(Übersetzung)Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Oslo und dem Königlich Norwegischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 40/2013).
Sonstige Textteile
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 1. Juni 1954 in Kraft getreten.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 40/2013).
Königliches Außenministerium
Oslo, den 23. April 1954.
Herr Geschäfsträger!
Bezugnehmend auf die Verbalnote der österreichischen Gesandtschaft vom 13. April 1954 (Zl. 176-A/54) beehre ich mich zu Ihrer Kenntnis zu bringen, daß die Königlich Norwegische Regierung zwecks Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen Norwegen und Österreich bereit ist, mit der österreichischen Regierung auf folgender Grundlage ein Abkommen abzuschließen:
Den norwegischen und österreichischen Staatsangehörigen wird es freistehen, sich nach Österreich beziehungsweise nach Norwegen zu begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung, daß sie Inhaber eines Passes des Landes sind, dessen Staatsangehörige sie sind. Es besteht Einverständnis darüber, daß das Höchstausmaß des Aufenthaltes drei Monate nicht übersteigen darf. Die norwegischen und österreichischen Staatsangehörigen, die sich in Österreich beziehungsweise in Norwegen während eines dieses Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten wünschen, werden die erforderliche Bewilligung von den zuständigen Behörden zu erlangen haben, denen es freisteht, sie zu bewilligen oder zu verweigern.
Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der Sichtvermerke die norwegischen und die österreichischen Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise nach Norwegen begeben, nicht von der Verpflichtung befreit, die norwegischen und österreichischen Gesetze und Vorschriften betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung der Ausländer einzuhalten.
Die norwegischen und die österreichischen Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise nach Norwegen zu begeben wünschen, um dort eine bezahlte Beschäftigung, ein Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine berufliche Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich beziehungsweise nach Norwegen nicht einreisen, ohne vorher im Wege der diplomatischen oder konsularischen Behörden der beiden in Rede stehenden Länder einen Sichtvermerk erlangt zu haben.
Der gegenwärtige Vertrag wird am 1. Juni in Kraft treten.
Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus einem nicht nordischen Staate kommend, seinen Aufenthalt in Norwegen nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten nach seiner Einreise in eines der an dem oben erwähnten nordischen Abkommen teilhabenden Länder zu verlängern wünscht, hat um eine Aufenthaltserlaubnis in Norwegen anzusuchen.
Der Zeitraum von drei Monaten wird vom Tage der letzten Einreise in das Gebiet der nordischen Länder an gerechnet. Falls sich jedoch ein Reisender in den sechs Monaten vor seiner letzten Einreise in einem nordischen Lande aufgehalten hat, wird diese Aufenthaltsdauer von dem Zeitraum von drei Monaten abgerechnet.)
Für den Minister:
Der Generalsekretär
R. B. Skylstad m. p.
Österreichische Gesandtschaft
Zl. 213/A/54
Oslo, den 23. April 1954.
Herr Generalsekretär!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens heutigen Datums,
welches wie folgt lautet, zu bestätigen:
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)
Ich beehre mich, zu Ihrer Kenntnis zu bringen, daß meine Regierung
mit Vorstehendem einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner besonderen Hochachtung.
Der österreichische Geschäftsträger a. i.:
Alois Reitbauer m. p.
Monsieur R. B. Skylstad
Secretaire General
Ministere Royal des Affaires Etrangeres
Oslo.
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