Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über militärische Sperrgebiete

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1963-07-31
Status Aufgehoben · 1993-06-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

§ 1. (1) Gebiete, die dem Bundesheer

a)

ständig als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplätze),

b)

zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder

c)

vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuß

zur Verfügung stehen, können nach Maßgabe militärischer oder sicherheitspolizeilicher Erfordernisse durch Verordnung zu Sperrgebieten erklärt werden.

(2) Der Zeitraum, für den eines der im Abs. 1 lit. c bezeichneten Gebiete zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht, nicht hinausgehen.

(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres.

§ 3. Sperrgebiete sind deutlich als solche - beispielsweise durch Hinweistafeln oder Schranken - zu kennzeichnen.

§ 4. (1) Das Betreten und Befahren von Sperrgebieten ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für

a)

österreichische Staatsbürger, die ein Sperrgebiet in Besorgung militärischer Angelegenheiten betreten oder befahren, und

b)

Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b haben die Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht, sich in ein Sperrgebiet zu begeben, zu verständigen. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzuge unterblieben, so hat sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich zu erfolgen.

(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen können aus wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen oder aus sonstigen triftigen Gründen anderen Personen das Betreten oder Befahren von Sperrgebieten oder Teilen derselben erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

(5) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 4 hat das Bundesministerium für Landesverteidigung zu entscheiden.

(6) Zuständige militärische Dienststelle ist

a)

für die im § 1 Abs. 1 lit. a bezeichneten Gebiete das Kommando des Truppenübungsplatzes,

b)

für die im § 1 Abs. 1 lit. b bezeichneten Gebiete das Militärkommando, in dessen Bereich das Gebiet liegt,

c)

für die im § 1 Abs. 1 lit. c bezeichneten Gebiete das Kommando der übenden Truppe.

§ 5. (1) Das Photographieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung von Sperrgebieten, von Teilen derselben oder von in Sperrgebieten befindlichen militärischen Einrichtungen ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

a)

für österreichische Staatsbürger, die in Besorgung militärischer Angelegenheiten,

b)

für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung

ein Sperrgebiet, einen Teil eines solchen oder in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtungen photographieren, filmen oder zeichnerisch darstellen.

(3) Das Bundesministerium für Landesverteidigung kann das Photographieren und Filmen von Sperrgebieten, von Teilen derselben oder von in Sperrgebieten befindlichen militärischen Einrichtungen anderen Personen erlauben, sofern nicht militärische Interessen entgegenstehen. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

§ 6. (1) Militärische Wachen, die mit der Sicherung eines Sperrgebietes betraut sind, dürfen Personen die ein Sperrgebiet unbefugt betreten oder befahren oder ein solches Gebiet unbefugt zu betreten oder zu befahren versuchen, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

a)

diese Personen der militärischen Wache unbekannt sind, sich nicht ausweisen und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder

b)

diese Personen trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen.

(2) Im Falle einer Festnehmung nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

§ 7. (1) Wer

a)

unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt,

b)

unbefugt ein Sperrgebiet, einen Teil eines solchen oder in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtungen photographiert, filmt oder zeichnerisch darstellt,

c)

gegen eine mit einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 3 verbundene Auflage verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, sind Geld- und Arreststrafen nebeneinander zu verhängen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Unbefugt hergestellte Photographien, Filme und zeichnerische Darstellungen von Sperrgebieten, von Teilen derselben oder von in Sperrgebieten befindlichen militärischen Einrichtungen sind für verfallen zu erklären.

(4) Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte, mit denen die Photographien oder Filme unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten, für verfallen zu erklären.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

Hinsichtlich

a)

des § 1 das Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres,

b)

des § 7 das Bundesministerium für Inneres,

c)

der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Landesverteidigung.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.