(Übersetzung)Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich 67/1990, 340/1990, III 152/2006 Belgien 175/1958, 267/1958 Deutschland/BRD 175/1958, 267/1958 Frankreich 175/1958, 267/1958, 574/1986, 197/1989 Griechenland 175/1958, 267/1958, 396/1971 Italien 175/1958, 267/1958 Liechtenstein III 65/1999 Luxemburg 175/1958, 130/1961 Malta 156/1969 Niederlande 130/1961 Portugal 354/1984 Schweiz 108/1967 Slowenien III 111/2002 Spanien 156/1983 Türkei 123/1962, 168/1981, 161/1990, 404/1990 Ukraine III 151/2006 *Ungarn III 317/2013
Sonstige Textteile
Nachdem das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957, welches so lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 317/2013)
Das vorliegende Abkommen ist gemäß Artikel 9 am 1. Juni 1958 für Österreich in Kraft getreten.
Österreich
Erklärung
Der Bundespräsident erklärt namens der Republik Österreich die Aussetzung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 gemäß Artikel 7 des Abkommens im Verhältnis zur Republik Türkei mit Wirksamkeit vom 17. Jänner 1990 für die Dauer von drei Monaten.
Erklärung
Der Bundespräsident erklärt namens der Republik Österreich das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 gemäß Artikel 7 des Abkommens im Verhältnis zur Republik Türkei weiterhin Wirksamkeit vom 17. April 1990 zeitweise auszusetzen.
Erklärung der Republik Österreich
Die Republik Österreich und die Ukraine sind Vertragsparteien des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957. Auf Grundlage des Art. 7 dieses Abkommens hat die Republik Österreich beschlossen, mit sofortiger Wirkung die Anwendung dieses Abkommens im Verhältnis zur Ukraine auszusetzen. Dieser Schritt ist aus Gründen des ordre public erforderlich. Die Anwendung des Abkommens im Verhältnis zur Ukraine ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, die in ihrem Anhang I festlegt, dass die Ukraine einer derjenigen Staaten ist, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Visapflicht unterliegen.
Die Erklärung wurde am 27. Juli 2004 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Bundesrepublik Deutschland
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat erklärt, daß das Abkommen auch für das Land Berlin Gültigkeit hat.
Frankreich
(Anm.: Aussetzung der Anwendung zurückgezogen mit BGBl. Nr. 197/1989.)
Griechenland
(Anm.: Erklärung gemäß Artikel 7 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 396/1971.)
Spanien
Gemäß Art. 1 Abs. 4 erklärte Spanien, daß der Ausdruck „Gebiet“ „Staatsgebiet“ bedeutet.
Türkei
Anläßlich der Unterzeichnung hat die Türkei folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 2 des vorliegenden Übereinkommens werden die Grenzübertrittsstellen, an denen die türkische Regierung den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten die Überschreitung der türkischen Grenze gestattet, wie folgt festgelegt:
die türkisch-griechische Grenzübertrittsstelle;
die Grenzübertrittsstellen Istanbul, Izmir, Çanakkale, Muğla, Antalya, Mersin, Iskenderun und Aydin;
die Flughäfen Yeşilköy (Istanbul) und Esenboğa (Ankara).
2. (Anm.: Erklärung zurückgezogen mit BGBl. Nr. 168/1981)
Aus Gründen der Sicherheit behält sich die türkische Regierung das Recht der Einreisebewilligung bezüglich der Staatsangehörigen einer Vertragspartei vor, die als Inhaber eines der im Anhang zu diesem Abkommen aufgezählten Ausweise nicht direkt aus einem Mitgliedsstaat des Europarates in die Türkei einreisen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Türkei das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBl. Nr. 175/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 67/1990) gemäß Art. 7 des Abkommens im Verhältnis zu Österreich mit Wirksamkeit vom 18. Jänner 1990 für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europaratesn hat die Türkei das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBl. Nr. 175/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 340/1990) gemäß Art. 7 des Abkommens im Verhältnis zu Österreich mit Wirksamkeit vom 18. April 1990 ausgesetzt.
Ukraine
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Ukraine folgende Erklärungen abgegeben:
Erklärung zu Art. 1:
Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 4 des Abkommens, mit dem Ausdruck „Gebiet“ jenes Gebiet gemeint ist, auf dem die Ukraine Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit ihrem inländischen Recht ausübt.
Erklärung zu Art. 7:
Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit Teil zwei von Art. 7 des Abkommens sie die Anwendung dieses Abkommens gegenüber jenen Vertragsparteien aussetzen wird, die Teil eins von Art. 7 gegenüber der Ukraine anwenden.
