(Übersetzung)Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Niederlande, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und dem Königreich der Niederlande

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1958-05-30
Status Aufgehoben · 2013-09-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Das Abkommen ist infolge Überlagerung durch das Recht der Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 252/2013).

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 Abs. 1 am 30. Mai 1958 in Kraft getreten.

Das Abkommen ist infolge Überlagerung durch das Recht der Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 252/2013).

Artikel 1

1.

Österreichische Staatsbürger können mit einem gültigen oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufenen Reisepaß, Sammelreisepaß (Sammelliste), Kinderausweis oder Personalausweis der Republik Österreich ohne Sichtvermerk an allen amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen in das Gebiet des Königreiches der Niederlande in Europa einreisen und von dort ausreisen.

2.

Kinder unter 15 Jahren, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und in einem österreichischen Reisepaß oder Personalausweis eingetragen sind, benötigen für den Grenzübertritt keinen besonderen Ausweis, wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers reisen.

3.

Bei Gruppenreisen mit Sammelreisepaß (Sammelliste) müssen der Reiseleiter einen gültigen österreichischen Reisepaß und sämtliche Reiseteilnehmer einen Lichtbildausweis besitzen. Die österreichische Staatsbürgerschaft sämtlicher Reiseteilnehmer muß auf dem Sammelreisepaß (Sammelliste) amtlich vermerkt sein.

Das Abkommen ist infolge Überlagerung durch das Recht der Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 252/2013).

Artikel 2

1.

Niederländische Staatsangehörige können mit einem gültigen oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufenen Reisepaß oder mit einer gültigen Touristenkarte ohne Sichtvermerk an allen amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen in das Gebiet der Republik Österreich einreisen und von dort ausreisen.

2.

Kinder unter 16 Jahren, die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen und in einem niederländischen Reisepaß oder in einer niederländischen Touristenkarte eingetragen sind, benötigen für den Grenzübertritt keinen besonderen Ausweis, wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers reisen.

Das Abkommen ist infolge Überlagerung durch das Recht der Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 252/2013).

Artikel 3

1.

Österreichische Staatsbürger, die gemäß Artikel 1 in das Gebiet des Königreiches der Niederlande in Europa einreisen, sind berechtigt, sich drei Monate nach der Einreise in dem Gebiet des Königreiches der Niederlande in Europa aufzuhalten. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt kann Inhabern gültiger österreichischer Reisepässe durch die zuständige niederländische Behörde bewilligt werden, falls sie binnen acht Tagen nach ihrer Einreise einen diesbezüglichen Antrag stellen.

2.

Niederländische Staatsangehörige, die gemäß Artikel 2 nach Österreich einreisen, sind berechtigt, sich drei Monate nach der Einreise in Österreich aufzuhalten. Diese Aufenthaltsdauer kann Inhabern gültiger niederländischer Reisepässe durch die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde verlängert werden.

3.

Österreichische Staatsbürger, die im Besitze einer niederländischen Aufenthaltsberechtigung sind, beziehungsweise niederländische Staatsangehörige, deren Aufenthaltsberechtigung in Österreich verlängert worden ist, können während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung jederzeit auf Grund eines gültigen österreichischen beziehungsweise niederländischen Reisepasses in das Gebiet des Königreiches der Niederlande in Europa beziehungsweise der Republik Österreich einreisen.

Das Abkommen ist infolge Überlagerung durch das Recht der Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 252/2013).

Artikel 4

Das Recht der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Niederlande, Personen die Einreise oder den Aufenthalt zu untersagen, wird durch dieses Abkommen nicht eingeschränkt.

Das Abkommen ist infolge Überlagerung durch das Recht der Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 252/2013).

Artikel 5

Der Staat, dessen Behörden einen der in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Ausweise ausgestellt haben, wird den Inhaber eines dieser Ausweise formlos auf sein Gebiet übernehmen, selbst wenn die Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.

Das Abkommen ist infolge Überlagerung durch das Recht der Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 252/2013).

Artikel 6

Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn diese Maßnahme wieder aufgehoben wird.

Das Abkommen ist infolge Überlagerung durch das Recht der Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 252/2013).

Artikel 7

1.

Dieses Abkommen tritt am heutigen Tage in Kraft und gilt für die Dauer eines Jahres. Es wird stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert, falls nicht eine der beiden Regierungen spätestens zwei Monate vor Ablauf dieses Jahres der anderen Regierung eine gegenteilige Mitteilung zukommen läßt.

2.

