Bundesgesetz vom 23. Mai 1962 über die Gewährung von Zulagen an Besitzer von Tapferkeitsmedaillen sowie an Personen, denen der Anspruch auf diese Auszeichnungen bestätigt wurde (Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Personen, denen
bis einschließlich 30. November 1918 die goldene Tapferkeitsmedaille, die goldene Tapferkeitsmedaille für Offiziere, die silberne Tapferkeitsmedaille 1. Klasse, die silberne Tapferkeitsmedaille 1. Klasse für Offiziere, die silberne Tapferkeitsmedaille 2. Klasse oder die bronzene Tapferkeitsmedaille verliehen oder
bis einschließlich 31. Dezember 1922 der Anspruch auf die unter lit. a genannten Auszeichnungen vom ehemaligen Staatsamt für Heerwesen oder vom ehemaligen Militärliquidierungsamt bestätigt wurde,
haben, sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Zulagen für jede verliehene Medaille (lit. a) sowie für jeden bestätigten Auszeichnungsanspruch (lit. b).
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben keinen Anspruch auf Zulagen, wenn sie wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilungen getilgt oder die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.
(3) Auf Personen, die außer der österreichischen Staatsbürgerschaft die Staatsbürgerschaft eines Staates besitzen, der ihnen für die im Abs. 1 lit. a genannten Auszeichnungen Zulagen gewährt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und auf die vom fremden Staat gewährten Zulagen verzichten.
§ 2. (1) Die Zulagen sind auf Antrag zu gewähren.
(2) Personen mit dem Wohnsitz im Inland haben den Antrag beim Bundesministerium für Landesverteidigung, Personen mit dem Wohnsitz im Ausland bei der nach ihrem Wohnsitz zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde einzubringen. Hiebei ist die Verleihung der Tapferkeitsmedaille glaubhaft zu machen. Nach § 1 Abs. 1 lit. b anspruchsberechtigte Personen haben an Stelle der Verleihung der Tapferkeitsmedaille die Ausstellung der Bestätigung über den Anspruch auf Auszeichnung glaubhaft zu machen.
(3) Über die Anträge gemäß Abs. 2 entscheidet das Bundesministerium für Landesverteidigung.
§ 3. (1) Die Zulagen gebühren monatlich
Personen, die die im § 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen bis 1. Juli 1962 erfüllt haben und den Antrag gemäß § 2 Abs. 2 bis 31. Dezember 1964 stellen, ab 1. Juli 1962,
Personen, die die im § 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen erst nach dem 1. Juli 1962 erfüllen und den Antrag gemäß § 2 Abs. 2 bis 31. Dezember 1964 stellen, ab dem auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, ab diesem Tage,
Personen, die den Antrag gemäß § 2 Abs. 2 erst nach dem 31. Dezember 1964 stellen, ab dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, ab diesem Tage.
(2) Gegen die Versäumung der im Abs. 1 lit. a und b angeführten Frist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden.
(3) Die Höhe der Zulage beträgt
für die goldene Tapferkeitsmedaille sowie für die goldene Tapferkeitsmedaille für Offiziere 6 v. H.,
für die silberne Tapferkeitsmedaille 1. Klasse sowie für die silberne Tapferkeitsmedaille 1. Klasse für Offiziere 3 v. H.,
für die silberne Tapferkeitsmedaille 2. Klasse 1,5 v. H.,
für die bronzene Tapferkeitsmedaille 0,75 v. H.
des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
§ 4. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den Stempelgebühren befreit.
§ 5. (1) Die Zulagen nach diesem Bundesgesetz sind der Exekution gänzlich entzogen.
(2) Sofern Leistungen nach anderen Bundesgesetzen von der Höhe des Einkommens des Berechtigten abhängig oder auf die Leistungen Bezüge aus öffentlichen Mitteln anzurechnen sind, bleiben die Zulagen nach diesem Bundesgesetz bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens und bei der Festsetzung der Leistungen außer Betracht.
§ 6. (1) Der Anspruch auf die Zulagen erlischt:
wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen, unter denen die Zulagen gewährt wurden, im Zeitpunkt der Gewährung nicht gegeben waren,
wenn der Anspruchsberechtigte die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
wenn der Anspruchsberechtigte wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird. Wird die Verurteilung getilgt oder werden die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen, so lebt der Anspruch mit dem auf den Zeitpunkt der Tilgung oder der Nachsicht der Rechtsfolgen nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Tage wieder auf.
(2) Auf die Zulagen kann jederzeit verzichtet werden. Der Verzicht kann widerrufen werden; dem Widerruf kommt keine rückwirkende Kraft zu.
§ 7. (1) Die Zulagen sind halbjährlich im vorhinein, und zwar in den Monaten Jänner und Juli jeden Jahres, auszuzahlen.
(2) Im Falle des Ablebens eines Anspruchsberechtigten sind jene nach Abs. 1 ausgezahlten Zulagen, die auf die Monate des Auszahlungszeitraumes nach dem Ableben entfallen, nicht zurückzuzahlen.
§ 7a. Personen, die zum Tragen des Militär-Maria-Theresien-Ordens berechtigt sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, haben Anspruch auf einen Ehrensold. Die Abs. 2 und 3 des § 1 sowie die §§ 2, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
Der Ehrensold gebührt monatlich
Personen, die den Antrag auf Gewährung des Ehrensoldes bis 31. Dezember 1967 stellen, ab 1. Jänner 1967,
Personen, die den Antrag auf Gewährung des Ehrensoldes nach dem 31. Dezember 1967 stellen, ab dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, ab diesem Tage,
Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung erfüllen, ab dem auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, ab diesem Tage.
Gegen die Versäumung der in Z. 1 lit. a angeführten Frist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden.
Die Höhe des Ehrensoldes beträgt 36 v. H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
Der Ehrensold ist am Ersten eines jeden Monates im vorhinein auszuzahlen.
§ 8. Sofern Beträge, die nach diesem Bundesgesetz auszuzahlen sind, nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind die Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
§ 9. (1) Über Anträge, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fristgemäß nach den Bestimmungen des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1958, BGBl. Nr. 53, eingebracht wurden, ist, sofern über sie bescheidmäßig noch nicht erkannt worden ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe zu entscheiden, daß die Zulagen, soweit sie nach den Bestimmungen des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1958 gebührt hätten, rückwirkend ab 1. Jänner 1958 zu gewähren sind.
(2) Bescheide, mit denen auf Grund des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1958 Zulagen gewährt worden sind, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1962 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1958, BGBl. Nr. 53, außer Kraft.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung, hinsichtlich des § 5 Abs. 1 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung, im übrigen das Bundesministerium für Landesverteidigung betraut.
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