Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Juli 1961, betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland (österreichisch-deutsches Schubabkommen)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1961-08-01
Status Aufgehoben · 1998-01-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Abschnitt C Punkt 6 am 1. August 1961 in Kraft getreten.

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Bonn, den 19. Juli 1961

Exzellenz,

ich habe die Ehre, auf die im November 1958 zwischen einer österreichischen und einer deutschen Regierungsdelegation in München stattgehabten Verhandlungen sowie auf die in der Folgezeit zwischen dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien gepflogenen Abmachungen zurückzukommen und Eurer Exzellenz im Auftrage der Österreichischen Bundesregierung vorzuschlagen, das durch Notenwechsel vom 6./9. Juli 1957 geschlossene Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Übernahme von Personen an der Grenze im Hinblick auf die vereinbarte Abänderung einiger Punkte wie folgt neu zu fassen:

Abschnitt A

1.

Die Republik Österreich wird österreichische Staatsbürger, deren Abschiebung die deutschen Behörden beabsichtigen, selbst dann, wenn sie nicht im Besitze eines gültigen Reisepasses sind, übernehmen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

2.

Die beabsichtigte Überstellung von österreichischen Staatsbürgern, die wegen Krankheit oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung bedürfen, wird von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland der zuständigen österreichischen Behörde (diplomatische und berufskonsularische Vertretungsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland) angekündigt. Innerhalb eines Monats nach der Ankündigung ist der Behörde der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, ob, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.

3.

Die Republik Österreich wird Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, auf Antrag der Behörden der Bundesrepublik Deutschland übernehmen, wenn diese Personen ohne Erlaubnis aus dem Gebiet der Republik Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

3a. Personen, die ohne Erlaubnis aus dem Gebiet der Republik Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und innerhalb von vier Tagen nach dem Grenzübertritt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen werden, sind von den österreichischen Grenzbehörden formlos zu übernehmen, wenn die Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von acht Tagen seit der Aufgreifung Angaben machen, die den österreichischen Grenzbehörden die Feststellung ermöglichen sollen, daß diese Personen die Grenze ohne Erlaubnis überschritten haben. Die Übernahme ist zu bestätigen. Die formlose Übernahme erfolgt ohne Rücksicht auf die Dauer des vorangegangenen Aufenthalts in der Republik Österreich.

4.

Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die Person Angehöriger eines Nachbarstaates der Bundesrepublik Deutschland ist und in diesen Nachbarstaat ohne Verletzung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Grundsätze über die Gewährung des Asylrechtes abgeschoben werden kann.

5.

Die Republik Österreich erklärt sich bereit, Ersuchen der Behörden der Bundesrepublik Deutschland um polizeiliche Durchbeförderung von Personen, die weder österreichische Staatsbürger noch deutsche Staatsangehörige sind, zu entsprechen, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind.

von Lindau nach St. Margrethen

Abschnitt B

1.

Die Bundesrepublik Deutschland wird deutsche Staatsangehörige, deren Abschiebung die österreichischen Behörden beabsichtigen, selbst dann, wenn sie nicht im Besitze eines gültigen Reisepasses sind, übernehmen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

2.

Die beabsichtigte Überstellung von deutschen Staatsangehörigen, die wegen Krankheit oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung bedürfen, wird von der zuständigen österreichischen Behörde der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland (diplomatische und berufskonsularische Vertretungen in der Republik Österreich) angekündigt. Innerhalb eines Monats nach der Ankündigung ist der österreichischen Behörde mitzuteilen, ob, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.

3.

Soweit in diesen Bestimmungen für die Übernahme die deutsche Staatsangehörigkeit maßgebend ist, erstreckt sich die Verpflichtung zur Übernahme auch auf diejenigen Flüchtlinge oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder deren Ehegatten oder deren Abkömmlinge, die im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben.

4.

Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, auf Antrag der österreichischen Behörden übernehmen, wenn diese Personen ohne Erlaubnis aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind.

4a. Personen, die ohne Erlaubnis aus dem Gebiete der Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind und innerhalb von vier Tagen nach dem Grenzübertritt im Gebiete der Republik Österreich aufgegriffen werden, sind von den Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland formlos zu übernehmen, wenn die österreichischen Grenzbehörden innerhalb von acht Tagen seit der Aufgreifung Angaben machen, die den Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland die Feststellung ermöglichen sollen, daß diese Personen die Grenze ohne Erlaubnis überschritten haben. Die Übernahme ist zu bestätigen. Die formlose Übernahme erfolgt ohne Rücksicht auf die Dauer des vorangegangenen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland.

5.

Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die Person Angehöriger eines Nachbarstaates der Republik Österreich ist und in diesen Nachbarstaat ohne Verletzung der in der Republik Österreich geltenden Grundsätze des Asylrechtes abgeschoben werden kann.

6.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt sich bereit, Ersuchen der österreichischen Behörden um polizeiliche Durchbeförderung von Personen, die weder deutsche Staatsangehörige noch österreichische Staatsbürger sind, zu entsprechen, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind.

Abschnitt C

1.

Die auf Grund dieses Abkommens zu überstellenden Personen werden an den Grenzübergangsstellen bei Bregenz/Lindau, Scharnitz/Mittenwald, Kufstein/Kiefersfelden, Salzburg, Simbach und Passau übernommen.

2.

Außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen dürfen Personen nicht über die Grenze abgeschoben werden.

3.

Die Kosten der Beförderung abzuschiebender Personen werden von der Behörde, die die Abschiebung veranlaßt, bis zur Grenzübergangsstelle getragen.

4.

Frühere Vereinbarungen über die in diesem Abkommen geregelten Fragen sind aufgehoben. Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen Verträgen über die Auslieferung und Durchlieferung bleiben unberührt.

5.

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

6.

Dieses Abkommen tritt am 1. August 1961 in Kraft. Es kann jederzeit gekündigt werden und tritt sechs Monate nach Kündigung außer Kraft.

7.

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 6./9. Juli 1957 geschlossene Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Übernahme von Personen an der Grenze außer Kraft.

Schöner m. p.

DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN

Bonn, den 19. Juli 1961

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 19. Juli 1961 zu

bestätigen, die wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Bundesregierung der Republik Österreich und damit einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesregierung der Republik Österreich über die Übernahme von Personen an der Grenze bilden sollen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

von Brentano m. p.

Seiner Exzellenz

dem Österreichischen Botschafter

Herrn DDr. Josef Schöner

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