Nach dieser stillschweigenden Verlängerung kann das Abkommen jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Das Abkommen ist infolge Überlagerung durch das Recht der Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 252/2013).

Artikel 8

Das zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande geschlossene Abkommen vom 24. Mai 1951 über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges und das am 15. Juni 1951 in Den Haag abgeschlossene Übereinkommen, betreffend Reisen mit Sammelpässen, werden durch dieses Abkommen aufgehoben.

Das Abkommen ist infolge Überlagerung durch das Recht der Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 252/2013).

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Den Haag

Zl. 2321-A/58

Exzellenz,

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung, von dem Wunsche geleitet, den Reiseverkehr zwischen Österreich und den Niederlanden zu erleichtern, bereit ist, mit der Königlich-Niederländischen Regierung ein Abkommen über die Aufhebung des Paßzwanges abzuschließen, das wie folgt lautet:

Falls die Königlich-Niederländische Regierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß der Austausch dieser Note und der Antwortnote Eurer Exzellenz als Abschluß eines Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen angesehen wird.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Den Haag, am 31. Mai 1958.

Afuhs m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. J. M. A. H. Luns,

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten.

Den Haag.

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN

Den Haag

Den Haag, 30. Mai 1958

Exzellenz,

Mit Bezug auf Ihre Note Zl. 2321-A/58 vom 30. Mai 1958 beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die niederländische Regierung ebenfalls bereit ist, mit der Österreichischen Bundesregierung ein Abkommen über die Aufhebung des Paßzwanges zu schließen, das wie folgt lautet:

Artikel 1

1.

Österreichische Staatsbürger können mit einem gültigen Reisepaß, Sammelreisepaß (Sammelliste), Kinderausweis oder Personalausweis der Republik Österreich ohne Sichtvermerk an allen amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen in das Gebiet des Königreiches der Niederlande in Europa einreisen und von dort ausreisen.

2.

Kinder unter 15 Jahren, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und in einem österreichischen Reisepaß oder Personalausweis eingetragen sind, benötigen für den Grenzübertritt keinen besonderen Ausweis, wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers reisen.

3.

Bei Gruppenreisen mit Sammelreisepaß (Sammelliste) müssen der Reiseleiter einen gültigen österreichischen Reisepaß und sämtliche Reiseteilnehmer einen Lichtbildausweis besitzen. Die österreichische Staatsbürgerschaft sämtlicher Reiseteilnehmer muß auf dem Sammelreisepaß (Sammelliste) amtlich vermerkt sein.

Artikel 2

1.

Niederländische Staatsangehörige können mit einem gültigen Reisepaß oder mit einer gültigen Touristenkarte ohne Sichtvermerk an allen amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen in das Gebiet der Republik Österreich einreisen und von dort ausreisen.

2.

Kinder unter 16 Jahren, die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen und in einem niederländischen Reisepaß oder in einer niederländischen Touristenkarte eingetragen sind, benötigen für den Grenzübertritt keinen besonderen Ausweis, wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers reisen.

Artikel 3

1.

Die Befreiung vom Paßzwang gemäß Art. 1 findet keine Anwendung auf österreichische Staatsbürger, die sich in das Gebiet des Königreiches der Niederlande in Europa begeben, um sich dort ununterbrochen länger als drei Monate aufzuhalten.

2.

Die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang gemäß Art. 2 findet keine Anwendung auf niederländische Staatsangehörige, die sich in das Gebiet der Republik Österreich begeben, um sich dort ununterbrochen länger als drei Monate aufzuhalten.

3.

Niederländische Staatsangehörige, die zum zeitlich beschränkten oder unbeschränkten Aufenthalt in der Republik Österreich berechtigt sind, werden sichtvermerksfrei zur Wiedereinreise zugelassen.

4.

Die gemäß Abs. 2 erforderlichen Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt.

Artikel 4

1.

Die Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern in jedem der beiden Staaten werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

2.

Das Recht der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Niederlande, Personen die Einreise oder den Aufenthalt zu untersagen, wird durch dieses Abkommen nicht eingeschränkt.

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

1.

Dieses Abkommen tritt am heutigen Tage in Kraft und gilt für die Dauer eines Jahres. Es wird stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert, falls nicht eine der beiden Regierungen spätestens zwei Monate vor Ablauf diese Jahres der anderen Regierung eine gegenteilige Mitteilung zukommen läßt.

2.

Nach dieser stillschweigenden Verlängerung kann das Abkommen jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Artikel 8

Luns

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