(Übersetzung)Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Belgien 245/1975 Deutschland/BRD 275/1965 Frankreich 275/1965 Italien 61/1969 Jugoslawien 283/1967 Jugoslawien/BR III 31/2002 Kroatien 810/1993 Luxemburg 275/1965 Montenegro III 45/2007 Niederlande 275/1965 Nordmazedonien 381/1994 Portugal 178/1982 Schweiz 275/1965 Slowenien 119/1993 *Türkei 275/1965
Sonstige Textteile
Nachdem das Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 27. September 1956, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Ratifikationstext
Die Beitrittsurkunde ist am 1. September 1965 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt worden; das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 11 Abs. 1 für Österreich am 1. Oktober 1965 in Kraft.
Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an:
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Schweiz, Türkei.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNGEN des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik als Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen,
IN DEM WUNSCHE, gemeinsame Bestimmungen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern zu treffen,
HABEN BESCHLOSSEN, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben folgende Bestimmungen vereinbart:
Artikel 1
Auszüge aus den Geburten-, Heirats- und Sterbebüchern können gemäß Artikel 4 und den diesem Übereinkommen beigefügten Formblättern A, B und C ausgestellt werden, wenn ihre Verwendung in dem Staate, in dem sie benötigt werden, eine Übersetzung erforderlich macht.
Diese Auszüge werden nur solchen Personen erteilt, die nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die Eintragung vorgenommen worden ist, die Erteilung wortgetreuer Abschriften des Eintrags verlangen können.
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Randvermerk als Bestandteil des Eintrags im Personenstandsbuch.
Artikel 2
Auf jedem Formblatt ist der feststehende Wortlaut siebensprachig in Französisch, Deutsch, Englisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch und Türkisch vorgedruckt.
Alle Formblätter enthalten den Vermerk, daß der Auszug auf Grund dieses Übereinkommens erteilt wird.
Artikel 3
Jeder Auszug ist mit der Unterschrift, dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde und dem Datum der Erteilung zu versehen. Die Angaben werden in die entsprechenden Felder des Formblattes eingetragen, und zwar der Text in lateinischer Schrift und die Daten in arabischen Ziffern; Monate werden nach ihrer Reihenfolge im Jahre mit arabischen Ziffern bezeichnet. Kann nach dem Eintrag im Personenstandsbuch ein Feld des Formblattes nicht ausgefüllt werden, so wird das Feld durch Striche unbrauchbar gemacht.
Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden:
Zur Angabe des Geschlechts:
M = männlich
F = weiblich.
Zur Bezeichnung der Auflösung oder Nichtigerklärung einer Ehe:
Dm = Tod des Ehemannes
Df = Tod der Ehefrau
Div = Scheidung
A = Nichtigerklärung.
Diesen Zeichen wird das Datum der Auflösung oder Nichtigerklärung angefügt.
Artikel 4
Der Auszug aus dem Geburtenbuch enthält (Formblatt A):
den Ort der Geburt
den Zeitpunkt der Geburt
das Geschlecht des Kindes
den Familiennamen des Kindes
die Vornamen des Kindes
den Familiennamen des Vaters
die Vornamen des Vaters
den Mädchennamen der Mutter
die Vornamen der Mutter.
den Ort der Eheschließung
den Zeitpunkt der Eheschließung
den Familiennamen des Ehemannes
die Vornamen des Ehemannes
den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er nicht angegeben ist, das Alter des Ehemannes
den Geburtsort des Ehemannes
den Familiennamen der Ehefrau
die Vornamen der Ehefrau
den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er nicht angegeben ist, das Alter der Ehefrau
den Geburtsort der Ehefrau
den Randvermerk über die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe.
den Ort des Todes
den Zeitpunkt des Todes
den Familiennamen des Verstorbenen
die Vornamen des Verstorbenen
das Geschlecht des Verstorbenen
den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er nicht angegeben ist, das Alter des Verstorbenen
den Geburtsort des Verstorbenen
den letzten Wohnsitz des Verstorbenen
den Familiennamen und die Vornamen des letzten Ehegatten des Verstorbenen
den Familiennamen und die Vornamen des Vaters des Verstorbenen
den Familiennamen und die Vornamen der Mutter des Verstorbenen.
Artikel 5
Die nach den Artikeln 1 bis 4 ausgestellten Auszüge haben die gleiche Beweiskraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ausstellenden Staates erteilten Auszüge.
Sie bedürfen für das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.
Artikel 6
Unbeschadet internationaler Vereinbarungen über die kostenlose Erteilung von Auszügen aus Personenstandsbüchern werden für Auszüge, die nach diesem Übereinkommen erteilt werden, die gleichen Gebühren erhoben wie für die nach dem innerstaatlichen Recht des ausstellenden Staates gefertigten Auszüge.
Artikel 7
Dieses Übereinkommen schließt die Erteilung wortgetreuer Abschriften aus Personenstandsbüchern nach dem Recht des Staates nicht aus, in dem die Eintragung vorgenommen worden ist.
Artikel 8
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem wird jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Artikel 9
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem die zweite Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 8 hinterlegt worden ist.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 10
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung, bei seinem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen für eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder für Staaten oder Hoheitsgebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift dieser Notifizierung. Dieses Übereinkommen tritt in den in der Notifizierung bezeichneten Hoheitsgebieten am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat in Kraft.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen für bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete außer Kraft tritt.
Der Schweizerische Bundesrat übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift der neuen Notifizierung. Das Übereinkommen tritt für das betreffende Hoheitsgebiet am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat außer Kraft.
Artikel 11
Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 9 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
Artikel 12
Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision zum Zwecke seiner Vervollkommnung.
Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Artikel 13
Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang, gerechnet von dem in Artikel 9 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an.
Das Übereinkommen wird jeweils für weitere zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es nicht gekündigt wird.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat zu notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten davon in Kenntnis.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundfünfzig in einer Urschrift, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage C als PDF dokumentiert)
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