Bundesgesetz vom 2. April 1952, betreffend die Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1952-05-16
Status Aufgehoben · 2001-08-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Trunksüchtigen, sowie Personen, die bereits mehrmals wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen strafbaren Handlung bestraft wurden, kann das Betreten von Betrieben des Gast- und Schankgewerbes, in denen alkoholische Getränke verabreicht werden, verboten werden.

(2) Das Verbot kann entweder für das ganze Bundesgebiet oder für ein örtlich beschränktes Gebiet ausgesprochen werden.

(3) Das Verbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verhängt und erforderlichenfalls wiederholt werden.

§ 3. Die Übertretung eines nach § 1 ausgesprochenen Verbotes wird als Verwaltungsübertretung von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 300 S, im Wiederholungsfalle mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft.

§ 4. Die Polizeiverordnung über das Wirtshausverbot vom 18. Oktober 1939, Deutsches RGBl. I S. 2115, wird außer Kraft gesetzt.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

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