nur zulässig, wenn in dieser Ortschaft mindestens 30 Personen an der geheimen Erhebung der Muttersprache teilgenommen haben. Die Auswertung nichtamtlicher Erhebungspapiere ist unzulässig.

(2) Für jedes Land ist eine Sprachermittlungskommission einzurichten. Sie ist vom Österreichischen Statistischen Zentralamt der Auswertung beizuziehen. Die Mitglieder dieser Kommission haben die Stellung von Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971. Jede Wahlpartei der letzten Landtagswahl kann in die Kommission für das betreffende Land zwei Mitglieder entsenden. Desgleichen können Personen, die sich zu einer Volksgruppe österreichischer Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit bekennen und von einer für diese Volksgruppe repräsentativen Vereinigung dafür namhaft gemacht werden, beantragen, daß sie in die Kommission aufgenommen werden. Über diese Anträge entscheidet der Bundeskanzler, der dabei zu berücksichtigen hat, wie repräsentativ die betreffende Vereinigung ist. Läßt sich daraus kein Kriterium ableiten, so ist der Zeitpunkt des Eintreffens der Anträge beim Bundeskanzleramt maßgeblich. Anträge können innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung nach § 9 Abs. 1 lit. c gestellt werden. Für jedes Land dürfen neben den von den Wahlparteien entsendeten Mitgliedern höchstens vier Personen in die Kommission berufen werden.

§ 15. Die §§ 118 und 121 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sind auch auf die geheime Erhebung der Muttersprache sinngemäß anzuwenden.

§ 16. Die §§ 262 bis 268 StGB gelten auch für die geheime Erhebung der Muttersprache.

III. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 17. Besteht lediglich ein Bedürfnis nach statistischen Unterlagen über die Muttersprache, so kann auch außerhalb einer Volkszählung die Vornahme einer geheimen Erhebung der Muttersprache nach dem II. Hauptstück unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 und 4 auf der Grundlage der durch eine Personenstandsaufnahme (§ 117 BAO) erhobenen Wohnbevölkerung österreichischer Staatsbürgerschaft durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates angeordnet werden. In dieser Verordnung sind der Erhebungstag, der ein Sonntag oder anderer öffentlicher Ruhetag sein muß, sowie die zur Durchführung dieser Erhebung erforderlichen näheren Vorschriften, insbesondere über die Heranziehung der Haushaltslisten als Erhebungsgrundlage und den Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Maßgabe der Erfordernisse der Sparsamkeit, der Zweckmäßigkeit, der Verläßlichkeit des Erhebungsverfahrens und der Sicherung der Unbeeinflußbarkeit der Erklärung der zu Befragenden, zu bestimmen.

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den §§ 9, 14 und 17 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 10 bis 15 der Bundeskanzler und hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Justiz betraut.

Anlage

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