Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf der Eisenbahnstrecke Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf der Eisenbahnstrecke Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze), welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom
Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 18. April 1956.
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15 Abs. 2 am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind, in der Absicht, auf bestimmten Eisenbahnstrecken ihrer Staaten im Rahmen des Durchgangsverkehrs die Durchbeförderung von Häftlingen zu gestatten, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.
Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Artikel 1
Die Durchbeförderung von Personen, die in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind (Häftlinge), und der begleitenden Exekutivorgane (Begleitpersonal) auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) durch deutsches Gebiet und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) durch österreichisches Gebiet wird nach Maßgabe dieses Abkommens gestattet.
Artikel 2
(1) Für die Durchbeförderung und Bewachung der Häftlinge gilt das Recht des Durchgangsstaates, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.
(2) Für den Durchgangsverkehr auf den im Artikel 1 genannten Strecken gewährte allgemeine Erleichterungen gelten auch für die Durchbeförderung von Häftlingen.
Artikel 3
Die Durchbeförderung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde des Durchgangsstaates. Das Ersuchen um die Genehmigung ist unter Mitteilung der Personalien, insbesondere auch der Staatsangehörigkeit des Häftlings sowie des Grundes der Freiheitsentziehung mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes an die Grenzdienststelle des Durchgangsstaates zu richten.
Artikel 4
(1) Die Genehmigung zur Durchbeförderung wird nicht erteilt für Angehörige des Durchgangsstaates und für Personen, die aus politischen Gründen festgenommen worden sind.
(2) Durchbeförderte Häftlinge dürfen wegen politischer Straftaten, die sie vor der Durchbeförderung begangen haben, nur verfolgt, bestraft oder sonst in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden, wenn sie innerhalb einer Woche nach ihrer Freilassung das Gebiet des durchbeförderten Staates nicht verlassen.
Artikel 5
Häftlinge, die transportunfähig sind oder nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen nicht befördert werden dürfen, sind von der Durchbeförderung ausgeschlossen.
Artikel 6
(1) Die Transporte sind mit ausreichendem und genügend ausgerüstetem Begleitpersonal durchzuführen.
(2) Während der Durchbeförderung dürfen die Häftlinge keine Gegenstände bei sich führen, die dem Begleitpersonal gefährlich werden oder ihre Flucht ermöglichen können.
(3) Das Begleitpersonal ist verpflichtet, gefährlichen, widersetzlichen oder fluchtverdächtigen Häftlingen während der Durchbeförderung Schließketten anzulegen.
Artikel 7
(1) Entweicht ein Häftling, ist das Begleitpersonal zur Nacheile verpflichtet.
(2) Von dem Entweichen eines Häftlings auf österreichischem Gebiet hat das deutsche Begleitpersonal die Bezirkshauptmannschaft in Reutte über die nächste Sicherheitsdienststelle, von dem Entweichen eines Häftlings auf deutschem Gebiet hat das österreichische Begleitpersonal das bayerische Grenzpolizeikommissariat in Garmisch-Partenkirchen über die nächste Polizeidienststelle sogleich zu benachrichtigen.
Artikel 8
Dem Begleitpersonal ist der Waffengebrauch nach den im Durchgangsstaat geltenden Bestimmungen gestattet.
Artikel 9
Bei Unterbrechung des Eisenbahnverkehrs hat das Begleitpersonal unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der weiteren Durchbeförderung auf anderem Wege zu treffen.
Artikel 10
Begeht ein Häftling während der Durchbeförderung auf dem Gebiet des Durchgangsstaates eine gerichtlich strafbare Handlung, sind die Behörden des Durchgangsstaates berechtigt, die Beförderung zu unterbrechen, um die Strafverfolgung einzuleiten. Sie sind jedoch verpflichtet, den Häftling nach Durchführung des Strafverfahrens und Vollstreckung der Strafe unverzüglich der Grenzdienststelle des Nachbarstaates zu übergeben.
Artikel 11
Die strafrechtlichen Bestimmungen des Durchgangsstaates zum Schutze von Amtshandlungen und zum Schutze von Beamten gelten auch für strafbare Handlungen, die im Durchgangsstaate gegenüber dem Begleitpersonal begangen werden, wenn das Personal sich in Ausübung des Dienstes befindet oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.
Artikel 12
Ergeben sich bei der Durchführung einzelner Bestimmungen des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei Abschluß des Abkommens bestehenden Verhältnisse wesentlich, werden die beiden vertragschließenden Teile auf Verlangen eines Teiles in Verhandlungen eintreten mit dem Ziele, eine angemessen Regelung zu treffen.
Artikel 13
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung diese Abkommens sollen durch die beiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Teil einen Vertreter bestellt und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der Obmann nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Teil seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Teile besitzt oder aus anderem Grunde verhindert ist, soll ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen vornehmen.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechts und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Teil trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden von beiden Teilen je zur Hälfte getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden der beiden Teile auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inländischer Zivilgerichte.
Artikel 14
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 15
(1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 16
(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, nachher mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
(2) Im Falle der Kündigung werden die vertragschließenden Teile in Verhandlung über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung eintreten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.