Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen an der Grenze

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1955-02-01
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Ratifikationstext

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Abschnitt IV Z 4 am 1. Feber 1955 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Absicht, die Fragen der gegenseitigen Übernahme von eigenen Staatsangehörigen und Drittausländern an der gemeinsamen Grenze nach Grundsätzen der Menschlichkeit und Billigkeit sowie im Geiste der Freundschaft zu regeln, haben die vertragschließenden Teile folgendes vereinbart:

Abschnitt I.

Übernahme von Angehörigen der

vertragschließenden Staaten.

1.

Jeder der vertragschließenden Teile wird allen Personen ohne besondere Formalität die Einreise aus dem Gebiet des anderen Teiles gestatten, wenn glaubhaft gemacht wird, daß sie seine Staatsangehörigkeit besitzen. Stellt sich nachträglich heraus, daß eine dieser Personen im Zeitpunkt der Einreise die Staatsangehörigkeit nicht besessen hat, so muß sie vom anderen Staat zurückgenommen werden. Die vertragschließenden Teile werden auch Personen übernehmen, denen von ihren Behörden zu Unrecht ein Heimatpaß ausgestellt worden ist.

2.

Die beabsichtigte Heimschaffung von Personen, die wegen Krankheit oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung bedürfen, wird von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates der konsularischen Vertretungsbehörde des Heimatstaates angekündigt. Innerhalb eines Monats nach der Ankündigung ist dem Aufenthaltsstaat mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.

3.

Sofern eine an die Grenze geführte Person nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, trägt der Aufenthaltsstaat die Transportkosten bis zur Grenze, einschließlich der Kosten des Transportes eines allfälligen Hausrates.

Abschnitt II.

Überstellung (Ausschaffung) und Rückübernahme

von Drittausländern.

1.

Die vertragschließenden Teile werden keine Überstellungen (Ausschaffungen) außerhalb der offiziellen Grenzübergangsstellen vornehmen.

2.

Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, Drittausländer, die rechtswidrig aus seinem Gebiet in das des anderen Teiles eingereist sind, zurückzunehmen, wenn der Aufenthaltsstaat dies innerhalb von sechs Wochen seit der polizeilichen Feststellung ihrer Anwesenheit, spätestens aber vier Monate nach Ihrer Einreise verlangt.

Vor der Rückstellung ist der zuständigen Behörde des anderen Teiles Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zuständig sind in Österreich die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg, in der Schweiz das Polizeikommando des Kantons St. Gallen.

Stellt sich heraus, daß der Ausländer nicht aus dem Übernahmestaat zugereist ist, so muß er zurückgenommen werden.

3.

Sofern eine an die Grenze geführte Person nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, trägt der Aufenthaltsstaat die Transportkosten bis zur Grenze.

Abschnitt III.

Durchbeförderung von Drittausländern.

1.

Jeder der vertragschließenden Teile erklärt sich bereit, Ersuchen des anderen Teiles um polizeiliche Durchbeförderung von Drittausländern zu entsprechen, sofern deren Weiterreise gesichert ist.

2.

Die Ersuchen sind auf direktem Wege zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unter Angabe der Gründe zu stellen und zu erledigen.

3.

Ein Durchreisevisum des Durchbeförderungsstaates ist nicht erforderlich.

4.

Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen dem ersuchenden Staat zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die ihrer Durchbeförderung entgegenstehen.

5.

Die aus der Durchbeförderung und der allfälligen Rückstellung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.

Abschnitt IV.

Schlußbestimmungen.

1.

Allfällige Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung dieses Übereinkommens werden zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in direktem Verkehr behandelt und erledigt.

2.

Abweichende Bestimmungen früherer Vereinbarungen zwischen den vertragschließenden Teilen sind aufgehoben. Die zwischenstaatlichen Verträge über die Auslieferung und Durchlieferung werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt.

3.

Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß auch für die Übernahme von Personen im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein.

4.

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des der Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.

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