Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundesregierung und der finnischen Regierung über die Abänderung des Übereinkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Finnland, BGBl. Nr. 47/1956
FINNISCHE GESANDTSCHAFT
Nr. 417
Wien, am 18. Juni 1958.
Herr Bundesminister!
Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli 1957 zwischen Finnland, Dänemark, Norwegen und Schweden über die Aufhebung der Paßkontrolle an den Grenzen zwischen den nordischen Staaten habe ich im Namen der finnischen Regierung die Ehre, vorzuschlagen, den Notenwechsel vom
und 18. November 1954 zwischen dem Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten Finnlands und dem Gesandten Österreichs in Helsinki über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige des einen Staates, die in das Gebiet des anderen Staates einreisen wollen, durch folgende Bestimmungen zu ergänzen:
Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus einem nicht nordischen Staate kommend, seinen Aufenthalt in Finnland nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten nach seiner Einreise in einem der an dem oben erwähnten nordischen Abkommen teilhabenden Länder zu verlängern wünscht, hat um eine Aufenthaltserlaubnis in Finnland anzusuchen.
Der Zeitraum von drei Monaten wird vom Tage der letzten Einreise in das Gebiet der nordischen Länder an gerechnet. Falls sich jedoch ein Reisender in den sechs Monaten vor seiner letzten Einreise in einem nordischen Lande aufgehalten hat, wird diese Aufenthaltsdauer von dem Zeitraum von drei Monaten abgerechnet.
Frietsch
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. L. Figl,
Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten
Bundeskanzleramt
Wien
DER BUNDESMINISTER
FÜR DIE
AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN
Wien, am 18 Juni 1958.
Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich, Herr Geschäftsträger, den Empfang Ihrer Note vom 18. Juni 1958, welche folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
(Anm.: Es folgt der Text der Note)
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