(Übersetzung.) VERTRAG über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Russisch
Vertragsparteien
Afghanistan 335/1972 Ägypten 335/1972 Argentinien 233/1987 Australien 335/1972 Bahamas 232/1979 Bangladesh 174/1985 Belgien 335/1972 Benin 335/1972 Birma 335/1972 Bolivien 335/1972 Botswana 335/1972 Brasilien 335/1972 Bulgarien 335/1972 Chile 335/1972 Costa Rica 335/1972 Dänemark 335/1972 Deutschland/BRD 335/1972 Deutschland/DDR 335/1972 Dominikanische R 335/1972 Ecuador 335/1972 El Salvador 335/1972 Elfenbeinküste 335/1972 Fidschi 232/1979 Finnland 335/1972 Gabun 335/1972 Gambia 335/1972 Ghana 335/1972 Griechenland 335/1972 Großbritannien 335/1972 Guatemala 335/1972 Honduras 335/1972 Indien 335/1972 Indonesien 335/1972 Irak 335/1972 Iran 335/1972 Irland 335/1972 Island 335/1972 Israel 335/1972 Italien 335/1972 Japan 335/1972 Jemen/DVR 174/1985 Jordanien 335/1972 Jugoslawien 335/1972 Kanada 335/1972 Kenia 335/1972 Kolumbien 144/1986 Korea/R 335/1972 Kuwait 335/1972 Laos 335/1972 Libanon 335/1972 Liberia 335/1972 Libyen 335/1972 Luxemburg 335/1972 Madagaskar 335/1972 Malawi 335/1972 Malaysia 335/1972 Malta 335/1972 Marokko 335/1972 Mauretanien 335/1972 Mauritius 335/1972 Mexiko 335/1972 Mongolei 335/1972 Nepal 335/1972 Neuseeland 335/1972 Nicaragua 335/1972 Niederlande 335/1972 Niger 335/1972 Nigeria 335/1972 Norwegen 335/1972 Pakistan 250/1988 Panama 335/1972 Papua-Neuguinea 174/1985 Peru 335/1972 Philippinen 335/1972 Polen 335/1972 Rumänien 335/1972 Rwanda 335/1972 Sambia 335/1972 San Marino 335/1972 Schweden 335/1972 Schweiz 335/1972 Senegal 335/1972 Seychellen 144/1986 Sierra Leone 335/1972 Singapur 335/1972 Spanien 335/1972 Sri Lanka 335/1972 Südafrika 335/1972 Sudan 335/1972 Suriname 335/1972 Swasiland 335/1972 Syrien 335/1972 Tansania 335/1972 Thailand 335/1972 Togo 335/1972 Tonga 335/1972 Trinidad/Tobago 335/1972 Tschad 335/1972 Tschechoslowakei 335/1972 Tunesien 335/1972 Türkei 335/1972 UdSSR 335/1972 Uganda 335/1972 Ukraine 335/1972 Ungarn 335/1972 Uruguay 335/1972 USA 335/1972 Venezuela 335/1972 Weißrußland 335/1972 Westsamoa 335/1972 Zaire 335/1972 Zentralafrikanische R 335/1972 *Zypern 335/1972
Sonstige Textteile
Nachdem der Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser vom 5. August 1963, dessen Artikel II Absatz 2 verfassungsändernde Bestimmungen sind, und welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Ratifikationstext
Die österreichischen Ratifikationsurkunden sind am 17. Juli 1964 gemäß Artikel III Absatz 2 des vorliegenden Vertrages bei den Depositarregierungen hinterlegt worden; gemäß seinem Artikel III Absatz 4 tritt der Vertrag für Österreich daher mit diesem Datum in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, im folgenden die „ursprünglichen Vertragsparteien“ genannt, haben,
mit dem erklärten Hauptziel, möglichst rasch eine Übereinkunft über eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strikter internationaler Kontrolle in Übereinstimmung mit den Zielen der Vereinten Nationen zu erreichen, die dem Wettrüsten ein Ende bereitet und den Anreiz zur Herstellung und Erprobung aller Arten von Waffen, einschließlich von Kernwaffen, beseitigt,
in dem Bestreben, die Einstellung aller Versuchsexplosionen von Kernwaffen für alle Zeiten zu erreichen; entschlossen, die Verhandlungen mit diesem Endziel fortzusetzen, und von dem Wunsch geleitet, der Verseuchung der Umwelt des Menschen durch radioaktive Substanzen ein Ende zu bereiten,
folgendes vereinbart:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Russisch
Vertragsparteien
