Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Austausch von Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1958-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Ratifikationstext

Die vorstehende Vereinbarung ist in Form eines Notenwechsels am 6. Oktober 1958 zwischen dem österreichischen Botschafter in Bonn und dem Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden, sie ist durch einen gemäß Punkt V der Vereinbarung erfolgten Notenwechsel vom 13. Oktober 1958 mit 1. November 1958 in Kraft getreten.

I. Mitteilungen über Einbürgerungen

1) Die beiden Regierungen werden künftig vierteljährlich einander die durch ihre Behörden vollzogenen Einbürgerungen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem Wege mitteilen. Die Mitteilungen sollen jeweils Anfang Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres ausgetauscht werden.

2) Die Mitteilungen erfolgen in zweifacher Ausfertigung nach den Mustern der Anlage A bzw. B (Anm.: Anlagen nicht darstellbar).

3) Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und sonstige Personalpapiere, die den Eingebürgerten als Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates ausgewiesen haben und durch die Einbürgerung ungültig geworden sind, werden bei der Einbürgerung eingezogen und der Regierung des anderen Vertragsstaates zusammen mit der Mitteilung zugestellt.

1) Die beiden Regierungen werden künftig einander auf diplomatischem Wege Mitteilung machen, wenn einem ihrer Angehörigen die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit für den Fall des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates genehmigt worden ist.

2) Die Mitteilung erfolgt alsbald nach Erteilung der Genehmigung in zweifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage C 1) bezw. C 2) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar).

3) Die beiden Regierungen werden innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung einander auch alle Genehmigungen mitteilen, die zwischen dem 27. April 1945 und dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung erteilt worden sind.

zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom

17.

Mai 1956 (deutsches BGBl. I S. 431)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird für alle

VI. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und

verliert sechs Monate nach erfolgter Kündigung ihre Gültigkeit.

I. Mitteilungen über Einbürgerungen

1) Die beiden Regierungen werden künftig vierteljährlich einander die durch ihre Behörden vollzogenen Einbürgerungen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem Wege mitteilen. Die Mitteilungen sollen jeweils Anfang Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres ausgetauscht werden.

2) Die Mitteilungen erfolgen in zweifacher Ausfertigung nach den Mustern der Anlage A bzw. B.

3) Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und sonstige Personalpapiere, die den Eingebürgerten als Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates ausgewiesen haben und durch die Einbürgerung ungültig geworden sind, werden bei der Einbürgerung eingezogen und der Regierung des anderen Vertragsstaates zusammen mit der Mitteilung zugestellt.

(Anm.: Abschnitte II bis IV obsolet)

V. Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, wird durch gesonderten Notenwechsel vereinbart.

VI. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und verliert sechs Monate nach erfolgter Kündigung ihre Gültigkeit.

Anlage A

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)

Anlage B

(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)

Anlage C 1)

Anlage C 2)

(Anm.: Anlagen C 1 und C 2 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage D

(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert.)

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