Ungarn
Erklärung zu Art. 7:
Gemäß Art. 7 des Abkommens schiebt Ungarn aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) das Inkrafttreten des Abkommens bezüglich der Türkei und der Ukraine auf. Die Anwendung des Abkommens in Bezug auf die obgenannten Staaten ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) No.539/2001 vom 15. März 2001, worin die Drittländer aufgelistet werden, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen und die, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, siehe Anhang 1, worin angeführt ist, dass die Türkei und die Ukraine zu jenen Staaten gehören, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein müssen.
Präambel/Promulgationsklausel
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,
in dem Wunsche, den Personenverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich 67/1990, 340/1990, III 152/2006 Belgien 175/1958, 267/1958 Deutschland/BRD 175/1958, 267/1958 Frankreich 175/1958, 267/1958, 574/1986, 197/1989 Griechenland 175/1958, 267/1958, 396/1971 Italien 175/1958, 267/1958, III 42/2017 Liechtenstein III 65/1999 Luxemburg 175/1958, 130/1961 Malta 156/1969 Niederlande 130/1961, III 42/2017 Portugal 354/1984 Schweiz 108/1967 Slowenien III 111/2002 Spanien 156/1983 Türkei 123/1962, 168/1981, 161/1990, 404/1990 Ukraine III 151/2006 *Ungarn III 317/2013
Sonstige Textteile
Nachdem das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957, welches so lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 317/2013)
Das vorliegende Abkommen ist gemäß Artikel 9 am 1. Juni 1958 für Österreich in Kraft getreten.
Österreich
Erklärung
Der Bundespräsident erklärt namens der Republik Österreich die Aussetzung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 gemäß Artikel 7 des Abkommens im Verhältnis zur Republik Türkei mit Wirksamkeit vom 17. Jänner 1990 für die Dauer von drei Monaten.
Erklärung
Der Bundespräsident erklärt namens der Republik Österreich das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 gemäß Artikel 7 des Abkommens im Verhältnis zur Republik Türkei weiterhin Wirksamkeit vom 17. April 1990 zeitweise auszusetzen.
Erklärung der Republik Österreich
Die Republik Österreich und die Ukraine sind Vertragsparteien des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957. Auf Grundlage des Art. 7 dieses Abkommens hat die Republik Österreich beschlossen, mit sofortiger Wirkung die Anwendung dieses Abkommens im Verhältnis zur Ukraine auszusetzen. Dieser Schritt ist aus Gründen des ordre public erforderlich. Die Anwendung des Abkommens im Verhältnis zur Ukraine ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, die in ihrem Anhang I festlegt, dass die Ukraine einer derjenigen Staaten ist, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Visapflicht unterliegen.
Die Erklärung wurde am 27. Juli 2004 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Bundesrepublik Deutschland
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat erklärt, daß das Abkommen auch für das Land Berlin Gültigkeit hat.
Frankreich
(Anm.: Aussetzung der Anwendung zurückgezogen mit BGBl. Nr. 197/1989.)
Griechenland
(Anm.: Erklärung gemäß Artikel 7 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 396/1971.)
Italien
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien am 21. September 2016 in Übereinstimmung mit Art. 11 des gegenständlichen Abkommens das neue Format des Dienstausweises1 für Staatsbeamte notifiziert.
1 Ein Musterexemplar ist auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 25].
Niederlande
Ferner haben die Niederlande am 21. Februar 2017 gegenüber dem Generalsekretärs des Europarats folgende Erklärung abgegeben:
„Unter Bezugnahme auf Art. 11 des Abkommens hinterlegte das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten am 21. September 2001 beim Europarat eine Erklärung, welche eine Liste von niederländischen Reisedokumenten enthielt, die ab 1. Oktober 2001 ausgestellt werden würden. Diese Erklärung wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretariat des Europarats registriert.
Eines der niederländischen Reisedokumente, das unter Art. 1 Abs. 1 des Abkommens fällt und in der Liste, die gemäß Art. 11 des Abkommens am 1. Oktober 2001 registriert wurde, enthalten ist, ist die „Dutch identity card“ (niederländischer Personalausweis).
Am 1. März 2017 wird das niederländische Gesetz über Pässe geändert. Durch die Änderung wird eine „Substitute Identity Card“ (Ersatz-Personalausweis) eingeführt, mit den Worten „NICHT GÜLTIG FÜR REISEN!“ auf der Vorderseite und „NICHT GÜLTIG FÜR REISEN AUSSERHALB DES SCHENGENRAUMS“ auf der Rückseite.
Das Königreich der Niederlande, im Namen des europäischen Teils der Niederlande, erklärt, dass die „Substitute Identity Card“ (Ersatz-Personalausweis) nicht als „Dutch identitiy card“ (niederländischer Personalausweis) angesehen wird, die unter Art. 1 Abs. 1 des Abkommens fällt und gemäß Art. 11 des Abkommens registriert wurde.Spanien
Gemäß Art. 1 Abs. 4 erklärte Spanien, daß der Ausdruck „Gebiet“ „Staatsgebiet“ bedeutet.
