Bundesgesetz vom 15. Juli 1964 über die Einhebung von Gebühren für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane (Überwachungsgebührengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1964-08-19
Status Aufgehoben · 1996-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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§ 1. Für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Überwachung vorwiegend im privaten Interesse gelegener Veranstaltungen oder Vorhaben aus besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen mit Bescheid von Amts wegen angeordnet oder auf Grund eines Ansuchens bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben.

§ 2. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft denjenigen, der die Veranstaltung oder das Vorhaben, deren Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt.

(2) Wurde die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht, so sind die Überwachungsgebühren von dieser zu tragen.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

§ 3. Auf die Festsetzung der Überwachungsgebühren sind die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, sinngemäß anzuwenden.

§ 4. (1) Die Überwachungsgebühren sind von der Behörde einzuheben, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat, und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Sicherheitsorgane zu tragen hat.

(2) § 79 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist anzuwenden.

§ 5. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf Veranstaltungen oder Vorhaben für kirchliche Zwecke der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, auf politische Veranstaltungen oder Vorhaben der politischen Parteien und auf Veranstaltungen oder Vorhaben der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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