Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und Frankreich
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 124/2013).
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 1. Juni 1957 in Kraft getreten.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 124/2013).
Artikel 1
Österreichische Staatsbürger, gleichgültig in welchem Lande sie ihren ständigen Aufenthalt haben, können ohne Sichtvermerk über alle Grenzen in das französische Mutterland mit einem der folgenden Ausweise ein- und von dort ausreisen:
einem gültigen österreichischen Reisepaß oder Kinderausweis,
einem gültigen österreichischen Personalausweis.
Österreichische Staatsbürger benötigen zur Einreise nach Algerien und nach den überseeischen französischen Departements und Gebieten weiterhin, unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes, einen Paß und einen Sichtvermerk.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 124/2013).
Artikel 2
Französische Staatsbürger, gleichgültig in welchem Lande sie ihren ständigen Aufenthalt haben, können ohne Sichtvermerk über alle Grenzen mit einem der folgenden Ausweise in das Gebiet der Republik Österreich einreisen und von dort ausreisen:
einem gültigen französischen Reisepaß,
einem gültigen amtlichen französischen Identitätsausweis.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 124/2013).
Artikel 3
Die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen finden auf Personen, die sich in den anderen Staat mit der Absicht begeben, sich dort ununterbrochen länger als drei Monate aufzuhalten, oder dort einen Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben, keine Anwendung.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 124/2013).
Artikel 4
Österreichische Staatsbürger, die ihren ständigen Aufenthalt in Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, in Luxemburg oder in der Schweiz haben, können ohne Sichtvermerk mit einer von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates ausgestellten Kennkarte für Ausländer in das Gebiet des französischen Mutterlandes ein- und von dort ausreisen, es sei denn, daß sie beabsichtigen, sich dort länger als drei Monate ununterbrochen aufzuhalten, oder dort einen Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.
Französische Staatsbürger, die ihren ständigen Aufenthalt in Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, in Luxemburg oder in der Schweiz haben, können ohne Sichtvermerk mit einer von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates ausgestellten Kennkarte für Ausländer in das Gebiet der Republik Österreich ein- und von dort ausreisen, es sei denn, daß sie beabsichtigen, sich dort länger als drei Monate aufzuhalten, oder dort einen Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 124/2013).
Artikel 5
Die gemäß Artikel 1 Abs. 2 und gemäß Artikel 3 erforderlichen konsularischen Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 124/2013).
Artikel 6
Die Grenze darf nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 124/2013).
Artikel 7
Durch die Bestimmungen der vorstehenden Artikel werden die in jedem der beiden Staaten geltenden allgemeinen Vorschriften über den Aufenthalt der Ausländer nicht berührt.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 124/2013).
Artikel 8
Jede der beiden Regierungen behält sich das Recht vor, die Einreise und den Aufenthalt in ihrem Gebiet denjenigen Staatsbürgern des anderen Staates zu verweigern, die sie als unerwünscht ansieht.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 124/2013).
Artikel 9
Französische und österreichische Staatsbürger, die mit Ausweisen nach Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 4 dieses Abkommens in das Gebiet des anderen Staates eingereist sind, werden rückübernommen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 124/2013).
Artikel 10
Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Durchführung dieses Abkommens zeitweise aussetzen. Diese Maßnahme muß sofort auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 124/2013).
Artikel 11
Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 1957 in Kraft.
Es endet drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Regierungen der anderen ihre Absicht mitgeteilt hat, das Abkommen außer Kraft treten zu lassen.
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 124/2013).
(Übersetzung.)
FRANZÖSISCHE BOTSCHAFT
IN WIEN
H/107
Wien, am 22. Mai 1957.
Herr Minister!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die französische Regierung, von dem Wunsche geleitet, den Reiseverkehr zwischen Frankreich und Österreich zu erleichtern, den Abschluß eines Abkommens zur Aufhebung des Paßzwanges zwischen den beiden Staaten beschlossen hat, das wie folgt lautet:
(Anm.: es folgen die Artikel 1 bis 11)
Falls die österreichische Bundesregierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz, die den gleichen Wortlaut haben, als Abschluß des Abkommens zur Aufhebung des Paßzwanges zwischen unseren beiden Regierungen anzusehen wäre.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichneten und besonderen Hochachtung zu erneuern.
Francois Seydoux de Clausonne m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Ing. Dr. h. c. Leopold Figl
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Wien.
BUNDESKANZLERAMT
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 306.635-RA/RR/57
Wien, am 22. Mai 1957.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage, deren deutsche Übersetzung folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung, von den gleichen Absichten geleitet, die in der Note, die ich mich zu beantworten beehre, zum Ausdruck kommen, mit dem Inhalt desselben einverstanden ist und den Austausch der Noten als Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten und besonderen Hochachtung zu erneuern.
Leopold Figl m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Francois Seydoux de Clausonne
a. o. und bev. Botschafter Frankreichs
Wien.
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