Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).
Sonstige Textteile
Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, für Justiz, für Finanzen, für Handel und Wiederaufbau, für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 18. April 1956.
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 29 Abs. 2 am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident
der Republik Österreich
und
der Präsident der BundesrepublikDeutschland
sind, in der Absicht, die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen ihren beiden Staaten zu erleichtern, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.
Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: er folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
Abs. 2 und 3: Verfassungsbestimmung
I.
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Die vertragschließenden Teile werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern.
(2) Sie gestatten zu diesem Zwecke, daß Grenzdienststellen des einen vertragschließenden Teiles oder Bedienstete solcher Stellen die Grenzabfertigung auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vornehmen.
(3) Die zuständigen obersten Bundesbehörden der vertragschließenden Teile bestimmen durch Vereinbarung, in welchen Fällen und in welchem Umfange die Grenzabfertigung des einen vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vorgenommen wird. Sie können die Grenzabfertigung während der Fahrt im Zuge und auf Schiffen auf bestimmten Strecken sowie die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen des einen vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vereinbaren.
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).
I.
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Die vertragschließenden Teile werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern.
(2) Die gestatten zu diesem Zwecke, daß Grenzdienststellen des einen vertragschließenden Teiles oder Bedienstete solcher Stellen die Grenzabfertigung auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vornehmen.
(3) Die zuständigen obersten Bundesbehörden der vertragschließenden Teile bestimmen durch Vereinbarung, in welchen Fällen und in welchem Umfange die Grenzabfertigung des einen vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vorgenommen wird. Sie können die Grenzabfertigung während der Fahrt im Zuge und auf Schiffen auf bestimmten Strecken sowie die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen des einen vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vereinbaren.
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe
„Grenzabfertigung” die Durchführung aller Vorschriften der vertragschließenden Teile, die aus Anlaß des Grenzübertritts von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren oder von Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen, anzuwenden sind;
„Gebietsstaat” den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet beziehungsweise Zollgebiet der andere vertragschließende Teil vorgeschobene Grenzdienststellen errichtet oder sonst die Grenzabfertigung von seinen Bediensteten vornehmen läßt;
„Nachbarstaat” den anderen vertragschließenden Staat.
„Bedienstete” die Personen, die zu den für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden gehören und ihren Dienst bei den vorgeschobenen Grenzdienststellen oder in Verkehrsmitteln während der Fahrt ausüben.
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).
Artikel 3
(1) Für die Grenzabfertigung durch den Nachbarstaat im Gebietsstaat finden die Vorschriften des Nachbarstaates nach Maßgabe dieses Abkommens Anwendung. Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.
(2) Die innerhalb des gemäß Artikel 4 Absatz 6 bestimmten örtlichen Bereichs von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang befindet.
(3) Wird im örtlichen Bereich gegen die in Artikel 2 Buchstabe a genannten Vorschriften des Nachbarstaates verstoßen, so gelten diese Zuwiderhandlungen als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.
Abs. 5 und 6: Verfassungsbestimmung
Artikel 4
(1) Die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates ist vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchzuführen, sofern nicht Absatz 4 Anwendung findet.
(2) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates mit der Grenzabfertigung der von den Bediensteten des Ausgangsstaates bereits abgefertigten Personen und Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, beginnen; dies gilt auch, wenn der Ausgangsstaat auf die Grenzabfertigung verzichtet hat.
(3) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Eingangsstaates unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dürfen die Bediensteten des Ausgangsstaates die Grenzabfertigungshandlungen nicht mehr nachholen oder wiederaufnehmen, es sei denn, daß die beteiligte Person es verlangt und die Bediensteten des Eingangsstaates damit einverstanden sind.
(4) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen im gegenseitigen Einvernehmen von der im Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung geboten ist. In diesen Ausnahmefällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst nach Beendigung der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vornehmen. Sie führen, wenn sie eine solche Maßnahme treffen wollen, Personen und Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, den Bediensteten des Ausgangsstaates zu, wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates hinsichtlich dieser Personen und Waren noch nicht beendet ist. Wollen die Bediensteten des Ausgangsstaates ihrerseits Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so gebührt ihnen unbeschadet des Artikels 5 der Vorrang.
(5) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen, soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, alle Vorschriften ihres Staates über die Grenzabfertigung im Gebietsstaat in gleicher Weise, in gleichem Umfang und mit gleichen Folgen wie im eigenen Staat durchführen.
(6) Der örtliche Bereich, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates ihre Tätigkeit im Gebietsstaat ausüben dürfen, wird durch Vereinbarung der beiderseits zuständigen Verwaltungen oder der von ihnen damit beauftragten Dienststellen bestimmt.
(7) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat bei der Grenzabfertigung amtlich eingenommenen oder dorthin amtlich mitgeführten Geldbeträge und die von ihnen beschlagnahmten oder eingezogenen Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden.
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).
Artikel 4
(1) Die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates ist vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchzuführen, sofern nicht Absatz 4 Anwendung findet.
