Bundesgesetz vom 15. Juli 1964 über die internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Inneres und in dessen Auftrag die ihm nachgeordneten Sicherheitsbehörden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausländischen kriminalpolizeilichen Behörden oder Dienststellen sowie der Strafrechtspflege dienenden internationalen Organisationen auf deren Ersuchen Auskünfte über Umstände zu erteilen, deren Kenntnis zur Aufklärung oder zur Vorbeugung solcher Straftaten beizutragen geeignet ist, die nach Österreichischem Recht von den Gerichten zu ahnden wären (kriminalpolizeiliche Amtshilfe).
(2) Aus Anlaß eines Amtshilfeersuchens nach Abs. 1 kann das Bundesministerium für Inneres erforderlichenfalls auch die Befragung von Auskunftspersonen und die Durchführung sonstiger Ausforschungsmaßnahmen im Bundesgebiet veranlassen. Die den Sicherheitsbehörden hiebei zustehenden Befugnisse richten sich nach den ihre Tätigkeit im Dienste der inländischen Strafjustiz regelnden Rechtsvorschriften.
§ 2. Kriminalpolizeiliche Amtshilfe ist, sofern die Gegenseitigkeit nicht staatsvertraglich verbürgt ist, nur dann und nur so weit zu gewähren, als von den im § 1 Abs. 1 genannten ausländischen Behörden oder Dienststellen und internationalen Organisationen österreichischen Amtshilfeersuchen entsprochen wird.
§ 3. Kriminalpolizeiliche Amtshilfe ist nicht zu gewähren, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen politischen oder militärischen Charakters oder auf Handlungen bezieht, die ausschließlich gegen Zoll-, Steuer-, Monopol- und Devisengesetze verstoßen oder wenn durch die Auskunftserteilung die Hoheitsrechte, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich beeinträchtigt würden.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.
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