ABKOMMEN zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1963-01-01
Status Aufgehoben · 2007-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Dieses Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 am 1. Jänner 1963 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Absicht, die gegenseitige Übernahme von Personen an der Grenze im Geiste der Freundschaft zu regeln, haben die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Französischen Republik folgendes vereinbart:

Artikel 1

a)

Die Bundesregierung der Republik Österreich wird österreichische Staatsbürger, deren Abschiebung die französischen Behörden beabsichtigen, ohne Formalitäten und ohne Einschaltung der Österreichischen Botschaft in Frankreich übernehmen, sofern deren österreichische Staatsbürgerschaft nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

b)

Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Staatsbürgerschaftsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise oder Bescheide, durch welche die österreichische Staatsbürgerschaft erworben oder festgestellt wird, nachgewiesen werden; sie kann durch Reisepässe und Personalausweise, auch wenn dieselben zu Unrecht ausgestellt oder seit höchstens zehn Jahren abgelaufen sind, glaubhaft gemacht werden.

c)

Die Regierung der Französischen Republik nimmt Personen, die nach Absatz a) übernommen wurden, auf ihr Gebiet zurück, wenn die österreichischen Behörden feststellen, daß diese die österreichische Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Abschiebung nicht besessen haben, es sei denn, daß für die Republik Österreich eine Verpflichtung zur Übernahme gemäß Artikel 2 besteht oder im Zeitpunkt der Übernahme bestanden hat.

d)

Falls die österreichische Staatsbürgerschaft nicht nach Absatz

a)

und b) nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, hingegen nach Ansicht der österreichischen Behörden Umstände vorhanden sind, welche die Annahme zulassen, daß der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, erfolgt die Übernahme auf Grund einer formellen Übernahmserklärung.

Artikel 2

a)

Die Bundesregierung der Republik Österreich wird Personen, die nicht Staatsbürger eines der Vertragsstaaten sind, auf Antrag der französischen Behörden übernehmen, wenn diese Personen seit weniger als sechs Monaten vor der Antragstellung nach einem Mindestaufenthalt von einem Monat Österreich verlassen haben und unerlaubt nach Frankreich eingereist sind. Die Betroffenen werden nicht übernommen, wenn sie nach dem Grenzübertritt in die Französische Republik den Flüchtlingsstatus gemäß der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erlangt haben.

b)

Die Übernahme durch die Republik Österreich erfolgt auf Grund eines von der Österreichischen Botschaft in Frankreich ausgestellten Laissez-passers innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dessen Ausstellungsdatum.

c)

Die Ausstellung des Laissez-passers ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der unerlaubten Einreise in das Gebiet der Französischen Republik bei der Österreichischen Botschaft in Frankreich zu beantragen. Die Österreichische Botschaft in Frankreich übermittelt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Antragstellung den französischen Behörden das Laissez-passer oder teilt ihnen mit, warum diese Übernahme durch die Republik Österreich nicht erfolgen kann.

d)

Ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot oder eine Landesverweisung oder Abschaffung aus dem Gebiet der Republik Österreich stehen der Ausstellung eines Laissez-passers nicht entgegen.

e)

Die Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht hinsichtlich der Staatsbürger eines dritten Staates, der eine gemeinsame Grenze mit der Französischen Republik besitzt, es sei denn, daß triftige Gründe ihrer Abschiebung in das Gebiet dieses dritten Staates entgegenstehen.

f)

Das Laissez-passer muß die Durchreise durch dritte Staaten gemäß den von jedem der vertragschließenden Teile mit diesen Staaten getroffenen Abkommen gestatten.

Artikel 3

a)

Die Regierung der Französischen Republik wird französische Staatsbürger, deren Abschiebung die österreichischen Behörden beabsichtigen, ohne Formalitäten und ohne Einschaltung der Französischen Botschaft in Österreich übernehmen, sofern deren französische Staatsbürgerschaft nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

b)

Die französische Staatsbürgerschaft kann durch Staatsbürgerschaftsnachweise oder Einbürgerungsurkunden nachgewiesen werden; sie kann durch Reisepässe und Personalausweise, auch wenn dieselben zu Unrecht ausgestellt oder seit höchstens zehn Jahren abgelaufen sind, glaubhaft gemacht werden.

c)