(2) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates mit der Grenzabfertigung der von den Bediensteten des Ausgangsstaates bereits abgefertigten Personen und Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, beginnen; dies gilt auch, wenn der Ausgangsstaat auf die Grenzabfertigung verzichtet hat.
(3) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Eingangsstaates unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dürfen die Bediensteten des Ausgangsstaates die Grenzabfertigungshandlungen nicht mehr nachholen oder wiederaufnehmen, es sei denn, daß die beteiligte Person es verlangt und die Bediensteten des Eingangsstaates damit einverstanden sind.
(4) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen im gegenseitigen Einvernehmen von der im Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung geboten ist. In diesen Ausnahmefällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst nach Beendigung der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vornehmen. Sie führen, wenn sie eine solche Maßnahme treffen wollen, Personen und Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, den Bediensteten des Ausgangsstaates zu, wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates hinsichtlich dieser Personen und Waren noch nicht beendet ist. Wollen die Bediensteten des Ausgangsstaates ihrerseits Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so gebührt ihnen unbeschadet des Artikels 5 der Vorrang.
(5) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen, soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, alle Vorschriften ihres Staates über die Grenzabfertigung im Gebietsstaat in gleicher Weise, in gleichem Umfang und mit gleichen Folgen wie im eigenen Staat durchführen.
(6) Der örtliche Bereich, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates ihre Tätigkeit im Gebietsstaat ausüben dürfen, wird durch Vereinbarung der beiderseits zuständigen Verwaltungen oder der von ihnen damit beauftragten Dienststellen bestimmt.
(7) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat bei der Grenzabfertigung amtlich eingenommenen oder dorthin amtlich mitgeführten Geldbeträge und die von ihnen beschlagnahmten oder eingezogenen Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Artikel 5
(1) Zu den im Artikel 4 Absatz 5 erwähnten Befugnissen gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückweisung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzdienststelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzdienststelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes vorführen.
(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen.
(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).
Artikel 5
(1) Zu den im Artikel 4 Absatz 5 erwähnten Befugnissen gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückweisung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzdienststelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzdienststelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes vorführen.
(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen.
(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).
Artikel 6
(1) Auf den für den Personen- und Warenverkehr über die Grenze bestimmten Wegen, die von der Staatsgrenze zu den in den Gebietsstaat vorgeschobenen Grenzdienststellen des Nachbarstaates führen, gelten die Vorschriften über die Grenzabfertigung beider Staaten mit der Maßgabe, daß die Bestimmungen des Ausgangsstaates vor denen des Eingangsstaates anzuwenden sind.
(2) Die Einhaltung der Vorschriften beider Staaten ist durch die zuständigen Grenzdienststellen des Gebietsstaates zu überwachen. Im Falle einer Verletzung dieser Vorschriften sind, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5, festgenommene Personen und sichergestellte Waren sowie Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, zunächst den Grenzdienststellen des Ausgangsstaates zur Durchführung der Grenzabfertigung zu übergeben.
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).
Artikel 7
Personen, denen der Grenzübergang von den Bediensteten des Eingangsstaates nicht gestattet wird, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verwehrt werden; erforderlichenfalls sind sie von den Bediensteten des Ausgangsstaates zwangsweise zurückzubefördern.
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).
Artikel 8
Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutze von Amtshandlungen gelten auch für strafbare Handlungen, die im Gebietsstaate gegenüber Bediensteten des Nachbarstaates begangen werden.
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).
Artikel 9
Die zuständigen Grenzdienststellen der vertragschließenden Teile werden sich bei der Durchführung der Aufgaben, die mit der Grenzabfertigung gemäß den vorstehenden Bestimmungen zusammenhängen, gegenseitig Amtshilfe leisten; sie werden insbesondere auf Ersuchen Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen, amtliche Besichtigungen vornehmen und die Befunde bescheinigen sowie die das Strafverfahren betreffenden Schriftstücke zustellen.
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).
II.
Rechtsstellung der Bediensteten des Nachbarstaates
Artikel 10
(1) Die Bediensteten und die mit der Dienstaufsicht betrauten Personen des Nachbarstaates dürfen sich auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises zu der Grenzdienststelle begeben, bei der sie ihre dienstliche Tätigkeit im Gebietsstaat durchzuführen haben.
(2) Zur Begründung eines Wohnsitzes im Gebietsstaat bedürfen Bedienstete des Nachbarstaates sowie ständig mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (Haushaltsangehörige) keiner besonderen Bewilligung. Zum Grenzübertritt im Verkehr mit dem eigenen Staat und zum Aufenthalt im Gebietsstaat genügt ein mit Lichtbild versehener Ausweis, der von der vorgesetzten Dienststelle des Bediensteten auszustellen ist.
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).
Artikel 11
Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst im Gebietsstaat auszuüben haben, können bei Ausübung des Dienstes und auf dem Weg von und zu ihrem im Nachbarstaat gelegenen Wohnort ihre Dienstkleidung und ihre Dienstwaffe tragen. Von der Waffe dürfen sie im Gebietsstaat nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).
Artikel 12
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