Türkei
Anläßlich der Unterzeichnung hat die Türkei folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 2 des vorliegenden Übereinkommens werden die Grenzübertrittsstellen, an denen die türkische Regierung den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten die Überschreitung der türkischen Grenze gestattet, wie folgt festgelegt:
die türkisch-griechische Grenzübertrittsstelle;
die Grenzübertrittsstellen Istanbul, Izmir, Çanakkale, Muğla, Antalya, Mersin, Iskenderun und Aydin;
die Flughäfen Yeşilköy (Istanbul) und Esenboğa (Ankara).
2. (Anm.: Erklärung zurückgezogen mit BGBl. Nr. 168/1981)
Aus Gründen der Sicherheit behält sich die türkische Regierung das Recht der Einreisebewilligung bezüglich der Staatsangehörigen einer Vertragspartei vor, die als Inhaber eines der im Anhang zu diesem Abkommen aufgezählten Ausweise nicht direkt aus einem Mitgliedsstaat des Europarates in die Türkei einreisen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Türkei das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBl. Nr. 175/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 67/1990) gemäß Art. 7 des Abkommens im Verhältnis zu Österreich mit Wirksamkeit vom 18. Jänner 1990 für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europaratesn hat die Türkei das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBl. Nr. 175/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 340/1990) gemäß Art. 7 des Abkommens im Verhältnis zu Österreich mit Wirksamkeit vom 18. April 1990 ausgesetzt.
Ukraine
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Ukraine folgende Erklärungen abgegeben:
Erklärung zu Art. 1:
Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 4 des Abkommens, mit dem Ausdruck „Gebiet“ jenes Gebiet gemeint ist, auf dem die Ukraine Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit ihrem inländischen Recht ausübt.
Erklärung zu Art. 7:
Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit Teil zwei von Art. 7 des Abkommens sie die Anwendung dieses Abkommens gegenüber jenen Vertragsparteien aussetzen wird, die Teil eins von Art. 7 gegenüber der Ukraine anwenden.
Ungarn
Erklärung zu Art. 7:
Gemäß Art. 7 des Abkommens schiebt Ungarn aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) das Inkrafttreten des Abkommens bezüglich der Türkei und der Ukraine auf. Die Anwendung des Abkommens in Bezug auf die obgenannten Staaten ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) No.539/2001 vom 15. März 2001, worin die Drittländer aufgelistet werden, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen und die, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, siehe Anhang 1, worin angeführt ist, dass die Türkei und die Ukraine zu jenen Staaten gehören, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein müssen.
Präambel/Promulgationsklausel
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,
in dem Wunsche, den Personenverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Staatsangehörige der Vertragschließenden Parteien können ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz unter Vorweis eines der im Anhang zu diesem Abkommen, der ein integrierender Bestandteil des Abkommens ist, angeführten Ausweise über alle Grenzen in das Gebiet der anderen Vertragschließenden Parteien ein- und von dort ausreisen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Erleichterungen gelten lediglich für einen drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt.
(3) Gültige Reisepässe und Sichtvermerke sind sowohl für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt als auch für den Fall notwendig, als beabsichtigt ist, auf dem Gebiet einer Vertragschließenden Partei eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.
(4) Im Sinne dieses Abkommens kommt dem Ausdruck „Gebiet“ einer Vertragschließenden Partei die Bedeutung zu, die der betreffende Staat in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die von ihm allen anderen Vertragschließenden Parteien mitgeteilt wird, genau umschrieben hat.
Artikel 2
Soweit es die einzelnen Vertragschließenden Parteien für nötig erachten, dürfen Grenzen nur an amtlich zugelassenen Grenzübertrittsstellen überschritten werden.
Artikel 3
Die vorstehenden Bestimmungen lassen die Rechtsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern in dem Gebiet der einzelnen Vertragschließenden Parteien unberührt.
Artikel 4
Dieses Abkommen berührt nicht Bestimmungen, die in innerstaatlichen Gesetzen, bilateralen oder multilateralen Verträgen, Abkommen oder Übereinkommen enthalten sind, gleichgültig, ob diese bereits in Kraft stehen oder zukünftig in Kraft treten werden, insoweit in ihnen günstigere Bestimmungen für den Grenzübertritt von Staatsangehörigen einzelner Vertragschließender Parteien enthalten sind.
Artikel 5
Jede Vertragschließende Partei wird dem Inhaber eines Ausweises, der in der von ihr erstellten und im Anhang enthaltenen Liste erwähnt ist, die Rückkehr auf ihr Gebiet ohne weitere Prüfung gestatten, selbst wenn dessen Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte.
Artikel 6
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