Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Portugalund dem portugiesischen Außenministerium über die Aufhebung desSichtvermerkzwanges

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1955-01-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 1. Jänner 1955 in Kraft getreten.

(Übersetzung)

Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten

Generaldirektion für die wirtschaftlichen und

konsularischen Angelegenheiten

Proc. 517/G/53

Nr. 18

Lissabon, am 14. Dezember 1954.

Herr Gesandter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die portugiesische Regierung, von dem Bestreben geleitet, den Reiseverkehr zwischen Portugal und Österreich zu erleichtern, bereit ist, mit der österreichischen Bundesregierung ein Abkommen über die gegenseitige Aufhebung von Sichtvermerken in Reisepässen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen abzuschließen:

1.

Österreichische Staatsbürger können zu vorübergehendem Aufenthalt oder zwecks Durchreise, zu Geschäfts- oder Erholungszwecken in Portugal einreisen, ohne einen diplomatischen oder konsularischen Sichtvermerk zu benötigen, wenn sie eines der folgenden, von den zuständigen österreichischen Behörden ausgestellten Reisedokumente vorweisen:

a)

gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepaß;

b)

gültigen Diplomaten- oder Dienstpaß;

c)

gültigen Personalausweis;

d)

gültigen Schifferausweis;

e)

gültigen Sammelreisepaß in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem ihre Identität zu ersehen ist.

2.

Portugiesische Staatsbürger können zu vorübergehendem Aufenthalt oder zwecks Durchreise, Geschäfts- oder Erholungszwecken in Österreich einreisen, ohne einen diplomatischen oder konsularischen Sichtvermerk zu benötigen, wenn sie eines der folgenden, von den zuständigen portugiesischen Behörden ausgestellten Reisedokumente vorweisen:

a)

gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepaß;

b)

gültigen Diplomaten- oder Dienstpaß;

c)

gültigen Personalausweis;

d)

gültigen Schifferausweis;

e)

gültigen Sammelreisepaß in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem ihre Identität zu ersehen ist.

3.

Unter vorübergehendem Aufenthalt wird ein drei aufeinanderfolgende Monate nicht überschreitender Zeitraum verstanden, der aus gerechtfertigten Gründen im ausschließlichen Ermessen der zuständigen Behörden jedes der beiden Länder ausnahmsweise verlängert werden kann.

4.

Österreichische Staatsangehörige, welche die Absicht haben, nach

5.

Die Staatsangehörigen der beiden Vertragschließenden Staaten

6.

Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Staaten behalten

7.

Jede der beiden Regierungen kann dieses Abkommen aus Gründen der

8.

Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Jänner 1955 in Kraft und

Paulo Cunha m. p.

(Übersetzung)

Österreichische Gesandtschaft

Lissabon

Nr. 1587-A/54

Lissabon, 14. Dezember 1954.

Exzellenz!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang der Note Proc. 517/G/53, Nr. 18, vom 14. Dezember 1954 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung mit Vorstehendem einverstanden ist und die vorliegende Note und die Note Eurer Exzellenz als Instrumente eines Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen gelten, das zu dem in Artikel 8 vorgesehenen Datum in Kraft treten wird.

Ich benütze den Anlaß, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Seemann m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Doktor Paulo A. V. Cunha,

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Lissabon.

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