Die Bundesregierung der Republik Österreich nimmt Personen, die nach Absatz a) übernommen wurden, auf ihr Gebiet zurück, wenn die französischen Behörden feststellen, daß diese die französische Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Abschiebung nicht besessen haben, es sei denn, daß für die Französische Republik eine Verpflichtung zur Übernahme gemäß Artikel 4 besteht oder im Zeitpunkt der Übernahme bestanden hat.

d)

Falls die französische Staatsbürgerschaft nicht nach Absatz a) und b) nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, hingegen nach Ansicht der französischen Behörden Umstände vorhanden sind, welche die Annahme zulassen, daß der Betroffene die französische Staatsbürgerschaft besitzt, erfolgt die Übernahme auf Grund einer formellen Übernahmserklärung.

Artikel 4

a)

Die Regierung der Französischen Republik wird Personen, die nicht Staatsbürger eines der Vertragsstaaten sind, auf Antrag der österreichischen Behörden übernehmen, wenn diese Personen seit weniger als sechs Monaten vor der Antragstellung nach einem Mindestaufenthalt von einem Monat Frankreich verlassen haben und unerlaubt nach Österreich eingereist sind. Die Betroffenen werden nicht übernommen, wenn sie nach dem Grenzübertritt in die Republik Österreich den Flüchtlingsstatus gemäß der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erlangt haben.

b)

Die Übernahme durch die Regierung der Französischen Republik erfolgt auf Grund eines von der Französischen Botschaft in Österreich ausgestellten Laissez-passers innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dessen Ausstellungsdatum.

c)

Die Ausstellung des Laissez-passers ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der unerlaubten Einreise in das Gebiet der Republik Österreich bei der Französischen Botschaft in Österreich zu beantragen. Die Französische Botschaft in Österreich übermittelt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Antragstellung den österreichischen Behörden das Laissez-passer oder teilt ihnen mit, warum diese Übernahme durch die französischen Behörden nicht erfolgen kann.

d)

Eine auf zwangsweise Entfernung aus dem Gebiet der Französischen Republik gerichtete Maßnahme steht der Ausstellung eines Laissez-passers nicht entgegen.

e)

Die Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht hinsichtlich der Staatsbürger eines dritten Staates, der eine gemeinsame Grenze mit der Republik Österreich besitzt, es sei denn, daß triftige Gründe ihrer Abschiebung in das Gebiet dieses dritten Staates entgegenstehen.

f)

Das Laissez-passer muß die Durchreise durch dritte Staaten gemäß den von jedem der vertragschließenden Teile mit diesen Staaten getroffenen Abkommen gestatten.

Artikel 5

Jeder der vertragschließenden Teile erklärt sich bereit, Ersuchen der Behörden des anderen vertragschließenden Teiles um Durchbeförderung von Personen, die weder die österreichische noch die französische Staatsbürgerschaft besitzen und die Gegenstand einer auf zwangsweise Entfernung gerichteten Verwaltungsmaßnahme sind, zu entsprechen, wenn die Übernahme durch den Zielstaat und gegebenenfalls die Durchbeförderung durch andere Staaten sichergestellt ist. Diese Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn der Betroffene in einem dieser Staaten politische Verfolgung zu erwarten hätte oder wenn er in einem dieser Staaten oder im ersuchten Staat einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ausgesetzt wäre.

Das Ersuchen um Durchbeförderung wird von der Österreichischen Botschaft in Frankreich beziehungsweise von der Französischen Botschaft in Österreich gestellt.

Die zur Durchbeförderung übernommenen Personen können den Behörden desjenigen Staates, der die Abschiebung angeordnet hat, jederzeit zurückgestellt werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn ein anderer Durchgangsstaat oder der Zielstaat es ablehnt, die Betroffenen zu übernehmen.

Artikel 6

Alle Abschiebungskosten bis zur Grenze des Zielstaates, einschließlich jener der Durchbeförderung durch dritte Staaten, werden von dem Staat getragen, der die Abschiebung veranlaßt hat. Das gleiche gilt für die Fälle der Zurückstellung.

Artikel 7

Die vorstehenden Bestimmungen ändern in keiner Weise die zwischen den vertragschließenden Teilen bestehende Regelung hinsichtlich der Auslieferung.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monates in Kraft, der seiner Unterzeichnung folgt. Es kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Geschehen zu Paris, am 30. November 1962, in vierfacher Ausfertigung, zwei in deutscher und zwei in französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.