Afghanistan 335/1972 Ägypten 335/1972 Argentinien 233/1987 Australien 335/1972 Bahamas 232/1979 Bangladesch 174/1985 Belarus 335/1972 Belgien 335/1972 Benin 335/1972 Bolivien 335/1972 Botsuana 335/1972 Brasilien 335/1972 Bulgarien 335/1972 Chile 335/1972 Costa Rica 335/1972 Côte d’Ivoire 335/1972 Dänemark 335/1972 Deutschland/BRD 335/1972 Deutschland/DDR 335/1972 Dominikanische R 335/1972 Ecuador 335/1972 El Salvador 335/1972 Eswatini 335/1972 Fidschi 232/1979 Finnland 335/1972 Gabun 335/1972 Gambia 335/1972 Ghana 335/1972 Griechenland 335/1972 Guatemala 335/1972 Honduras 335/1972 Indien 335/1972 Indonesien 335/1972 Irak 335/1972 Iran 335/1972 Irland 335/1972 Island 335/1972 Israel 335/1972 Italien 335/1972 Japan 335/1972 Jemen/DVR 174/1985 Jordanien 335/1972 Jugoslawien 335/1972 Kanada 335/1972 Kenia 335/1972 Kolumbien 144/1986 Kongo/DR 335/1972 Korea/R 335/1972 Kuwait 335/1972 Laos 335/1972 Libanon 335/1972 Liberia 335/1972 Libyen 335/1972 Luxemburg 335/1972 Madagaskar 335/1972 Malawi 335/1972 Malaysia 335/1972 Malta 335/1972 Marokko 335/1972 Mauretanien 335/1972 Mauritius 335/1972 Mexiko 335/1972 Mongolei 335/1972 Myanmar 335/1972 Nepal 335/1972 Neuseeland 335/1972 Nicaragua 335/1972 Niederlande 335/1972 Niger 335/1972 Nigeria 335/1972 Norwegen 335/1972 Pakistan 250/1988 Panama 335/1972 Papua-Neuguinea 174/1985 Peru 335/1972 Philippinen 335/1972 Polen 335/1972 Ruanda 335/1972 Rumänien 335/1972 Sambia 335/1972 Samoa 335/1972 San Marino 335/1972 Schweden 335/1972 Schweiz 335/1972 Senegal 335/1972 Seychellen 144/1986 Sierra Leone 335/1972 Singapur 335/1972 Spanien 335/1972 Sri Lanka 335/1972 Südafrika 335/1972 Sudan 335/1972 Suriname 335/1972 Syrien 335/1972 Tansania 335/1972 Thailand 335/1972 Togo 335/1972 Tonga 335/1972 Trinidad/Tobago 335/1972 Tschad 335/1972 Tschechoslowakei 335/1972 Tunesien 335/1972 Türkei 335/1972 UdSSR 335/1972 Uganda 335/1972 Ukraine 335/1972 Ungarn 335/1972 Uruguay 335/1972 USA 335/1972 Venezuela 335/1972 Vereinigtes Königreich 335/1972 Zentralafrikanische R 335/1972 *Zypern 335/1972
Sonstige Textteile
Nachdem der Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser vom 5. August 1963, und welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Ratifikationstext
Die österreichischen Ratifikationsurkunden sind am 17. Juli 1964 gemäß Artikel III Absatz 2 des vorliegenden Vertrages bei den Depositarregierungen hinterlegt worden; gemäß seinem Artikel III Absatz 4 tritt der Vertrag für Österreich daher mit diesem Datum in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, im folgenden die „ursprünglichen Vertragsparteien“ genannt, haben,
mit dem erklärten Hauptziel, möglichst rasch eine Übereinkunft über eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strikter internationaler Kontrolle in Übereinstimmung mit den Zielen der Vereinten Nationen zu erreichen, die dem Wettrüsten ein Ende bereitet und den Anreiz zur Herstellung und Erprobung aller Arten von Waffen, einschließlich von Kernwaffen, beseitigt,
in dem Bestreben, die Einstellung aller Versuchsexplosionen von Kernwaffen für alle Zeiten zu erreichen; entschlossen, die Verhandlungen mit diesem Endziel fortzusetzen, und von dem Wunsch geleitet, der Verseuchung der Umwelt des Menschen durch radioaktive Substanzen ein Ende zu bereiten,
folgendes vereinbart:
Artikel I
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jede Kernwaffen-Versuchsexplosion oder jede andere nukleare Explosion an jedem Ort unter ihrer Jurisdiktion oder Kontrolle zu verbieten, zu verhindern und nicht durchzuführen:
in der Atmosphäre, jenseits der Atmosphäre einschließlich des Weltraums oder unter Wasser einschließlich der Territorialgewässer oder der Hohen See; oder
in jeder anderen Umgebung, sofern eine solche Explosion radioaktiven Ausfall außerhalb des territorialen Bereiches des Staates verursacht, unter dessen Jurisdiktion oder Kontrolle die Explosion erfolgt. In diesem Zusammenhang besteht Einvernehmen darüber, daß die Bestimmungen dieses Unterabsatzes den Abschluß eines Vertrages über das dauernde Verbot aller nuklearen Versuchsexplosionen einschließlich aller unterirdischen Explosionen dieser Art nicht präjudizieren sollen, eines Vertrages, dessen Abschluß die Vertragsparteien, wie sie in der Präambel dieses Vertrages erklärt haben, zu erreichen trachten.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich ferner, sich des Verursachens, Ermutigens oder jeglicher Teilnahme an der Ausführung von Kernwaffen-Versuchsexplosionen oder jeder anderen nuklearen Explosion zu enthalten, die an einem der angeführten Orte stattfindet oder die eine in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Wirkung haben könnten.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Artikel II
Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrages vorschlagen. Der Text jeder vorgeschlagenen Änderung wird den Depositarregierungen unterbreitet, die ihn allen Vertragsparteien übermitteln. Sodann berufen die Depositarregierungen, sofern dies von einem Drittel oder mehr der Vertragsparteien verlangt wird, eine Konferenz ein, zu der sie alle Vertragsparteien einladen, um eine solche Änderung zu prüfen.
Jede Änderung dieses Vertrages muß mit einer Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien einschließlich der Stimmen aller ursprünglichen Vertragsparteien gebilligt werden. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch eine Mehrheit aller Vertragsparteien einschließlich der Ratifikationsurkunden aller ursprünglichen Vertragsparteien in Kraft.
Artikel II
Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrages vorschlagen. Der Text jeder vorgeschlagenen Änderung wird den Depositarregierungen unterbreitet, die ihn allen Vertragsparteien übermitteln. Sodann berufen die Depositarregierungen, sofern dies von einem Drittel oder mehr der Vertragsparteien verlangt wird, eine Konferenz ein, zu der sie alle Vertragsparteien einladen, um eine solche Änderung zu prüfen.
Jede Änderung dieses Vertrages muß mit einer Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien einschließlich der Stimmen aller ursprünglichen Vertragsparteien gebilligt werden. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch eine Mehrheit aller Vertragsparteien einschließlich der Ratifikationsurkunden aller ursprünglichen Vertragsparteien in Kraft.
Artikel III
Dieser Vertrag steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen. Jeder Staat, der diesen Vertrag nicht vor dessen Inkrafttreten gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der ursprünglichen Vertragsparteien der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika
- zu hinterlegen, die hiemit zu Depositarregierungen bestimmt werden.
Dieser Vertrag tritt nach seiner Ratifikation durch alle ursprünglichen Vertragsparteien und nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft.
Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Inkrafttreten dieses Vertrages hinterlegt werden, tritt er mit dem Datum der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Depositarregierungen setzen alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten vom Datum jeder Unterzeichnung, vom Datum der Hinterlegung jeder Ratifikations- und Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, vom Datum seines Inkrafttretens sowie vom Empfangsdatum jedes Verlangens betreffend Konferenzen oder anderer Mitteilungen sofort in Kenntnis.
Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
Artikel IV
Die Dauer dieses Vertrages ist unbegrenzt.
Jede Vertragspartei hat in Ausübung ihrer nationalen Souveränität das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie entscheidet, daß durch außerordentliche Ereignisse, die auf den Gegenstand dieses Vertrages Bezug haben, eine Gefährdung der höchsten Interessen ihres Landes eingetreten ist. Sie kündigt einen solchen Rücktritt allen anderen Vertragsparteien drei Monate im voraus an.
Artikel V
Dieser Vertrag, dessen russischer und englischer Text gleichermaßen authentisch sind, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Gehörig beglaubigte Kopien dieses Vertrages werden von den Depositarregierungen den Regierungen der Signatarstaaten und der beitretenden Staaten übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Moskau, in dreifacher Ausfertigung, am fünften August neunzehnhundertdreiundsechzig.
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